Techniker vor Stromnetz-Infrastruktur mit Hochspannungsleitungen und Umspannwerk als Symbol für Netzbetrieb, Netzausbau und regulierte Stromnetze.

Liberalisierung der Stromnetze als Lösung? Was Großverbraucher und Rechenzentren gegen hohe Netzentgelte tun können

Der Strommarkt ist seit gut zwei Jahrzehnten liberalisiert: Bei Erzeugung, Handel und Vertrieb herrscht Wettbewerb. Der Betrieb der Stromnetze blieb davon ausgenommen – er ist ein reguliertes Monopol geblieben. Angesichts hoher Netzentgelte, einer Debatte um „Traumrenditen“ der Verteilnetzbetreiber und einer handfesten Netzkrise stellt sich zunehmend die Frage: Braucht es nach der Liberalisierung des Strommarkts auch eine „Liberalisierung“ der Netze? Dieser Beitrag durchleuchtet die Frage juristisch, vergleicht Strommarkt und Netzbetrieb technisch wie rechtlich, ordnet die diskutierten Modelle ein – und gibt Großverbrauchern, Industrie und Rechenzentren konkrete Hinweise, was sich gegen hohe Netzkosten und Anschlussprobleme schon heute rechtlich unternehmen lässt.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Der Strommarkt ist liberalisiert (Wettbewerb), der Netzbetrieb nicht – Stromnetze sind ein reguliertes natürliches Monopol.
  • Grundlage ist der europäische Elektrizitätsbinnenmarkt mit Entflechtung (Unbundling) und diskriminierungsfreiem Netzzugang, in Deutschland umgesetzt im EnWG.
  • Auslöser der aktuellen Debatte sind hohe Eigenkapitalrenditen einzelner Verteilnetzbetreiber bei gleichzeitig stockendem Netzausbau.
  • Eine „Liberalisierung“ im Sinne von Wettbewerb „im Draht“ ist technisch nicht sinnvoll – diskutiert werden vielmehr schärfere Regulierung, Entflechtungs- und Eigentumsmodelle.
  • Großverbraucher und Rechenzentren können bereits heute individuelle Netzentgelte (§ 19 StromNEV) prüfen und überhöhte Entgelte angreifen.
  • Zentrale Instrumente sind das besondere Missbrauchsverfahren (§ 31 EnWG) sowie die Ansprüche auf Netzanschluss und Netzzugang (§§ 17, 20 EnWG).
  • Anwälte sind keine Gesetzgeber – sie können den bestehenden Rechtsrahmen aber konsequent ausschöpfen.

Das akute Problem: hohe Renditen, hohe Netzentgelte, stockender Ausbau

Auslöser der Debatte ist ein auffälliges Missverhältnis. Nach einer Analyse des Bundesverbands Neue Energiewirtschaft (bne) lag die marktanteilsgewichtete handelsrechtliche Eigenkapitalrendite der 18 größten deutschen Verteilnetzbetreiber 2024 im Durchschnitt bei rund 30 % – bei einzelnen Unternehmen noch deutlich höher. Der Verband spricht von „risikolosen Traumrenditen“, während die im Rahmen der Anreizregulierung kalkulatorisch vorgesehene Eigenkapitalverzinsung nur bei etwa 5 bis 7 % liegt. Gleichzeitig stockt der Netzausbau: Batteriespeicher, Erneuerbare-Energien-Anlagen, Industrieprojekte und Rechenzentren warten vielerorts auf Netzanschlüsse.

Die Gegenseite widerspricht: Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) hält die Darstellung für verkürzt und irreführend und verweist darauf, dass viele städtische Netzbetreiber deutlich niedrigere Renditen erzielen. Unabhängig vom Streit über die Zahlen ist die wirtschaftliche Brisanz für Großverbraucher klar: Hohe Netzentgelte tragen vor allem Industrie, Handel und energieintensive Betriebe, die im Wettbewerb stehen – während die Bundesnetzagentur im laufenden Reformprozess („NEST“) die künftige Netzregulierung neu ordnet.

Praktischer Tipp: Behandeln Sie Netzentgelte nicht als feststehende Kostengröße. Sie beruhen auf regulatorischen Vorgaben, die im Einzelfall überprüfbar sind – und gerade für Großverbraucher bestehen Spielräume, die viele Unternehmen ungenutzt lassen.

Strommarkt und Netze: Was „Liberalisierung“ hier bedeutet

Rückblick: die Liberalisierung des Strommarkts

Die Liberalisierung begann mit der EU-Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie 96/92/EG, fortgeführt über die Richtlinien 2003/54/EG und 2009/72/EG bis zur heutigen Richtlinie (EU) 2019/944, ergänzt durch die Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung (EU) 2019/943. Kernmechanismus ist die Entflechtung (Unbundling): die Trennung der wettbewerblichen Tätigkeiten – Erzeugung, Handel, Vertrieb – vom natürlichen Monopol des Netzbetriebs. Damit Wettbewerb entstehen kann, müssen Netzbetreiber Dritten diskriminierungsfreien Zugang zum Netz gewähren. In Deutschland ist dies im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) geregelt: § 1 (Zweck), §§ 6 ff. (Entflechtung), §§ 20 ff. (Netzzugang) und § 21 (Bedingungen und Entgelte), überwacht durch die Bundesnetzagentur.

Warum die Netze ein natürliches Monopol sind

Bei Erzeugung und Vertrieb funktioniert Wettbewerb, weil viele Anbieter parallel agieren können. Beim Netz ist das anders: Es ist technisch und wirtschaftlich unsinnig, parallele konkurrierende Leitungen zu verlegen. Das Stromnetz ist deshalb ein natürliches Monopol – und bleibt es. „Liberalisierung der Netze“ kann daher gerade nicht Wettbewerb „im Draht“ bedeuten. Gemeint ist vielmehr eines von drei anderen Dingen: eine schärfere und leistungsbezogene Regulierung des Monopols, eine tiefere eigentumsrechtliche Entflechtung oder ein anderes Eigentumsmodell.

Praktischer Tipp: Wer in der Debatte mitreden oder Ansprüche durchsetzen will, sollte die Begriffe sauber trennen. Die wettbewerbliche Logik des Strommarkts lässt sich nicht eins zu eins auf das Netz übertragen – die rechtlichen Hebel liegen bei Regulierung und Netzzugang, nicht bei einem „Marktzutritt“ zum Netz.

Ähnlichkeiten und Unterschiede – technisch und juristisch

Der Vergleich zeigt, warum beide Bereiche unterschiedlich behandelt werden:

KriteriumStrommarkt (Erzeugung/Handel/Vertrieb)Netzbetrieb (Übertragung/Verteilung)
Marktstrukturviele Anbieter, wettbewerblichnatürliches Monopol
Wettbewerb möglich?ja – Kundenwahl, Preiswettbewerbnein – keine parallelen Leitungen
SteuerungMarkt und Preisbildung (Börse)staatliche Regulierung (Entgelte, Qualität)
RechtsrahmenRL (EU) 2019/944, VO (EU) 2019/943, EnWGEnWG (§§ 6 ff., 20 ff., 21), StromNEV, Anreizregulierung
Zugangfreie Lieferantenwahldiskriminierungsfreier Drittzugang (reguliert)
Aktueller EngpassErzeugungs-/FlexibilitätsfragenAnschlusskapazität, Ausbau, Entgelthöhe

Juristisch bedeutet das: Im Strommarkt schützt das Recht den Wettbewerb; beim Netz ersetzt die Regulierung den fehlenden Wettbewerb und sichert über den diskriminierungsfreien Zugang, dass das Monopol nicht missbraucht wird.

Praktischer Tipp: Für Ihre Rechtsdurchsetzung heißt das: Gegen einen Netzbetreiber argumentiert man nicht mit „Marktversagen“, sondern mit den konkreten regulatorischen Pflichten – Entgeltvorgaben der StromNEV, Anschluss- und Zugangsansprüchen und dem Missbrauchsverbot des EnWG.

Welche Modelle diskutiert werden – Deutschland, EU und international

Entflechtungsmodelle des europäischen Rechts

Das EU-Recht kennt für die Übertragungsnetzbetreiber drei Entflechtungsmodelle: die eigentumsrechtliche Entflechtung (Ownership Unbundling – vollständige Trennung von Netz und Erzeugung/Vertrieb), den unabhängigen Systembetreiber (Independent System Operator) sowie den unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber (Independent Transmission Operator) mit strengen Unabhängigkeitsvorgaben innerhalb eines integrierten Konzerns. Für Verteilnetzbetreiber gelten geringere Anforderungen; kleinere Betreiber sind teilweise von der rechtlichen Entflechtung ausgenommen. Die Debatte um eine „Liberalisierung“ zielt teils darauf, diese Entflechtung zu vertiefen.

Reform der Regulierung statt „Liberalisierung“

Der praktisch wichtigste Strang ist nicht der Marktzutritt, sondern die Regulierung selbst. Im NEST-Verfahren ordnet die Bundesnetzagentur die Stromnetzregulierung neu. Kritiker fordern eine leistungsabhängige Rendite (Verzinsung gekoppelt an tatsächliche Leistung wie Ausbau, Digitalisierung und kundenfreundliche Prozesse), eine strengere Kostenprüfung und mehr Transparenz – etwa die Veröffentlichung der realen Eigenkapitalrenditen. Die Netzbetreiberseite verweist demgegenüber auf den hohen Investitionsbedarf, der eine auskömmliche Verzinsung voraussetze.

Eigentums- und Strukturmodelle

Diskutiert werden schließlich Eigentumsmodelle: eine stärkere öffentliche Beteiligung an den Netzen, Rekommunalisierung oder Bürgerbeteiligungsmodelle. Diese Ansätze ändern nicht den Wettbewerb, sondern die Eigentümerstruktur und damit die Frage, wem die Monopolrenditen zufließen. Sie sind rechts- und standortpolitisch umstritten und betreffen primär den Gesetzgeber und die Anteilseigner, nicht den einzelnen Netznutzer.

Praktischer Tipp: Für ein betroffenes Unternehmen sind diese Modelle vor allem als Hintergrund relevant. Ihre unmittelbaren Einflussmöglichkeiten liegen nicht in der Strukturdebatte, sondern in den konkreten Verfahren zur Entgelt- und Anschlusskontrolle (siehe unten).

Handreichung: Was Großverbraucher, Industrie und Rechenzentren jetzt tun können

1. Netzentgelte prüfen und individuelle Entgelte sichern

Großverbraucher mit besonderem Lastprofil können reduzierte, individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV beanspruchen – entweder bei atypischer Netznutzung (Jahreshöchstlast vorhersehbar in lastschwachen Zeiten) oder bei intensiver Netznutzung (mindestens 7.000 Benutzungsstunden und mindestens 10 GWh pro Jahr). Gerade Rechenzentren mit ihrer hohen, gleichmäßigen Grundlast erfüllen die Voraussetzungen der Bandlastnutzung häufig. Die Voraussetzungen werden derzeit allerdings reformiert – eine frühzeitige Prüfung lohnt sich.

2. Überhöhte oder diskriminierende Entgelte angreifen

Verlangt ein Netzbetreiber ohne sachlichen Grund Entgelte, die von den Vorgaben der StromNEV und der Anreizregulierung abweichen, kann das ein Missbrauch seiner Marktstellung sein. Betroffene Unternehmen können bei der Bundesnetzagentur ein besonderes Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG beantragen; antragsberechtigt ist, wessen Interessen erheblich berührt sind. Dieses Verfahren ist oft schneller und günstiger als ein Zivilprozess, und eine festgestellte Rechtsverletzung bindet nach § 32 Abs. 4 EnWG das Zivilgericht – was die spätere Durchsetzung von Schadensersatz erleichtert.

3. Netzanschluss und Netzzugang durchsetzen

Die §§ 17 und 20 EnWG geben Letztverbrauchern einen Anspruch auf Netzanschluss und Netzzugang. Der Netzbetreiber darf diesen nur verweigern, wenn er aus betrieblichen, wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist – und muss eine Ablehnung konkret begründen. Bleibt es bei einer pauschalen oder verzögerten Ablehnung, kommen eine Leistungsklage auf Anschluss bzw. Zugang, bei Dringlichkeit eine einstweilige Verfügung sowie Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach § 32 EnWG in Betracht.

4. An Regulierungsverfahren mitwirken und Transparenz nutzen

Die Bedingungen und Entgelte werden in Festlegungs- und Konsultationsverfahren der Bundesnetzagentur bestimmt. Betroffene Unternehmen und Verbände können sich an diesen Verfahren beteiligen, Stellungnahmen einreichen und so auf die Ausgestaltung – etwa im NEST-Prozess – Einfluss nehmen. Das ist kein Ersatz für Einzelverfahren, verschafft aber Gehör und Informationen.

Praktischer Tipp: Bündeln Sie die Hebel. In der Praxis ist die Kombination am wirksamsten: zuerst das eigene Lastprofil auf individuelle Netzentgelte prüfen, parallel die Entgeltforderung regulatorisch bewerten und – wo nötig – Anschluss- oder Missbrauchsverfahren vorbereiten. Für wiederkehrende Strukturfragen lohnt der Zusammenschluss mit anderen Betroffenen über Verbände.

Die ehrliche Abgrenzung: Was Anwälte können – und was nicht

Eines ist klar: Anwälte sind keine Gesetzgeber und keine Regulierer. Ob die kalkulatorische Rendite gesenkt, die Anreizregulierung reformiert oder das Netz eigentumsrechtlich neu geordnet wird, entscheiden Bundesnetzagentur und Gesetzgeber – nicht die anwaltliche Beratung. Eine „Liberalisierung der Netze“ kann kein einzelnes Unternehmen herbeiführen. Realistisch ist aber etwas anderes und durchaus Wirksames: den bestehenden Rechtsrahmen konsequent auszuschöpfen. Das bedeutet, individuelle Netzentgelte zu sichern, überhöhte Entgelte über das Missbrauchsverfahren anzugreifen, Anschluss- und Zugangsansprüche notfalls gerichtlich durchzusetzen und sich an den Regulierungsverfahren zu beteiligen. Wer seine Rechte kennt und nutzt, kann seine Netzkosten spürbar beeinflussen – auch ohne Änderung des Systems.

Praktischer Tipp: Setzen Sie auf realistische Ziele mit messbarem Effekt. Ein gut vorbereiteter Antrag auf individuelle Netzentgelte oder ein Missbrauchsverfahren bringt Ihrem Unternehmen mehr als die Hoffnung auf eine große Strukturreform – und lässt sich sofort angehen.

Fazit

Die Liberalisierung des Strommarkts hat Wettbewerb gebracht, wo Wettbewerb möglich ist. Beim Netz ist er es nicht – hier ersetzt Regulierung den Markt. Die berechtigte Kritik an hohen Renditen und stockendem Ausbau zielt deshalb nicht auf einen „Marktzutritt“ zum Netz, sondern auf eine bessere, leistungsbezogene Regulierung und auf Strukturfragen, die der Gesetzgeber zu beantworten hat. Für betroffene Großverbraucher und Rechenzentren kommt es darauf an, die vorhandenen Instrumente – individuelle Netzentgelte, Missbrauchs- und Anschlussverfahren, Beteiligung an Regulierungsverfahren – gezielt zu nutzen. Genau hier setzt anwaltliche Beratung wirksam an.

Weiterführende Informationen

Individuelle Beratung

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen rechtlichen Information und ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung. Stand: Juni 2026.

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