„Heizgesetz könnte verfassungswidrig sein“ – mit dieser Zuspitzung machte ein Gutachten zum geplanten Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) Schlagzeilen. Im Kern geht es um die sogenannte „Biotreppe“: die stufenweise steigende Pflicht, neu eingebaute Gas- und Ölheizungen mit immer höheren Anteilen klimaneutraler Brennstoffe zu betreiben. Kritiker sehen darin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Bestandsheizungen. Doch was steckt wirklich dahinter – und was bedeutet das für Eigentümer, Vermieter und Unternehmen, die jetzt über ihre Heizung entscheiden müssen? Dieser Beitrag ordnet die Kritik ein, beleuchtet beide Szenarien vor dem Bundesverfassungsgericht und zieht die praktischen Konsequenzen für den aktuellen Rechtsstand.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Das GModG soll das Gebäudeenergiegesetz (GEG, „Heizungsgesetz“) ablösen; geplantes Inkrafttreten ist der 1. November 2026 – beschlossen ist es noch nicht.
- Kern der Reform: Die 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien entfällt; stattdessen gilt die Biotreppe – steigende Pflichtanteile biogener oder grüner Brennstoffe für neu eingebaute fossile Heizungen (10 % ab 2029 bis 60 % ab 2040).
- Bestandsheizungen bleiben frei: kein Austauschzwang, und das bisherige 30-Jahre-Betriebsverbot (§ 72 GEG) entfällt.
- Die verfassungsrechtliche Kritik stützt sich auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG): Neueinbau wird belastet, Bestand nicht.
- Das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags bejaht zwar eine Ungleichbehandlung, hält sie aber für wohl gerechtfertigt – die Schlagzeile „verfassungswidrig“ greift zu kurz.
- Das eigentliche Risiko liegt weniger im Verfassungsrecht als bei den Kosten: Sowohl Biomethan als auch Wasserstoff gelten als teuer und knapp – Studien warnen vor stark steigenden Heizkosten.
- Bis zur Verabschiedung gilt weiterhin das GEG 2024. Wer jetzt eine Heizung plant, sollte beide möglichen Entwicklungen einkalkulieren.
Worum es geht: das GModG und die „Biotreppe“
Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist der zweite Anlauf, das politisch umstrittene „Heizungsgesetz“ zu reformieren. Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 13. Mai 2026 beschlossen; die erste Lesung im Bundestag fand am 11. Juni 2026 statt, der Bundesrat befasste sich am 12. Juni 2026 erstmals damit. Geplant ist ein Inkrafttreten zum 1. November 2026.
Inhaltlich kehrt der Entwurf die Logik des bisherigen GEG um: Die Pflicht, neue Heizungen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien zu betreiben, entfällt – reine Gas- und Ölheizungen wären wieder zulässig. Im Gegenzug greift bei einem Neueinbau oder Austausch einer fossil beschickten Heizung die Biotreppe des § 43 Abs. 1 GModG-E: Der Eigentümer muss sicherstellen, dass die Anlage einen steigenden Anteil aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder grünem, blauem, orangem oder türkisem Wasserstoff bezieht – mindestens 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040. Verstöße sind als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt (§ 108 GModG-E). Bestandsanlagen trifft diese Pflicht nicht; das frühere 30-Jahre-Betriebsverbot des § 72 GEG soll ersatzlos gestrichen werden.
Praktischer Tipp: Wichtig ist die Unterscheidung zwischen „Einbau“ und „Bestand“: Maßgeblich ist, ob die Anlage nach Inkrafttreten neu eingebaut oder ausgetauscht wird. Wer eine funktionierende Bestandsheizung weiterbetreibt, fällt nicht unter die Biotreppe – das ist für die Investitionsplanung entscheidend.
Die verfassungsrechtliche Kritik im Detail
Der Vorwurf: Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG
Die Kritik setzt am allgemeinen Gleichheitssatz an (Art. 3 Abs. 1 GG). Beide betroffenen Gruppen – Eigentümer, die eine fossile Heizung neu einbauen, und Eigentümer, die eine vorhandene fossile Anlage weiterbetreiben – sind im Kern vergleichbar: Beide besitzen ein Gebäude mit fossiler Wärmeversorgung. Dennoch trifft die Biotreppe nur den Neueinbau, während der Bestand unbelastet bleibt. Eine Gegenstimme – ein Kurzgutachten aus dem Umfeld der KlimaUnion – hält diese Differenzierung sogar für sachwidrig, weil ältere Bestandsanlagen typischerweise emissionsintensiver seien und gerade nicht verschont werden dürften.
Die Position des Wissenschaftlichen Dienstes
Das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags (WD 5 – 3000 – 073/26 vom 15. Juni 2026) bestätigt zwar, dass eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte vorliegt. Es kommt aber zu dem Ergebnis, dass diese Ungleichbehandlung wohl verfassungsrechtlich zu rechtfertigen ist. Die Prüfung bewegt sich dabei im „mittleren Bereich“ der Anforderungen, weil die Regelung über die Investitionsentscheidung mittelbar die Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG) berührt. Als tragende Sachgründe nennt das Gutachten:
- Vertrauensschutz: Wer im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage in eine Bestandsanlage investiert hat, soll nicht nachträglich zur Umrüstung gezwungen werden.
- Zulässiger Stichtag: Die Anknüpfung an den Neueinbau ist kein bloß formales Datum, sondern ein sachlicher Anlass – der Moment, in dem der Eigentümer ohnehin eine neue technische und wirtschaftliche Grundentscheidung trifft und die künftigen Anforderungen einkalkulieren kann.
- Vollzugspraktikabilität: Den technisch sehr heterogenen Altbestand einzeln auf Biokompatibilität zu prüfen, wäre kaum praktikabel; die Beschränkung auf den Neueinbau knüpft an ein einfach feststellbares Merkmal an.
Das Emissionsargument der Gegenseite weist das Gutachten als zu eng zurück: Der Gesetzgeber dürfe auch andere tragfähige Gründe als den Klimaschutz heranziehen; Emissionsfragen seien vorrangig am Klimaverfassungsrecht zu messen.
Praktischer Tipp: Lassen Sie sich von der Schlagzeile nicht in die Irre führen. Das maßgebliche Gutachten sagt im Ergebnis eher „wohl verfassungsgemäß“ als „verfassungswidrig“. Für Ihre Planung heißt das: Die Biotreppe ist ein ernstzunehmendes, wahrscheinlich Bestand habendes Szenario – nicht bloß ein verfassungsrechtlicher Wackelkandidat.
Szenario 1: Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Kritik
Sollte – etwa nach einer späteren Verfassungsbeschwerde oder einer Normenkontrolle – das Bundesverfassungsgericht die Biotreppe für mit Art. 3 GG unvereinbar erklären, würde die Vorschrift regelmäßig für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Der Gesetzgeber müsste nachbessern. Dafür kämen mehrere Wege in Betracht: die Biotreppe ganz zu streichen, sie anders auszugestalten oder – was politisch bereits diskutiert wird – sie auf weitere Anlagengruppen auszuweiten.
Für die Praxis ist wichtig: Die Verfassungswidrigkeit einer entlastenden Ausnahme (hier: für den Bestand) führt nicht automatisch dazu, dass die begünstigte Gruppe nachträglich schlechtergestellt wird. Denkbar wäre aber, dass der Gesetzgeber die Pflichten künftig breiter fasst. Wer heute auf die dauerhafte Sorglosigkeit seiner Bestandsanlage setzt, sollte dieses Restrisiko kennen.
Praktischer Tipp: Treffen Sie Investitionsentscheidungen nicht allein auf die Hoffnung, eine bestimmte Norm werde gekippt. Ein Verfassungsgerichtsverfahren dauert Jahre; bis zu einer Entscheidung gilt das verabschiedete Gesetz. Planen Sie mit dem Recht, das tatsächlich in Kraft ist.
Szenario 2: Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Kritik nicht
Hält die Biotreppe der verfassungsrechtlichen Prüfung stand – wofür das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes spricht –, bleibt es bei der gestuften Beimischungspflicht. Das schafft Planungssicherheit, verlagert das eigentliche Risiko aber auf die wirtschaftliche Ebene: Die Kosten der Biotreppe sind heute kaum belastbar zu beziffern. Nach einer Analyse des Potsdam-Instituts für Klimafolgenforschung könnten die Mischpreise aus Erdgas und Biogas bis 2045 mehr als doppelt, unter Einbeziehung von Vorkettenemissionen und CO₂-Bepreisung sogar rund dreifach so hoch liegen wie heute – vor allem wegen der Knappheit biogener Brennstoffe und der Nachfragekonkurrenz mit der Industrie.
Auch der zweite von der Biotreppe eröffnete Weg – Wasserstoff – steht wirtschaftlich in der Kritik. Eine vom Fraunhofer IEG und ISI im Auftrag von Greenpeace und GasWende erstellte Kurzstudie kommt zu dem Ergebnis, dass das Heizen mit Wasserstoff für Haushalte sehr teuer würde: Die Heizkosten lägen 2035 grob 74 bis 172 Prozent über dem heutigen Erdgasniveau, und eine flächendeckende Umstellung der Gasnetze auf Wasserstoff wäre technisch wie organisatorisch eine Mammutaufgabe. Für Eigentümer bedeutet das: Beide zur Erfüllung der Biotreppe vorgesehenen klimaneutralen Brennstoffe – Biomethan und Wasserstoff – sind mit erheblichen Kosten- und Verfügbarkeitsrisiken behaftet. Wer auf günstige grüne Gase „wartet“, geht ein reales wirtschaftliches Risiko ein.
Praktischer Tipp: Wer sich für eine neue fossile Heizung entscheidet, sollte nicht nur die Anschaffungs-, sondern auch die langfristigen Betriebskosten unter Biotreppe-Bedingungen durchrechnen – und dabei berücksichtigen, dass sowohl Biomethan als auch Wasserstoff als teuer und knapp gelten. Hybridlösungen oder der Umstieg auf eine Wärmepumpe können die spätere Abhängigkeit von diesen Brennstoffen deutlich verringern.
Was das für den aktuellen Rechtsstand bedeutet
Die wichtigste Klarstellung zuerst: Das GModG ist noch nicht in Kraft. Stand Juni 2026 befindet es sich im parlamentarischen Verfahren – nach der ersten Lesung und der Bundesratsbefassung folgen Ausschussanhörung und weitere Lesungen. Bis zur Verabschiedung und zum geplanten Inkrafttreten am 1. November 2026 gilt weiterhin das GEG 2024. Das Gutachten ändert daran nichts; es ist eine fachliche Einschätzung im Gesetzgebungsverfahren, kein Gerichtsurteil und keine geltende Norm.
Für Eigentümer und Verbraucher bedeutet das: kein Grund zu überstürzten Entscheidungen. Wer ohnehin tauschen muss, sollte die Biotreppe-Folgen ab 2029 einkalkulieren und prüfen, ob eine erneuerbare oder hybride Lösung wirtschaftlicher ist. Die Heizungsförderung ist nach den vorliegenden Plänen bis mindestens 2028/2029 abgesichert. Wer in Hamburg konkret vor einem Heizungswechsel steht, findet die landesspezifischen Besonderheiten in unserem Beitrag „Heizungswechsel in Hamburg – was gilt jetzt?“
Für Unternehmen – Wohnungswirtschaft, Vermieter, Projektentwickler und Heizungsbauer – kommen weitere Punkte hinzu: Der Bundesrat hat einen Flotten- bzw. Portfolioansatz angeregt, mit dem größere Bestandshalter die Anforderungen auf Portfolioebene erfüllen könnten. Beim Einbau fossiler Heizungen ist die hälftige Aufteilung der CO₂- und Biotreppe-Mehrkosten zwischen Vermieter und Mieter zu beachten. Heizungsbauer und Energieberater sollten ihre Kunden schon jetzt über die absehbaren Biotreppe-Folgen aufklären – auch um spätere Haftungs- und Beratungsrisiken zu vermeiden.
Praktischer Tipp: Dokumentieren Sie bei jeder größeren Heizungsentscheidung den Zeitpunkt und den Anlass (Neueinbau, Austausch, Reparatur). Diese Abgrenzung entscheidet darüber, ob die künftige Biotreppe überhaupt greift – und ist im Streitfall das zentrale Beweismittel.
Handlungsempfehlungen
- Aktuelle Rechtslage beachten: Bis zum Inkrafttreten gilt das GEG 2024 – Entscheidungen am tatsächlich geltenden Recht ausrichten, nicht an Entwürfen oder Schlagzeilen.
- Beide Szenarien einplanen: Die Biotreppe wird wahrscheinlich Bestand haben; rechnen Sie die langfristigen Brennstoffkosten mit ein.
- Bestand vs. Neueinbau prüfen: Reparatur und Weiterbetrieb einer Bestandsanlage bleiben pflichtfrei – ein Austausch löst künftig die Biotreppe aus.
- Alternativen rechnen: Wärmepumpe, Hybridlösung oder Wärmenetzanschluss können das Kostenrisiko biogener Brennstoffe vermeiden; Förderung einbeziehen.
- Unternehmen: Portfolioansatz, Mieter-Kostenteilung und Beratungspflichten frühzeitig in Prozesse und Verträge aufnehmen.
Praktischer Tipp: Gerade bei größeren Beständen oder Projektentwicklungen lohnt eine rechtliche Begleitung, die Gesetzentwurf, Übergangsregelungen und Förderbedingungen zusammenführt – so lassen sich teure Fehlinvestitionen vermeiden, bevor das Gesetz überhaupt in Kraft ist.
Fazit
Die Schlagzeile vom „verfassungswidrigen Heizgesetz“ ist zugespitzt: Das maßgebliche Gutachten bejaht zwar eine Ungleichbehandlung zwischen Neueinbau und Bestand, hält sie aber für wohl gerechtfertigt. Damit ist die Biotreppe verfassungsrechtlich kein sicherer Fall, aber auch kein wackelnder Kandidat – sie wird das wahrscheinlichere Szenario bleiben. Entscheidend für Eigentümer und Unternehmen ist die nüchterne Einordnung: Bis zum Inkrafttreten zum 1. November 2026 gilt das GEG, und wer jetzt plant, sollte die Biotreppe-Kosten ebenso wie die Förderung in seine Entscheidung einbeziehen. Wirtschaftlich liegt das eigentliche Risiko ohnehin weniger im Verfassungsrecht als in den künftigen Preisen biogener Brennstoffe.
Weiterführende Informationen
- Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags (WD 5 – 3000 – 073/26)
- BMWSB – Kabinettsbeschluss zum Gebäudemodernisierungsgesetz
- Art. 3 GG – Allgemeiner Gleichheitssatz
- Art. 14 GG – Eigentumsfreiheit
- Gebäudeenergiegesetz (GEG) – aktuell geltendes Recht
- Fraunhofer IEG/ISI – Kurzstudie „Heizen mit Wasserstoff“ (Greenpeace/GasWende)
- Verwandter Beitrag: Heizungswechsel in Hamburg – was gilt jetzt?
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen rechtlichen Information und ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung. Stand: Juni 2026.