Solarinstallateur montiert auf einem Dach ein Photovoltaikmodul mit dem Akkuschrauber – Symbolbild zur Eintragungspflicht in die Handwerksrolle bei PV-Installation

Photovoltaik nur mit Handwerksrolle? Was das OLG-Koblenz-Urteil für PV-Betriebe bedeutet

Wer Photovoltaikanlagen „schlüsselfertig“ und „aus einer Hand“ anbietet, muss dafür grundsätzlich in die Handwerksrolle eingetragen sein – und bereits die Werbung dafür ist ohne Eintragung wettbewerbswidrig. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 2. Juni 2026 (9 U 1015/25) entschieden und damit das Landgericht Mainz (Urt. v. 26.08.2025 – 12 HK O 11/25) bestätigt. Es handelt sich um die erste obergerichtliche Entscheidung zu dieser Frage. Dieser Beitrag erklärt die handwerksrechtlichen Grundlagen, ordnet das Urteil für die Praxis ein und zeigt PV-Betrieben, wo die Grenzen verlaufen, wo Freiräume bleiben – und wie eingetragene Betriebe gegen unlautere Konkurrenz vorgehen können.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Das OLG Koblenz (Urt. v. 02.06.2026 – 9 U 1015/25, nicht rechtskräftig) bestätigt: PV-Komplettangebote sind grundsätzlich zulassungspflichtiges Handwerk.
  • Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung – insbesondere auf Dächern – gehören zum Kernbereich des Dachdecker- und des Elektrotechnikerhandwerks (§ 1 Abs. 2 HwO).
  • Schon die Werbung ohne Eintragung ist eine unlautere geschäftliche Handlung (§ 3a UWG i. V. m. § 1 HwO).
  • Zusätzlich beanstandet wurde irreführende Werbung mit Kundenbewertungen ohne Echtheitsnachweis (§ 5a UWG).
  • Es drohen Unterlassungsansprüche, Abmahnkosten und handwerksrechtliche Bußgelder.
  • Eingetragene Wettbewerber, Verbände und Kammern können dagegen vorgehen.
  • Nicht jede PV-Tätigkeit ist erfasst: reiner Handel und einfache Steckersolargeräte bleiben grundsätzlich frei.

Was ist die Handwerksordnung – und für wen gilt sie?

Die Handwerksordnung (HwO) ist ein Bundesgesetz; ihr amtlicher Text wird im Bundesgesetzblatt verkündet und ist über das vom Bundesministerium der Justiz betriebene Portal gesetze-im-internet.de zugänglich. Nach § 1 Abs. 1 HwO ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nur den in die Handwerksrolle eingetragenen Personen gestattet. Das gilt rechtsformübergreifend: für natürliche Personen (Einzelunternehmer), für juristische Personen (etwa GmbH oder AG) und für Personengesellschaften (etwa OHG, KG oder GbR).

Die Handwerksrolle ist ein amtliches Verzeichnis, das die jeweils zuständige Handwerkskammer führt. Eingetragen werden Betriebe der zulassungspflichtigen Handwerke (Anlage A der HwO); daneben führen die Kammern Verzeichnisse der zulassungsfreien Handwerke (Anlage B1) und der handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B2). Wichtig für Kapitalgesellschaften: Nicht der Inhaber selbst muss Meister sein – es genügt ein fachlich qualifizierter Betriebsleiter (Meisterprüfung oder eine Ausnahmebewilligung bzw. Ausübungsberechtigung nach §§ 7 ff. HwO).

Praktischer Tipp: Wer eine PV-GmbH gründet, braucht keinen Meistertitel des Gesellschafters. Stellen Sie einen eingetragenen Meister als Betriebsleiter ein – dann kann auch die Kapitalgesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen werden und das Gewerbe rechtssicher betreiben.

Der Fall: Werbung mit dem Rundum-sorglos-Paket

Geklagt hatte ein qualifizierter Wirtschaftsverband (die Wettbewerbszentrale) gegen ein Unternehmen, das auf seiner Website mit „eigenem Team“ und „schlüsselfertigen“ Anlagen warb und die vollständige Leistung von der Planung über die Installation und Inbetriebnahme bis zur Wartung anbot. In die Handwerksrolle war das Unternehmen jedoch weder für das Dachdecker- noch für das Elektrotechnikerhandwerk eingetragen. Der Verband sah darin einen Verstoß gegen die Handwerksordnung und zugleich einen Wettbewerbsverstoß. Das LG Mainz gab der Klage statt; das OLG Koblenz wies die Berufung zurück.

Praktischer Tipp: Entscheidend war nicht eine konkret mangelhafte Ausführung, sondern bereits der Internetauftritt. Prüfen Sie Ihre Außendarstellung so kritisch wie ein Wettbewerber – sie ist der erste Angriffspunkt.

Die Entscheidung und ihre Begründung

Wesentliche Tätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks

Nach Auffassung des Senats gehören Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von PV-Anlagen – insbesondere die Dachmontage mit Bohrungen und Verschraubungen, die in die Dachkonstruktion eingreift – zum Kernbereich sowohl des Dachdecker- als auch des Elektrotechnikerhandwerks. Beide zählen nach Anlage A zur HwO zu den zulassungspflichtigen Handwerken (Dachdecker Nr. 4, Elektrotechniker Nr. 25). Maßgeblich sei, dass die Tätigkeiten nach den einschlägigen Ausbildungs- und Meisterprüfungsverordnungen zu den berufsbildprägenden Tätigkeiten beider Handwerke zählen. Damit handelt es sich um wesentliche Tätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO. Es kommt nicht darauf an, dass der Betrieb ein Handwerk vollständig abdeckt – schon die Ausübung kernbereichsprägender Teiltätigkeiten löst die Eintragungspflicht aus.

Wettbewerbsverstoß schon durch die Werbung

Der Verstoß gegen § 1 HwO ist zugleich ein Wettbewerbsverstoß: § 1 HwO ist eine Marktverhaltensregel, deren Missachtung nach § 3a UWG unlauter ist. Der Senat stellte fest, dass bereits die Werbung der Beklagten eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt – die Eintragung muss also schon vorliegen, bevor man mit den Leistungen wirbt. Zusätzlich bejahte das Gericht eine Irreführung nach § 5a UWG, weil auf der Website Kundenbewertungen veröffentlicht wurden, ohne darüber zu informieren, ob und wie deren Echtheit sichergestellt wird.

Praktischer Tipp: Zwei Fallen in einem Urteil. Neben der Handwerksrolle ist auch die Bewertungsdarstellung ein Risiko: Wer Kundenbewertungen zeigt, muss seit der UWG-Reform angeben, ob er deren Echtheit prüft – sonst droht eine Abmahnung allein deshalb.

Für welche PV-Anlagen gilt das – und für welche nicht?

Die Entscheidung betrifft nicht jede Befassung mit Photovoltaik. Die gesetzliche Trennlinie verläuft entlang der Wesentlichkeit der Tätigkeit:

  • Erfasst (eintragungspflichtig): die fest installierte Aufdach- oder Indach-Anlage mit Eingriff in die Dachkonstruktion und mit elektrischem Anschluss ans Hausnetz – also die klassische schlüsselfertige PV-Anlage.
  • Grundsätzlich nicht erfasst – reiner Handel: Wer Anlagen oder Komponenten nur verkauft und vertreibt, ohne sie zu montieren, betreibt Handel, kein Handwerk.
  • Grundsätzlich frei – einfache Steckersolargeräte: Steckerfertige Balkonkraftwerke, die ohne Eingriff in die Gebäude- und Festinstallation betrieben werden, sind regelmäßig keine wesentliche Handwerkstätigkeit. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 HwO sind unwesentliche Tätigkeiten unter anderem solche, die in kurzer Zeit erlernbar sind.
  • Gesondert geregelt – Netzanschluss: Der Anschluss an das Niederspannungsnetz ist ohnehin Elektrofachbetrieben vorbehalten, die im Installateurverzeichnis des Netzbetreibers eingetragen sind (§ 13 Niederspannungsanschlussverordnung).

Praktischer Tipp: Die Grenze ist der Eingriff in Dach und Festinstallation. Ein reines Handelsmodell oder die Beschränkung auf Steckersolargeräte kann zulässig sein – sobald aber auf dem Dach gebohrt und fest verkabelt wird, brauchen Sie die Eintragung. Im Zweifel hilft eine Auskunft der zuständigen Handwerkskammer.

Was eingetragene Betriebe gegen unlautere Konkurrenz tun können

Für handwerksrechtlich sauber aufgestellte Betriebe ist das Urteil eine Steilvorlage: Wer ohne Eintragung mit Komplettleistungen wirbt, verschafft sich einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil – und macht sich angreifbar. Anspruchsgrundlage ist der Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG wegen unlauterer Handlung (§ 3a UWG i. V. m. § 1 HwO, ergänzend § 5a UWG). Nach § 8 Abs. 3 UWG können diesen Anspruch geltend machen:

  • Mitbewerber, die Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Umfang anbieten (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG);
  • qualifizierte Wirtschaftsverbände, die in der Liste nach § 8b UWG eingetragen sind (Nr. 2) – wie hier die Wettbewerbszentrale;
  • qualifizierte Einrichtungen (Nr. 3) sowie
  • Industrie- und Handels- sowie Handwerkskammern (Nr. 4).

Daneben kann jeder Hinweis an die zuständige Handwerkskammer ein Verfahren auslösen: Der unbefugte Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks ist eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 117 HwO mit einer Geldbuße geahndet werden kann; die Kammer kann zudem die Fortsetzung des unzulässigen Betriebs untersagen lassen.

Praktischer Tipp: Sie haben zwei Hebel. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung (§ 13 UWG) wirkt schnell und direkt gegen den Mitbewerber; eine Meldung an die Handwerkskammer setzt die behördliche Aufsicht in Gang. Beides lässt sich kombinieren – die Abmahnung sollte anwaltlich vorbereitet werden, um Form- und Kostenrisiken zu vermeiden.

Handlungsempfehlungen für PV-Betriebe

  • Eintragung sichern: Bestehende Betriebe und Neugründungen, die Dach- und Elektroarbeiten anbieten, sollten die Eintragung für die einschlägigen Gewerke vorweisen können – notfalls über einen angestellten Meister-Betriebsleiter.
  • Werbung prüfen: Begriffe wie „schlüsselfertig“, „aus einer Hand“ oder „ohne Subunternehmer“ nur verwenden, wenn die Eintragung tatsächlich besteht.
  • Kooperationen offenlegen: Wird mit eingetragenen Dachdecker- oder Elektrobetrieben zusammengearbeitet, dies in der Außendarstellung klar kennzeichnen („in Zusammenarbeit mit …“).
  • Leistungsbeschreibungen schärfen: In Verträgen klarstellen, welche Leistungen im eigenen Betrieb und welche durch Partnerbetriebe erbracht werden.
  • Bewertungen transparent machen: Bei Kundenbewertungen angeben, ob und wie deren Echtheit sichergestellt wird.

Praktischer Tipp: Aus der Entscheidung lässt sich auch ein Werbevorteil ziehen: Eingetragene Meisterbetriebe können aktiv mit Qualität, Sicherheit und nachgewiesener Rechtskonformität werben – ein echtes Differenzierungsmerkmal im umkämpften PV-Markt.

Fazit

Das OLG Koblenz zieht eine klare Linie: PV-Komplettangebote mit Dachmontage und Elektroinstallation sind zulassungspflichtiges Handwerk, und schon die Werbung ohne Eintragung ist wettbewerbswidrig. Für seriöse, eingetragene Betriebe ist das eine gute Nachricht – sie erhalten ein scharfes Instrument gegen unlautere Konkurrenz. Für alle anderen heißt es: Eintragung klären, Kooperationen offenlegen und die Außendarstellung anpassen. Freiraum bleibt für reinen Handel und einfache Steckersolargeräte – die Festinstallation auf dem Dach gehört jedoch in die Hand eingetragener Handwerksbetriebe.

Weiterführende Informationen

Individuelle Beratung

Sie betreiben oder gründen ein Unternehmen im PV-Bereich und möchten Ihre Eintragung, Verträge und Werbung rechtssicher aufstellen – oder Sie sind eingetragener Betrieb und möchten gegen unlautere Wettbewerber vorgehen? Die Kanzlei im Grünen Quartier prüft handwerks- und wettbewerbsrechtliche Fragen, bereitet Abmahnungen vor und begleitet Meldungen an die Handwerkskammer. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch unter www.kigq.de/kontakt.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen rechtlichen Information und ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung. Stand: Juni 2026.

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