Rechenzentren sind das Rückgrat der digitalen Gesellschaft – und einer ihrer größten Stromverbraucher. Das zentrale Regelwerk dafür ist das Energieeffizienzgesetz (EnEfG). Am 24. Juni 2026 hat das Bundeskabinett eine Novelle beschlossen, die die Pflichten für Unternehmen und Betreiber von Rechenzentren spürbar lockert. Dieser Beitrag ist Teil unserer Reihe zu Rechenzentren und Recht in Deutschland und beleuchtet gezielt die Phase ab Inbetriebnahme – also den laufenden Betrieb mit Erzeugung, Nutzung und Abführung von Energie. Er vergleicht das bisherige mit dem neuen Regelwerk, erklärt die noch ausstehenden Gesetzgebungsschritte und ordnet das Ganze technisch, betriebswirtschaftlich und rechtlich ein.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Das EnEfG ist seit dem 18. November 2023 in Kraft und enthält in den Abschnitten 4 und 5 besondere Pflichten für Rechenzentren.
- Die am 24. Juni 2026 vom Kabinett beschlossene Novelle setzt die EU-Energieeffizienzrichtlinie um und entlastet die Wirtschaft nach Regierungsangaben um mehr als 3 Milliarden Euro.
- Die Pflicht zum Energiemanagementsystem gilt künftig erst ab einem Energieverbrauch von 23,6 GWh/Jahr (bisher 7,5 GWh).
- Für Rechenzentren werden die PUE-Grenzwerte für Bestandsanlagen gelockert und die Übergangsfrist für Neuanlagen von zwei auf vier Jahre verlängert.
- Die Abwärme-Nutzungspflicht wird durch eine Kosten-Nutzen-Analyse ersetzt; genutzt werden muss nur, wenn ein Wärmenetz vorhanden ist.
- Die Frist für 100 % Strom aus erneuerbaren Energien wird auf den 1. Januar 2030 verschoben.
- Das Gesetz ist noch nicht in Kraft – es durchläuft das parlamentarische Verfahren; bis dahin gilt das bestehende EnEfG.
Warum das Thema so wichtig ist
Rechenzentren sind das Rückgrat der Digitalisierung: Cloud-Dienste, Streaming, Behördenportale und Künstliche Intelligenz laufen alle über zentrale Rechenleistung. Mit dieser Schlüsselrolle wächst der Energiehunger. Nach dem Gutachten des Bundeswirtschaftsministeriums verbrauchten Rechenzentren und kleinere IT-Installationen in Deutschland 2024 rund 20 Terawattstunden (TWh) Strom – etwa 4 % des Bruttostromverbrauchs. Bis 2030 werden rund 31 TWh erwartet, bis 2045 könnten es bei gleichbleibendem Wachstum knapp 80 TWh sein – ein Anstieg um fast 400 % gegenüber 2024. Weltweit prognostiziert die Internationale Energieagentur (IEA) einen Anstieg des Rechenzentrums-Strombedarfs von rund 460 TWh (2022) auf bis zu etwa 945 TWh im Jahr 2030.
Warum Rechenzentren so viel Strom brauchen
Technisch betrachtet entfällt der Stromverbrauch vor allem auf zwei Bereiche: die Rechenleistung der Server und Prozessoren (bei KI insbesondere hochdichte Grafikprozessoren, GPUs) sowie die Kühlung. Jede Berechnung erzeugt Abwärme, die abgeführt werden muss – andernfalls überhitzt die Hardware. Diese Kühlung verschlingt einen erheblichen Teil der Energie und belastet zudem die Stromnetze, weil die Anschlussleistung großer Rechenzentren ganze Umspannwerke beanspruchen kann. Die niedertemperierte Abwärme bleibt bislang oft ungenutzt, obwohl sie in Wärmenetze eingespeist werden könnte.
Die gängige Kennzahl ist der PUE-Wert (Power Usage Effectiveness): Er teilt den gesamten Energieverbrauch eines Rechenzentrums durch den Verbrauch der reinen Informationstechnik. Ein PUE von 1,0 wäre der Idealwert; der Durchschnitt von Bestandsanlagen liegt bei etwa 1,7, moderne Anlagen erreichen Werte nahe 1,1. Das Umweltbundesamt weist allerdings darauf hin, dass der PUE-Wert nur die Effizienz der Gebäudetechnik abbildet und die Effizienz der IT selbst außen vor lässt – weshalb es das ganzheitlichere Kennzahlensystem KPI4DCE entwickelt hat.
Praktischer Tipp: Wer ein Rechenzentrum plant oder betreibt, sollte sich nicht allein auf den PUE-Wert verlassen. Für Investitionsentscheidungen und ESG-Berichte sind ganzheitliche Kennzahlen aussagekräftiger – und sie werden für Finanzierung und Vermarktung zunehmend verlangt.
KI-Rechenzentren und klassische Rechenzentren – wo liegt der Unterschied?
Technisch unterscheiden sich KI-Rechenzentren deutlich von klassischen Cloud- und Server-Rechenzentren. KI-Anwendungen – insbesondere das Training großer Sprachmodelle – laufen auf dicht gepackten GPU-Clustern mit sehr hoher Leistungsdichte pro Rack. Diese erzeugen so viel Abwärme, dass herkömmliche Luftkühlung häufig nicht mehr ausreicht und Flüssig- oder Warmwasserkühlung erforderlich wird. Klassische Rechenzentren mit überwiegend CPU-basierten Servern und virtualisierten Lasten haben dagegen eine geringere Leistungsdichte und ein gleichmäßigeres Lastprofil. Die IEA erwartet, dass bis 2030 der Strombedarf konventioneller Server (rund 317 TWh) und KI-spezifischer Server (rund 305 TWh) weltweit nahezu gleichauf liegen wird.
Betriebswirtschaftlich schlägt sich das im Energiekostenanteil nieder: Energie macht in Rechenzentren oft 40 bis 60 % der laufenden Betriebskosten aus – bei KI-Lasten tendenziell mehr. Rechtlich gelten für beide Typen dieselben Schwellenwerte des EnEfG; für Betreiber von KI-Modellen kommt jedoch die Dokumentationspflicht zum Energieverbrauch nach der EU-KI-Verordnung (AI Act) hinzu.
Praktischer Tipp: Wer KI-Lasten plant, sollte Kühlkonzept, Anschlussleistung und PUE-Ziel von Anfang an auf die hohe Leistungsdichte auslegen. Nachträgliche Umrüstungen auf Flüssigkühlung sind teuer – und die EnEfG-Übergangsfristen laufen unabhängig davon.
Das bisherige Regelwerk: das EnEfG seit 2023
Pflichten für Unternehmen allgemein
Das EnEfG verfolgte bislang nationale Einsparziele (etwa eine Senkung des Endenergieverbrauchs bis 2030) und nahm Bund, Länder und energieintensive Unternehmen in die Pflicht. Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh/Jahr mussten ein Energie- oder Umweltmanagementsystem (EnMS/UMS) einrichten. Ab 2,5 GWh waren Umsetzungspläne für wirtschaftliche Einsparmaßnahmen zu erstellen, extern zu bestätigen und zu veröffentlichen. Hinzu kamen Pflichten zur Vermeidung und Wiederverwendung von Abwärme sowie zur Meldung von Abwärmedaten an die zuständige Bundesstelle.
Spezifische Pflichten für Rechenzentren
Für Rechenzentren ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 300 kW galten zusätzliche Anforderungen: Bestandsanlagen mussten ab dem 1. Juli 2027 einen PUE von ≤ 1,5 und ab dem 1. Juli 2030 von ≤ 1,3 erreichen, ab dem 1. Juli 2026 neu in Betrieb genommene Anlagen einen PUE von ≤ 1,2 (binnen zwei Jahren). Hinzu kamen steigende Mindestanteile wiederverwendeter Energie (10 % / 15 % / 20 % je nach Inbetriebnahmejahr), die bilanzielle Deckung des Stromverbrauchs zu 100 % aus erneuerbaren Energien ab 2027, ein verpflichtendes EnMS/UMS sowie jährliche Meldepflichten an das Energieeffizienzregister für Rechenzentren.
Praktischer Tipp: Auch wenn die Novelle Erleichterungen bringt: Solange sie nicht in Kraft ist, gelten die bisherigen Schwellen und Fristen fort. Prüfen Sie für laufende Projekte die aktuell geltenden PUE- und Meldepflichten – nicht die geplanten.
Das neue Regelwerk: die EnEfG-Novelle 2026
Mit dem „Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie“ setzt die Bundesregierung die EU-Richtlinie (EU) 2023/1791 (EED) um und reduziert zugleich Bürokratie. Die wichtigsten Änderungen:
Für Unternehmen allgemein
Die nationalen Einsparziele entfallen und werden durch den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ ersetzt. Die EnMS/UMS-Pflicht greift erst ab 23,6 GWh/Jahr (statt 7,5 GWh). Umsetzungspläne sind nur noch für Unternehmen zwischen 2,77 und 23,6 GWh vorgesehen, mit gestrafften Fristen und ohne externe Bestätigung. Die Abwärme-Nutzungspflicht weicht einer Kosten-Nutzen-Analyse; eine tatsächliche Nutzung ist nur erforderlich, wenn ein Wärmenetz vorhanden ist. Die Meldepflicht für Abwärmedaten wird auf Unternehmen mit hohen Energieverbräuchen konzentriert.
Für Rechenzentren
Der Rechenzentrumsbegriff wird auf 500 kW installierte IT-Leistung angehoben und damit an das EU-Niveau angeglichen. Die PUE-Grenzwerte für Bestandsanlagen werden auf ≤ 1,6 (ab 1. Juli 2027) und ≤ 1,4 (ab 1. Juli 2030) gelockert; für Neuanlagen bleibt es bei ≤ 1,2, jedoch wird die Frist zur Erreichung von zwei auf vier Jahre verlängert. Die Frist für 100 % erneuerbaren Strom verschiebt sich auf den 1. Januar 2030. Die Befreiungsschwelle bei hoher Abwärmenutzung steigt ebenfalls von 7,5 auf 23,6 GWh, und der Adressatenkreis der Meldepflichten wird deutlich verkleinert.
Gegenüberstellung: bisher und neu
| Regelungspunkt | Bisher (EnEfG 2023) | Neu (Novelle 2026) |
|---|---|---|
| EnMS/UMS-Pflicht (Unternehmen) | ab 7,5 GWh/Jahr | ab 23,6 GWh/Jahr |
| Umsetzungspläne | ab 2,5 GWh, mit externer Bestätigung | 2,77–23,6 GWh, ohne externe Bestätigung |
| Abwärme | Nutzungspflicht | Kosten-Nutzen-Analyse; Nutzung nur bei vorhandenem Wärmenetz |
| Rechenzentrumsbegriff | ab 300 kW Nennanschlussleistung | ab 500 kW installierte IT-Leistung |
| PUE Bestandsanlagen | ≤ 1,5 (2027) / ≤ 1,3 (2030) | ≤ 1,6 (2027) / ≤ 1,4 (2030) |
| PUE Neuanlagen | ≤ 1,2 binnen 2 Jahren | ≤ 1,2 binnen 4 Jahren |
| 100 % erneuerbarer Strom | ab 2027 | ab 1. Januar 2030 |
Praktischer Tipp: Wer knapp unter der neuen 23,6-GWh-Schwelle oder der 500-kW-Grenze liegt, sollte den eigenen Verbrauch sauber dokumentieren. Die Schwellen entscheiden über Pflichten und Bußgeldrisiken – und sind im Streitfall nachzuweisen.
Was noch fehlt: die nächsten Schritte im Gesetzgebungsverfahren
Der Kabinettsbeschluss vom 24. Juni 2026 ist erst der Anfang des förmlichen Verfahrens. Der Entwurf wird nun dem Bundestag zugeleitet und dort in mehreren Lesungen beraten; anschließend befasst sich der Bundesrat damit, bevor das Gesetz verkündet werden und in Kraft treten kann. Mit einem Inkrafttreten wird im Herbst oder Winter 2026 gerechnet. Hintergrund des Tempos ist der europäische Druck: Die Umsetzungsfrist der EED ist bereits abgelaufen, und die EU-Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet.
Praktischer Tipp: Verlassen Sie sich bei laufenden Genehmigungs- und Bauvorhaben noch nicht auf die gelockerten Werte. Im parlamentarischen Verfahren sind Änderungen möglich – planen Sie mit Spielraum für beide Szenarien.
Welche weiteren Gesetze in der Betriebsphase gelten
Allgemein
Neben dem EnEfG ist in der Betriebsphase ein ganzes Bündel weiterer Regelwerke einschlägig: das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) für Netzanschluss und Netzbetrieb, das Strom- und das Energiesteuergesetz für die steuerliche Belastung des Energieeinsatzes, das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für Notstromaggregate, die EU-F-Gase-Verordnung für Kältemittel in Kühlanlagen, das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für die Entnahme und Einleitung von Kühlwasser sowie das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) für die CO₂-Bepreisung fossiler Brennstoffe etwa im Notstrombetrieb.
Rechenzentrumsspezifisch
Speziell für Rechenzentren treten hinzu: die Abschnitte 4 und 5 des EnEfG samt Meldepflicht im Energieeffizienzregister für Rechenzentren (RZReg), das Wärmeplanungsgesetz im Zusammenhang mit der Abwärmeeinspeisung, die EU-KI-Verordnung mit ihrer Energiedokumentationspflicht für KI-Modelle sowie – als Betriebspflicht jenseits des Energierechts – die Vorgaben zu kritischer Infrastruktur und IT-Sicherheit (KRITIS/NIS-2).
Praktischer Tipp: Betrachten Sie die Betriebsphase als Compliance-Paket, nicht als Einzelpflichten. Eine integrierte Prüfung von Energie-, Immissionsschutz-, Wasser- und IT-Sicherheitsrecht vermeidet, dass einzelne Genehmigungen oder Meldepflichten übersehen werden.
Betriebswirtschaftliche Einordnung
Energieeffizienz ist für Rechenzentren kein reines Compliance-Thema, sondern ein zentraler Kostenhebel. Da Energie 40 bis 60 % der Betriebskosten ausmacht, schlägt jede Effizienzverbesserung unmittelbar auf das Ergebnis durch. Niedrigere PUE-Werte, Abwärmevermarktung und der Bezug günstigen erneuerbaren Stroms senken die laufenden Kosten und verbessern zugleich die ESG-Bilanz – ein wachsender Standortvorteil bei Kunden und Finanzierern. Für Effizienzinvestitionen stehen zudem Förderprogramme zur Verfügung. Umgekehrt drohen bei Verstößen gegen die EnEfG-Pflichten Bußgelder.
Praktischer Tipp: Rechnen Sie Effizienzmaßnahmen über den gesamten Lebenszyklus. Was in der Errichtung teurer wirkt – etwa Flüssigkühlung oder Abwärmeauskopplung – amortisiert sich im Betrieb über niedrigere Energiekosten und zusätzliche Wärmeerlöse häufig schnell.
Fazit
Die EnEfG-Novelle 2026 entlastet Unternehmen und Rechenzentrumsbetreiber spürbar: höhere Schwellenwerte, gelockerte PUE-Vorgaben, längere Fristen und eine flexiblere Abwärmeregelung. Für die Betriebsphase bedeutet das mehr Spielraum – aber keine Entwarnung, denn die Kernpflichten bleiben bestehen und das Gesetz ist noch nicht verabschiedet. Wer ein Rechenzentrum betreibt, sollte die geltenden Fristen einhalten, die kommende Rechtslage im Blick behalten und Energieeffizienz als wirtschaftlichen Hebel begreifen. In den weiteren Beiträgen unserer Reihe widmen wir uns den übrigen Projektphasen von der Planung bis zum Rückbau.
Weiterführende Informationen
- Energieeffizienzgesetz (EnEfG) – Volltext
- BMWE – Pressemitteilung zum Kabinettsbeschluss (24.06.2026)
- BMWE – Energieeffizienzregister für Rechenzentren (RZReg)
- Umweltbundesamt – Rechenzentren und Energieeffizienz
- BMWE – Wie Rechenzentren unseren Energiebedarf antreiben
- Weitere Beiträge zum Energie- und Immobilienrecht auf KIGQnews
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen rechtlichen Information und ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung. Alle Angaben zur Novelle beziehen sich auf den Kabinettsbeschluss vom 24. Juni 2026; Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind möglich. Stand: Juni 2026.