Wer Photovoltaikanlagen „schlüsselfertig“ und „aus einer Hand“ anbietet, muss dafür grundsätzlich in die Handwerksrolle eingetragen sein – und bereits die Werbung dafür ist ohne Eintragung wettbewerbswidrig. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 2. Juni 2026 (9 U 1015/25) entschieden und damit das Landgericht Mainz (Urt. v. 26.08.2025 – 12 HK O 11/25) bestätigt. Es handelt sich um die erste obergerichtliche Entscheidung zu dieser Frage. Dieser Beitrag erklärt die handwerksrechtlichen Grundlagen, ordnet das Urteil für die Praxis ein und zeigt PV-Betrieben, wo die Grenzen verlaufen, wo Freiräume bleiben – und wie eingetragene Betriebe gegen unlautere Konkurrenz vorgehen können.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Das OLG Koblenz (Urt. v. 02.06.2026 – 9 U 1015/25, nicht rechtskräftig) bestätigt: PV-Komplettangebote sind grundsätzlich zulassungspflichtiges Handwerk.
- Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung – insbesondere auf Dächern – gehören zum Kernbereich des Dachdecker- und des Elektrotechnikerhandwerks (§ 1 Abs. 2 HwO).
- Schon die Werbung ohne Eintragung ist eine unlautere geschäftliche Handlung (§ 3a UWG i. V. m. § 1 HwO).
- Zusätzlich beanstandet wurde irreführende Werbung mit Kundenbewertungen ohne Echtheitsnachweis (§ 5a UWG).
- Es drohen Unterlassungsansprüche, Abmahnkosten und handwerksrechtliche Bußgelder.
- Eingetragene Wettbewerber, Verbände und Kammern können dagegen vorgehen.
- Nicht jede PV-Tätigkeit ist erfasst: reiner Handel und einfache Steckersolargeräte bleiben grundsätzlich frei.
Was ist die Handwerksordnung – und für wen gilt sie?
Die Handwerksordnung (HwO) ist ein Bundesgesetz; ihr amtlicher Text wird im Bundesgesetzblatt verkündet und ist über das vom Bundesministerium der Justiz betriebene Portal gesetze-im-internet.de zugänglich. Nach § 1 Abs. 1 HwO ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nur den in die Handwerksrolle eingetragenen Personen gestattet. Das gilt rechtsformübergreifend: für natürliche Personen (Einzelunternehmer), für juristische Personen (etwa GmbH oder AG) und für Personengesellschaften (etwa OHG, KG oder GbR).
Die Handwerksrolle ist ein amtliches Verzeichnis, das die jeweils zuständige Handwerkskammer führt. Eingetragen werden Betriebe der zulassungspflichtigen Handwerke (Anlage A der HwO); daneben führen die Kammern Verzeichnisse der zulassungsfreien Handwerke (Anlage B1) und der handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B2). Wichtig für Kapitalgesellschaften: Nicht der Inhaber selbst muss Meister sein – es genügt ein fachlich qualifizierter Betriebsleiter (Meisterprüfung oder eine Ausnahmebewilligung bzw. Ausübungsberechtigung nach §§ 7 ff. HwO).
Praktischer Tipp: Wer eine PV-GmbH gründet, braucht keinen Meistertitel des Gesellschafters. Stellen Sie einen eingetragenen Meister als Betriebsleiter ein – dann kann auch die Kapitalgesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen werden und das Gewerbe rechtssicher betreiben.
Die Handwerksrolle in der Praxis: Eintragung, Nachweis und Registerlandschaft
Bevor der konkrete Fall betrachtet wird, lohnt sich ein genauerer Blick auf die Handwerksrolle selbst – denn in der Praxis herrscht hier häufig Unsicherheit, gerade bei Gründungen und bei der Zusammenarbeit mit neuen Geschäftspartnern.
Was ist die Handwerksrolle – und wo steht das im Gesetz?
Die Handwerksrolle ist das amtliche Verzeichnis, in das Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke einzutragen sind. Ihre gesetzliche Grundlage ist § 6 Abs. 1 HwO: Danach hat die Handwerkskammer ein Verzeichnis zu führen, in das die Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke ihres Bezirks einzutragen sind. Sie ist damit von zwei benachbarten, aber eigenständigen Verzeichnissen zu unterscheiden, die dieselbe Kammer ebenfalls führt: dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke (Anlage B1 HwO) und dem der handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B2 HwO). Nur für die Handwerksrolle im engeren Sinne – also die zulassungspflichtigen Handwerke der Anlage A, zu denen auch das Dachdecker- und das Elektrotechnikerhandwerk zählen – gilt die strenge Meisterpflicht.
Verhältnis zu anderen Registern
Die Handwerksrolle wird in der Praxis häufig mit anderen Registern verwechselt. Die folgende Übersicht ordnet ein:
| Register | Wer führt es? | Wofür ist es maßgeblich? |
|---|---|---|
| Handwerksrolle | Handwerkskammer | Berechtigung zum Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks (§ 1, § 6 HwO) |
| Handelsregister | Amtsgericht | Rechtsform und Vertretung von Kapitalgesellschaften und eingetragenen Kaufleuten – unabhängig von der Meisterpflicht |
| Gewerberegister | Gemeinde/Ordnungsamt | Allgemeine Anzeige der Gewerbeausübung (§ 14 GewO); setzt bei zulassungspflichtigem Handwerk die vorherige Handwerksrolle-Eintragung voraus |
| Gewerbezentralregister | Bundesamt für Justiz (Bonn) | Verstöße gegen gewerbe- und strafrechtliche Vorschriften; dient der Zuverlässigkeitsprüfung |
| Grundbuch | Grundbuchamt (Amtsgericht) | Rechte an Grundstücken – hat mit der Handwerksrolle keinerlei Berührungspunkt |
Wichtig für Kapitalgesellschaften: Die Eintragung ins Handelsregister ersetzt die Handwerksrolle-Eintragung nicht und umgekehrt. Eine GmbH kann im Handelsregister eingetragen sein und trotzdem mangels Handwerksrolle-Eintragung kein zulassungspflichtiges Handwerk betreiben dürfen.
Ablauf der Eintragung: wo und wie?
Zuständig ist die Handwerkskammer, in deren Bezirk die (künftige) Betriebsstätte liegt – maßgeblich ist also der Ort der gewerblichen Niederlassung, nicht der Wohnsitz des Inhabers. Der Antrag ist vor Aufnahme der Tätigkeit zu stellen; eine Betriebsaufnahme vor erfolgter Eintragung ist unzulässig. Erforderlich sind im Regelfall: der Qualifikationsnachweis des Betriebsleiters (Meisterbrief oder gleichwertige Qualifikation, ggf. Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO oder Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO), ein Identitätsnachweis sowie – bei Kapital- und Personengesellschaften – ein aktueller Handelsregisterauszug und gegebenenfalls der Gesellschaftsvertrag. Die Eintragungsgebühr liegt je nach Kammer meist zwischen 100 und 400 Euro.
Die Reihenfolge ist entscheidend und wird in der Praxis häufig vertauscht: Zunächst erfolgt die Eintragung in die Handwerksrolle, erst danach die Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO – für die die bei der Eintragung ausgestellte Handwerkskarte vorzulegen ist. Wer zuerst ein Gewerbe anmeldet und erst später die Handwerksrolle-Eintragung nachholt, riskiert genau das Problem, das dem OLG-Koblenz-Fall zugrunde lag.
Wie weit reicht die Eintragung – deutschlandweit oder nur im Kammerbezirk?
Hier ist präzise zu unterscheiden. Die Registrierungspflicht ist an den Sitz der Betriebsstätte gebunden: Eingetragen wird bei der dortigen Handwerkskammer, und wer den Betrieb dauerhaft in einen anderen Kammerbezirk verlegt, muss sich dort neu anmelden. Die Berechtigung zur Ausübung des Handwerks, die aus dieser einen Eintragung folgt, gilt dagegen bundesweit: Ein bei der Handwerkskammer Hamburg eingetragener PV-Elektrobetrieb darf Anlagen in ganz Deutschland installieren, ohne sich in jedem weiteren Kammerbezirk zusätzlich eintragen zu lassen. Nur die Errichtung einer weiteren dauerhaften Betriebsstätte (Zweigniederlassung) in einem anderen Bezirk löst dort eigene Melde- und gegebenenfalls Eintragungspflichten aus – die bloße Ausführung von Aufträgen vor Ort genügt dafür nicht.
Der Nachweis: Handwerkskarte und Auskunftsrecht
Nach erfolgter Eintragung stellt die Handwerkskammer die Handwerkskarte aus (§ 10 HwO) – ein Dokument im Format einer Scheckkarte mit dem Logo der Kammer, das Betriebsname und -anschrift, das eingetragene Handwerk, das Eintragungsdatum und die Betriebsnummer ausweist. Sie ist zugleich Voraussetzung für die Gewerbeanmeldung und bleibt gültig, solange sich die eingetragenen Daten nicht ändern.
Für Geschäftspartner, die die Eintragung eines Vertragspartners überprüfen möchten, sieht das Gesetz einen eigenen Weg vor: Nach § 6 Abs. 2 HwO ist jedem, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt, eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle zu erteilen. Bauherren, Auftraggeber oder Vertragspartner können sich also direkt bei der zuständigen Handwerkskammer erkundigen, ob ein Betrieb tatsächlich eingetragen ist – unabhängig davon, was auf dessen Website behauptet wird.
Praktischer Tipp: Bevor Sie als Bauherr oder Generalunternehmer einen PV-Betrieb beauftragen, lohnt sich eine kurze Auskunftsanfrage bei der zuständigen Handwerkskammer. Das kostet wenig und schützt vor bösen Überraschungen, falls ein Auftrag später wegen fehlender Eintragung rückabgewickelt werden müsste.
Darf mit der Eintragung geworben werden?
Ja – die Handwerksrolle-Eintragung darf und sollte auf der eigenen Website und in anderen Werbemitteln kommuniziert werden; sie ist ein legitimes und wirksames Vertrauenssignal gegenüber Kunden. Zu beachten ist allerdings, dass die Angaben zutreffend und aktuell sein müssen: Wer mit einer Eintragung wirbt, die gar nicht besteht, die sich nur auf ein anderes Gewerk bezieht oder die zwischenzeitlich gelöscht wurde, begeht damit selbst eine irreführende geschäftliche Handlung. Genau an dieser Stelle berührt sich die Werbung mit der Eintragung mit der im vorliegenden Fall zusätzlich problematisierten Frage der irreführenden Kundenbewertungen – beides sind Ausprägungen desselben Grundsatzes: Die Außendarstellung muss der Realität entsprechen.
Was sonst noch von der Eintragung abhängt
Die Handwerksrolle-Eintragung ist häufig nicht Selbstzweck, sondern Voraussetzung für weitere, für PV-Betriebe praktisch bedeutsame Berechtigungen:
- Installateurverzeichnis des Netzbetreibers: Wie oben dargestellt, ist der Anschluss an das Niederspannungsnetz Elektrofachbetrieben vorbehalten, die im Installateurverzeichnis des jeweiligen Netzbetreibers eingetragen sind (§ 13 NAV). Die Netzbetreiber verlangen dafür regelmäßig den Nachweis der Handwerksrolle-Eintragung im Elektrotechnikerhandwerk als Grundvoraussetzung.
- Lehrlingsrolle: Wer ausbilden möchte, muss den Ausbildungsvertrag bei der Handwerkskammer in die Lehrlingsrolle eintragen lassen – auch dies setzt einen eingetragenen, ausbildungsberechtigten Betrieb voraus.
- Fachunternehmererklärungen für Förderprogramme: Bei KfW- und BAFA-geförderten Vorhaben (etwa Wärmepumpen oder PV-Speicherlösungen) verlangen die Förderbedingungen regelmäßig, dass die ausführende Firma ein Fachbetrieb im einschlägigen Gewerk ist – ein Umstand, der sich unmittelbar aus der Handwerksrolle-Eintragung ergibt.
- Präqualifizierung für öffentliche Aufträge: Wer sich um öffentliche Aufträge bewirbt, muss im Vergabeverfahren regelmäßig die fachliche Eignung nachweisen – auch hier ist die Handwerksrolle-Eintragung ein zentraler Baustein.
Praktischer Tipp: Prüfen Sie bei der Betriebsgründung nicht nur die Handwerksrolle-Eintragung selbst, sondern gleich die daran anknüpfenden Folgeschritte – insbesondere die Aufnahme in das Installateurverzeichnis des für Sie zuständigen Netzbetreibers. Ohne diese können Sie zwar Anlagen montieren, aber nicht ans Netz anschließen lassen.
Der Fall: Werbung mit dem Rundum-sorglos-Paket
Geklagt hatte ein qualifizierter Wirtschaftsverband (die Wettbewerbszentrale) gegen ein Unternehmen, das auf seiner Website mit „eigenem Team“ und „schlüsselfertigen“ Anlagen warb und die vollständige Leistung von der Planung über die Installation und Inbetriebnahme bis zur Wartung anbot. In die Handwerksrolle war das Unternehmen jedoch weder für das Dachdecker- noch für das Elektrotechnikerhandwerk eingetragen. Der Verband sah darin einen Verstoß gegen die Handwerksordnung und zugleich einen Wettbewerbsverstoß. Das LG Mainz gab der Klage statt; das OLG Koblenz wies die Berufung zurück.
Praktischer Tipp: Entscheidend war nicht eine konkret mangelhafte Ausführung, sondern bereits der Internetauftritt. Prüfen Sie Ihre Außendarstellung so kritisch wie ein Wettbewerber – sie ist der erste Angriffspunkt.
Die Entscheidung und ihre Begründung
Wesentliche Tätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks
Nach Auffassung des Senats gehören Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von PV-Anlagen – insbesondere die Dachmontage mit Bohrungen und Verschraubungen, die in die Dachkonstruktion eingreift – zum Kernbereich sowohl des Dachdecker- als auch des Elektrotechnikerhandwerks. Beide zählen nach Anlage A zur HwO zu den zulassungspflichtigen Handwerken (Dachdecker Nr. 4, Elektrotechniker Nr. 25). Maßgeblich sei, dass die Tätigkeiten nach den einschlägigen Ausbildungs- und Meisterprüfungsverordnungen zu den berufsbildprägenden Tätigkeiten beider Handwerke zählen. Damit handelt es sich um wesentliche Tätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO. Es kommt nicht darauf an, dass der Betrieb ein Handwerk vollständig abdeckt – schon die Ausübung kernbereichsprägender Teiltätigkeiten löst die Eintragungspflicht aus.
Wettbewerbsverstoß schon durch die Werbung
Der Verstoß gegen § 1 HwO ist zugleich ein Wettbewerbsverstoß: § 1 HwO ist eine Marktverhaltensregel, deren Missachtung nach § 3a UWG unlauter ist. Der Senat stellte fest, dass bereits die Werbung der Beklagten eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt – die Eintragung muss also schon vorliegen, bevor man mit den Leistungen wirbt. Zusätzlich bejahte das Gericht eine Irreführung nach § 5a UWG, weil auf der Website Kundenbewertungen veröffentlicht wurden, ohne darüber zu informieren, ob und wie deren Echtheit sichergestellt wird.
Praktischer Tipp: Zwei Fallen in einem Urteil. Neben der Handwerksrolle ist auch die Bewertungsdarstellung ein Risiko: Wer Kundenbewertungen zeigt, muss seit der UWG-Reform angeben, ob er deren Echtheit prüft – sonst droht eine Abmahnung allein deshalb.
Für welche PV-Anlagen gilt das – und für welche nicht?
Die Entscheidung betrifft nicht jede Befassung mit Photovoltaik. Die gesetzliche Trennlinie verläuft entlang der Wesentlichkeit der Tätigkeit:
- Erfasst (eintragungspflichtig): die fest installierte Aufdach- oder Indach-Anlage mit Eingriff in die Dachkonstruktion und mit elektrischem Anschluss ans Hausnetz – also die klassische schlüsselfertige PV-Anlage.
- Grundsätzlich nicht erfasst – reiner Handel: Wer Anlagen oder Komponenten nur verkauft und vertreibt, ohne sie zu montieren, betreibt Handel, kein Handwerk.
- Grundsätzlich frei – einfache Steckersolargeräte: Steckerfertige Balkonkraftwerke, die ohne Eingriff in die Gebäude- und Festinstallation betrieben werden, sind regelmäßig keine wesentliche Handwerkstätigkeit. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 HwO sind unwesentliche Tätigkeiten unter anderem solche, die in kurzer Zeit erlernbar sind.
- Gesondert geregelt – Netzanschluss: Der Anschluss an das Niederspannungsnetz ist ohnehin Elektrofachbetrieben vorbehalten, die im Installateurverzeichnis des Netzbetreibers eingetragen sind (§ 13 Niederspannungsanschlussverordnung).
Praktischer Tipp: Die Grenze ist der Eingriff in Dach und Festinstallation. Ein reines Handelsmodell oder die Beschränkung auf Steckersolargeräte kann zulässig sein – sobald aber auf dem Dach gebohrt und fest verkabelt wird, brauchen Sie die Eintragung. Im Zweifel hilft eine Auskunft der zuständigen Handwerkskammer.
Was eingetragene Betriebe gegen unlautere Konkurrenz tun können
Für handwerksrechtlich sauber aufgestellte Betriebe ist das Urteil eine Steilvorlage: Wer ohne Eintragung mit Komplettleistungen wirbt, verschafft sich einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil – und macht sich angreifbar. Anspruchsgrundlage ist der Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG wegen unlauterer Handlung (§ 3a UWG i. V. m. § 1 HwO, ergänzend § 5a UWG). Nach § 8 Abs. 3 UWG können diesen Anspruch geltend machen:
- Mitbewerber, die Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Umfang anbieten (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG);
- qualifizierte Wirtschaftsverbände, die in der Liste nach § 8b UWG eingetragen sind (Nr. 2) – wie hier die Wettbewerbszentrale;
- qualifizierte Einrichtungen (Nr. 3) sowie
- Industrie- und Handels- sowie Handwerkskammern (Nr. 4).
Daneben kann jeder Hinweis an die zuständige Handwerkskammer ein Verfahren auslösen: Der unbefugte Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks ist eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 117 HwO mit einer Geldbuße geahndet werden kann; die Kammer kann zudem die Fortsetzung des unzulässigen Betriebs untersagen lassen.
Praktischer Tipp: Sie haben zwei Hebel. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung (§ 13 UWG) wirkt schnell und direkt gegen den Mitbewerber; eine Meldung an die Handwerkskammer setzt die behördliche Aufsicht in Gang. Beides lässt sich kombinieren – die Abmahnung sollte anwaltlich vorbereitet werden, um Form- und Kostenrisiken zu vermeiden.
Handlungsempfehlungen für PV-Betriebe
- Eintragung sichern: Bestehende Betriebe und Neugründungen, die Dach- und Elektroarbeiten anbieten, sollten die Eintragung für die einschlägigen Gewerke vorweisen können – notfalls über einen angestellten Meister-Betriebsleiter.
- Werbung prüfen: Begriffe wie „schlüsselfertig“, „aus einer Hand“ oder „ohne Subunternehmer“ nur verwenden, wenn die Eintragung tatsächlich besteht.
- Kooperationen offenlegen: Wird mit eingetragenen Dachdecker- oder Elektrobetrieben zusammengearbeitet, dies in der Außendarstellung klar kennzeichnen („in Zusammenarbeit mit …“).
- Leistungsbeschreibungen schärfen: In Verträgen klarstellen, welche Leistungen im eigenen Betrieb und welche durch Partnerbetriebe erbracht werden.
- Bewertungen transparent machen: Bei Kundenbewertungen angeben, ob und wie deren Echtheit sichergestellt wird.
Praktischer Tipp: Aus der Entscheidung lässt sich auch ein Werbevorteil ziehen: Eingetragene Meisterbetriebe können aktiv mit Qualität, Sicherheit und nachgewiesener Rechtskonformität werben – ein echtes Differenzierungsmerkmal im umkämpften PV-Markt.
Fazit
Das OLG Koblenz zieht eine klare Linie: PV-Komplettangebote mit Dachmontage und Elektroinstallation sind zulassungspflichtiges Handwerk, und schon die Werbung ohne Eintragung ist wettbewerbswidrig. Für seriöse, eingetragene Betriebe ist das eine gute Nachricht – sie erhalten ein scharfes Instrument gegen unlautere Konkurrenz. Für alle anderen heißt es: Eintragung klären, Kooperationen offenlegen und die Außendarstellung anpassen. Freiraum bleibt für reinen Handel und einfache Steckersolargeräte – die Festinstallation auf dem Dach gehört jedoch in die Hand eingetragener Handwerksbetriebe.
Weiterführende Informationen
- OLG Koblenz – Pressemitteilung zum Urteil vom 02.06.2026 (9 U 1015/25)
- § 1 HwO – Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks
- § 6 HwO – Handwerksrolle und Auskunftsrecht
- Anlage A HwO – Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke
- § 117 HwO – Bußgeldvorschriften
- § 3a UWG – Rechtsbruch
- § 8 UWG – Beseitigung und Unterlassung
- Wettbewerbszentrale – Meldung zum Verfahren
- Weitere Beiträge zum Energie- und Baurecht auf KIGQnews
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen rechtlichen Information und ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung. Stand: Juni 2026.