Hauseigentümer betrachtet Heizungsanlage im Technikraum – Symbolbild zur Rechtslage beim Heizungswechsel in Hamburg nach GEG und GModG

Heizungswechsel in Hamburg – Was gilt jetzt, was ändert das Gebäudemodernisierungsgesetz und warum profitieren Eigentümer vom Bundesrecht?

Wer in Hamburg eine Heizung austauscht, kauft eine Immobilie oder plant eine Bestandsmodernisierung, steht derzeit vor einer unübersichtlichen Gemengelage: Das Bundesrecht ändert sich gerade grundlegend, Hamburg will strengere Regeln als der Bund – und das Hamburgische Klimaschutzgesetz gilt parallel weiter. Dieser Beitrag schafft Klarheit darüber, was heute gilt, was das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ändert und warum Hamburger Eigentümer und Bestandshalter von den bundesrechtlichen Erleichterungen profitieren werden – jedenfalls so lange, wie Hamburg keine wirksame eigene Regelung erlässt.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Solange das GModG nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist, gilt das aktuelle GEG 2024 – einschließlich der 65-%-EE-Pflicht für Neubauten und der hamburgischen Pflicht zur 15-%-EE-Nutzung im Bestand.
  • Das Bundeskabinett hat das GModG am 13. Mai 2026 beschlossen. Die erste Lesung im Bundestag war für den 11. Juni 2026 vorgesehen – das Gesetz ist noch nicht in Kraft.
  • Das GModG streicht die 65-%-EE-Pflicht ersatzlos und ersetzt sie durch eine gestufte Beimischungspflicht (sog. „Bio-Treppe“).
  • Bundesrecht geht Landesrecht vor (Art. 31 GG): Sobald das GModG in Kraft tritt, kann das HmbKliSchG nur noch in dem Rahmen gelten, den das Bundesgesetz ausdrücklich offen lässt.
  • Das GModG enthält in § 9 eine Länderöffnungsklausel – diese erlaubt jedoch nur weitergehende Anforderungen an erneuerbare Energien, keine direkte Beschränkung fossiler Heizungen.
  • Hamburg fordert eine erweiterte Öffnungsklausel, die fossile Heizungen direkt einschränkt – diese ist im Kabinettsentwurf bislang nicht enthalten.
  • Für Eigentümer und Bestandshalter bedeutet das: Nach Inkrafttreten des GModG entfällt bundesweit die 65-%-EE-Pflicht – auch in Hamburg, solange kein wirksames Landesrecht dagegen steht.

I. Was heute gilt – die Rechtslage vor dem GModG

Das Bundesrecht: GEG 2024 und die 65-%-EE-Pflicht

Das heute geltende Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt in § 71 Abs. 1 GEG vor, dass neu eingebaute Heizungsanlagen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Für Neubauten in Neubaugebieten gilt diese Pflicht bereits. Für Bestandsgebäude in Gemeinden über 100.000 Einwohner – damit auch Hamburg – sah § 71 Abs. 8 GEG ursprünglich vor, dass diese Pflicht ab dem 1. Juli 2026 greift. Der Bundestag hat diese Frist im Mai 2026 per Omnibusbeschluss (BR-Drs. 305/26) auf den 1. November 2026 verschoben – um den Übergang zum GModG zu ermöglichen.

Für Bestandsgebäude außerhalb von Neubaugebieten gilt demgegenüber nach aktueller Rechtslage: Gas- und Ölheizungen können noch eingebaut werden, müssen aber ab 2029 einen steigenden Anteil erneuerbarer oder klimaneutraler Brennstoffe verwenden (15 % ab 2029, 30 % ab 2035).

Das Hamburgische Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG)

Parallel zum Bundesrecht gilt in Hamburg das Hamburgische Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG), zuletzt geändert am 04.11.2025. Nach § 17 Abs. 1 HmbKliSchG besteht für Bestandsgebäude eine Pflicht, erneuerbare Energien zu mindestens 15 Prozent für die Wärmeversorgung zu nutzen. Diese Anforderung kann durch verschiedene Maßnahmen erfüllt werden – etwa durch eine Wärmepumpe, einen Fernwärmeanschluss, Solarthermie oder Hybridlösungen.

Wichtig für Eigentümer: Eine funktionierende Gas- oder Ölheizung muss nicht ausgetauscht werden. Defekte Anlagen dürfen repariert werden. Ausgenommen sind lediglich bestimmte sehr alte Kessel – sogenannte Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind – die nach § 72 GEG ohnehin ausgetauscht werden müssen.

Praktischer Tipp: Prüfen Sie bei einem geplanten Heizungstausch stets beide Ebenen: Bundesrecht (GEG) und Landesrecht (HmbKliSchG). Beide gelten nebeneinander – es gilt der jeweils strengere Maßstab, soweit das Bundesrecht dies zulässt.

II. Was sich ändert – das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)

Kerninhalt: Die Bio-Treppe ersetzt die 65-%-EE-Pflicht

Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 den Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes beschlossen (BMWE, Kabinettsentwurf vom 13.05.2026). Die erste Lesung im Bundestag war für den 11. Juni 2026 geplant; am 12. Juni 2026 tagte der Bundesrat. Das Gesetz ist zum Redaktionsschluss dieses Beitrags (07.06.2026) noch nicht in Kraft.

Das GModG streicht die §§ 71 ff. GEG – also die gesamte 65-%-EE-Pflicht – und ersetzt sie durch eine neue Regelungssystematik. Das bisherige GEG wird in „Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)“ umbenannt. An die Stelle der 65-%-Pflicht tritt die sogenannte Bio-Treppe: Gas- und Ölheizungen bleiben grundsätzlich zulässig, müssen aber ab 2029 einen schrittweise steigenden Mindestanteil biogener Brennstoffe oder Wasserstoff einsetzen:

  • Ab 2029: mindestens 10 % biogene Brennstoffe oder Wasserstoff
  • Ab 2030: mindestens 15 %
  • Ab 2035: mindestens 30 %
  • Ab 2040: mindestens 60 %

Für Eigentümer und Bestandshalter bedeutet das: Der Einbau einer neuen Gas- oder Ölheizung ist nach Inkrafttreten des GModG bundesrechtlich wieder ohne besondere erneuerbare-Energien-Pflicht möglich – bis die Bio-Treppe ab 2029 greift.

Verfassungsrechtlicher Hintergrund: Bundesrecht bricht Landesrecht

An dieser Stelle ist ein verfassungsrechtlicher Grundsatz von zentraler praktischer Bedeutung: Art. 31 Grundgesetz lautet schlicht: „Bundesrecht bricht Landesrecht.“ Das bedeutet: Sobald der Bund in einem Regelungsbereich abschließend gesetzgebend tätig wird, können die Länder davon nicht mehr abweichen – es sei denn, das Bundesgesetz enthält ausdrücklich eine Öffnungsklausel, die den Ländern eigene strengere Regelungen erlaubt.

Das Energieeinsparrecht im Gebäudebereich fällt unter die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft). Die Länder dürfen nach Art. 72 Abs. 1 GG nur dann eigene Regelungen treffen, soweit der Bund von seiner Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat. Macht der Bund – wie beim GModG – eine abschließende Regelung, verdrängt diese das entgegenstehende Landesrecht.

Praktisch bedeutet das für Hamburg: Wenn das GModG die 65-%-EE-Pflicht abschafft und keine Öffnungsklausel für strengere Landesregelungen zu fossilen Heizungen enthält, kann das HmbKliSchG diesen Bereich nicht mehr eigenständig regeln – jedenfalls nicht in einem Widerspruch zum Bundesgesetz.

III. Hamburgs Forderung – und warum sie bislang nicht greift

Was Hamburg will

Die Hamburgische Bürgerschaft hat am 20. Mai 2026 mit rot-grüner Mehrheit einen Antrag beschlossen, der den Senat beauftragt, sich auf Bundesebene für eine erweiterte Länderöffnungsklausel einzusetzen. Hamburg will das Recht behalten, fossile Heizungen strengeren Anforderungen zu unterwerfen oder ihren Einbau zu beschränken – über das hinaus, was das GModG bundesweit vorschreibt.

Was das GModG bislang vorsieht

Der Kabinettsentwurf enthält in § 9 GModG eine Länderöffnungsklausel. Diese erlaubt den Ländern, weitergehende Anforderungen an die Nutzung erneuerbarer Energien zu stellen sowie Beschränkungen für Stromdirektheizungen festzulegen. Eine direkte Handhabe gegen fossile Heizsysteme – also ein Verbot oder eine Einschränkung von Gas- oder Ölheizungen als solchen – gibt diese Klausel den Ländern nicht. Das ist der entscheidende Unterschied zu dem, was Hamburg fordert.

Die Bundesratsausschüsse haben das GModG in ihrer Beratung scharf kritisiert und unter anderem gefordert, die Länderöffnungsklausel so auszugestalten, dass bisherige Anforderungen an EE-Anteile und Stilllegungsregeln für fossile Kessel landesrechtlich beibehalten werden können. Das Gesetz ist kein Zustimmungsgesetz – der Bundesrat kann es also nicht blockieren, wohl aber durch Einspruch verzögern.

Rechtliche Einschätzung: Was gilt bis zur Entscheidung?

Solange das GModG nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist, gilt das aktuelle GEG unverändert. Für Hamburger Eigentümer bedeutet das konkret: Die GEG-Anforderungen (inkl. der auf November 2026 verschobenen Bestandspflicht) und das HmbKliSchG (15-%-EE-Pflicht im Bestand) gelten parallel weiter. Erst mit Inkrafttreten des GModG – durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt – würde sich die Rechtslage verschieben.

Nach dem dann geltenden GModG können Hamburger Eigentümer die bundesrechtlichen Erleichterungen in Anspruch nehmen – also fossile Heizungen ohne 65-%-EE-Pflicht einbauen – solange Hamburg keine wirksame, von der Öffnungsklausel gedeckte Landesregelung erlassen hat. Eine solche Regelung existiert derzeit nicht. Der Bürgerschaftsbeschluss vom 20. Mai 2026 ist ein politisches Mandat an den Senat, kein geltendes Recht.

Praktischer Tipp: Warten Sie mit größeren Investitionsentscheidungen zum Heizungstausch, bis das GModG veröffentlicht ist und sein endgültiger Text feststeht. Der Wortlaut der Länderöffnungsklausel in der endgültigen Fassung ist entscheidend dafür, ob und wie Hamburg weitergehende Regeln erlassen kann.

IV. Was das für Eigentümer und Bestandshalter in Hamburg konkret bedeutet

Heute (vor Inkrafttreten des GModG)

Für Bestandsgebäude gilt in Hamburg aktuell die 15-%-EE-Pflicht nach § 17 Abs. 1 HmbKliSchG. Wer eine defekte Heizung repariert, ist davon nicht betroffen. Wer eine neue Anlage einbaut, muss die Anforderungen beider Regelwerke prüfen – GEG und HmbKliSchG. Der Einbau einer reinen Gas- oder Ölheizung ohne EE-Anteil ist in Bestandsgebäuden außerhalb von Neubaugebieten nach aktuellem Bundesrecht noch möglich, muss aber die 15-%-EE-Vorgabe des HmbKliSchG erfüllen.

Nach Inkrafttreten des GModG (voraussichtlich 2026)

Die 65-%-EE-Pflicht entfällt bundesweit. Gas- und Ölheizungen sind ohne diese Schwelle wieder einbaubar. Die Bio-Treppe greift ab 2029. Das HmbKliSchG kann nur noch in dem Rahmen gelten, den § 9 GModG den Ländern ausdrücklich lässt. Ob Hamburg auf dieser Grundlage strengere Regeln einführen kann und will, ist zum jetzigen Zeitpunkt offen – das hängt vom endgültigen Gesetzestext und einer künftigen Hamburgischen Gesetzgebung ab.

Praktischer Tipp: Prüfen Sie bei konkreten Vorhaben immer den aktuellen Stand des GModG und einer etwaigen Hamburgischen Nachfolgeregelung. Die Rechtslage kann sich im Laufe des Jahres 2026 noch verändern. Anwaltliche Beratung lohnt sich insbesondere vor größeren Investitionsentscheidungen und beim Erwerb von Bestandsimmobilien.

Fazit

Die Rechtslage beim Heizungswechsel in Hamburg ist derzeit in Bewegung. Das Bundesrecht – das GModG – wird die 65-%-EE-Pflicht abschaffen und fossile Heizungen bundesweit wieder erleichtern. Für Hamburg gilt dabei der Grundsatz des Art. 31 GG: Bundesrecht bricht Landesrecht. Solange das GModG keine Öffnungsklausel enthält, die Hamburg erlaubt, fossile Heizungen direkt zu beschränken, können Hamburger Eigentümer die bundesrechtlichen Erleichterungen in Anspruch nehmen. Das HmbKliSchG bleibt als Landesrecht bestehen – aber nur in dem Umfang, den das Bundesgesetz noch offen lässt. Bis zur Veröffentlichung des GModG im Bundesgesetzblatt gilt das aktuelle GEG. Wer jetzt investiert, sollte den weiteren Gesetzgebungsprozess genau beobachten.

Weiterführende Informationen

Rechtliche Unterstützung gewünscht?

Sie planen einen Heizungstausch, eine Bestandsmodernisierung oder den Erwerb einer Immobilie in Hamburg und sind unsicher, welche Anforderungen aktuell gelten? Die Kanzlei im Grünen Quartier berät Eigentümer, Bestandshalter und Investoren im Immobilien- und Energierecht – von der ersten Einschätzung bis zur rechtssicheren Umsetzung.

Jetzt Beratung anfragen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen rechtlichen Information und ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung. Stand: 07. Juni 2026.

Teile diesen Artikel:
Facebook
Twitter
LinkedIn
Benötigen Sie rechtliche Unterstützung?

Die KANZLEI IM GRÜNEN QUARTIER berät Eigentümer, Vermieter, Investoren, Bauherren und Hausverwaltungen deutschlandweit im Immobilienrecht, Baurecht, Architektenrecht, Mietrecht und Energierecht. Vertrauen Sie auf kompetente Beratung mit Fach- und Praxiswissen.