Handwerker im Vordergrund einer Baustelle mit Rechnungsordner, im Hintergrund weitere Gewerke in gestaffelter Tiefe – Symbolbild zur Durchgriffsfälligkeit in der Bauvertragskette

Durchgriffsfälligkeit: Zahlung an den Generalunternehmer macht die Nachunternehmer-Vergütung fällig

Ein Generalunternehmer erhält vom Bauherrn die Vergütung für eine Leistung – die er in Wirklichkeit gar nicht selbst erbracht hat, sondern die sein Nachunternehmer ausgeführt hat. Muss der Nachunternehmer trotzdem warten, bis auch sein eigenes Werk gegenüber dem Generalunternehmer förmlich abgenommen wird, bevor er seinen Werklohn verlangen kann? Nein – hier greift die sogenannte Durchgriffsfälligkeit. Das Kammergericht Berlin hat dazu jüngst eine bemerkenswerte, in der Fachwelt diskutierte Entscheidung getroffen (KG, Urt. v. 18.07.2025 – 14 U 41/20). Dieser Beitrag erklärt die Doktrin, ordnet die aktuelle Entscheidung ein, zeigt ihre Grenzen und prüft, in welchen weiteren Konstellationen sie eine Rolle spielt.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Durchgriffsfälligkeit (§ 641 Abs. 2 BGB) lässt die Vergütung des Nachunternehmers gegenüber dem Hauptunternehmer spätestens fällig werden, wenn bestimmte Ereignisse im vorgelagerten Verhältnis zwischen Hauptunternehmer und Bauherrn eintreten.
  • Drei Alternativen lösen die Fälligkeit aus: der Hauptunternehmer hat vom Bauherrn (ganz oder teilweise) Vergütung erhalten, das Werk wurde vom Bauherrn abgenommen oder gilt als abgenommen, oder eine Fristsetzung zur Auskunft darüber ist erfolglos verstrichen.
  • Nach dem Kammergericht trägt bei einer Berufung auf Nr. 1 (erhaltene Vergütung) der Hauptunternehmer die Darlegungs- und Beweislast für Mängel, mit denen er die Zahlung verweigern will – eine in der Literatur diskutierte Verschärfung.
  • Durchgriffsfälligkeit ist eine reine Fälligkeitsregel: Sie fingiert keine Abnahme im Verhältnis Nachunternehmer–Hauptunternehmer und ändert an der Beweislast für die Mangelfreiheit selbst grundsätzlich nichts.
  • Sie greift auch in mehrgliedrigen Ketten mit mehr als drei Beteiligten – die Abnahme ganz oben in der Kette wirkt dann bis zum untersten Nachunternehmer durch.
  • Grenzen zieht Treu und Glauben (§ 242 BGB): Wer das Erhaltene sofort wieder zurückzahlen müsste, kann sich nicht auf Durchgriffsfälligkeit berufen.
  • Unabhängig davon bleibt eine prüffähige eigene Rechnung zwingende Fälligkeitsvoraussetzung (§ 650g Abs. 4 BGB bzw. § 14, § 16 VOB/B) – Durchgriffsfälligkeit ersetzt diese zweite Hürde nicht.
  • Bei Insolvenz des Nachunternehmers gilt eine eigenständige, insolvenzrechtliche Parallelfigur (§§ 103, 105 InsO): Auch dort wird Werklohn für teilbare Leistungen ohne Abnahme fällig – jedoch nicht wegen eines Durchgriffs, sondern wegen der automatischen Vertragsaufspaltung bei Verfahrenseröffnung (BGH, IX ZR 70/24).

Was ist Durchgriffsfälligkeit?

Grundsätzlich wird die Vergütung eines Werkunternehmers erst mit der Abnahme seines eigenen Werks fällig (§ 641 Abs. 1 BGB). In mehrstufigen Vertragsketten – etwa Bauherr, Hauptunternehmer und Nachunternehmer – würde das bedeuten, dass der Nachunternehmer auf seine Vergütung warten müsste, bis der Hauptunternehmer sein Werk gegenüber ihm förmlich abnimmt. Genau das kann sich erheblich verzögern, insbesondere wenn der Hauptunternehmer daran wenig Interesse hat, weil er selbst schon vom Bauherrn bezahlt wurde.

Für diese Konstellation schafft § 641 Abs. 2 BGB eine eigenständige Fälligkeitsregel. Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller (hier: der Hauptunternehmer) seinerseits einem Dritten (dem Bauherrn) versprochen hat, wird spätestens fällig,

  1. soweit der Besteller vom Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
  2. soweit das Werk des Bestellers vom Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt, oder
  3. wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.

Eine wichtige Einschränkung enthält Satz 2: Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt die Durchgriffsfälligkeit nur, wenn auch der Nachunternehmer dem Hauptunternehmer eine entsprechende Sicherheit leistet.

Praktischer Tipp: Nachunternehmer sollten sich regelmäßig danach erkundigen, ob und in welchem Umfang der Hauptunternehmer bereits vom Bauherrn bezahlt wurde oder ob dessen Werk bereits abgenommen ist. Diese Information ist häufig der schnellste Weg zur eigenen Fälligkeit – schneller als die eigene Abnahme abzuwarten.

Sinn und Zweck der Regelung

Die heutige Fassung des § 641 Abs. 2 BGB geht auf das Forderungssicherungsgesetz vom 23.10.2008 zurück, in Kraft seit dem 01.01.2009. Der Gesetzgeber wollte damit die Zahlungsbeschleunigung und eine verbesserte Forderungsdurchsetzung für Bauhandwerker erreichen und widersprüchlichem Verhalten des Bestellers vorbeugen. Der Werklohnanspruch derjenigen, die die Leistung tatsächlich erbracht haben, soll so früh wie möglich – unabhängig von der eigenen Abnahme – fällig werden. Die Nachunternehmer sollen an Ereignissen in den anderen Vertragsverhältnissen der Kette teilhaben, die oft leichter festzustellen sind als die Abnahmereife des eigenen Werks.

Der aktuelle Fall: das Kammergericht Berlin

Das Kammergericht hat die Durchgriffsfälligkeit jüngst konkretisiert – mit einer Aussage, die in der Fachliteratur bereits für Diskussion sorgt (KG, Urt. v. 18.07.2025 – 14 U 41/20). Die amtlichen Leitsätze lauten:

  1. Erhält der Hauptunternehmer vom Hauptauftraggeber eine Vergütung (auch) für das vom Nachunternehmer hergestellte Werk, dann wird der Vergütungsanspruch des Nachunternehmers gegen den Hauptunternehmer fällig (Durchgriffsfälligkeit).
  2. Verlangt der Nachunternehmer daraufhin vom Hauptunternehmer die fällige Vergütung, trägt der Hauptunternehmer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Mängeln, aufgrund derer er die Zahlung verweigern will.
  3. Würde dem Hauptunternehmer das Zurückbehaltungsrecht gewährt, obwohl aus Sicht des Hauptauftraggebers keine zu beseitigenden Mängel mehr vorhanden sind, würde der in der Zahlung an ihn liegende Vorteil dauerhaft bei ihm verbleiben.

Der Fall betrifft damit gezielt die erste Alternative des § 641 Abs. 2 BGB – die vom Hauptunternehmer bereits erhaltene Vergütung –, nicht die Abnahme-Alternative der Nr. 2. Bemerkenswert ist vor allem der zweite Leitsatz: Die Beweislast für Mängel, mit denen sich der Hauptunternehmer gegen die Zahlung wehren will, soll bei ihm selbst liegen – und nicht, wie es vor einer Abnahme sonst der Fall wäre, beim Nachunternehmer.

Genau hier setzt die fachliche Diskussion an: Vor der Abnahme trägt nach etablierten Grundsätzen grundsätzlich der Unternehmer die Beweislast für die Mangelfreiheit seines Werks, während der Besteller im Rahmen einer sekundären Darlegungslast lediglich den Mangel beschreiben muss. Ob die bloße Durchgriffsfälligkeit – ohne eine tatsächliche Abnahme im Verhältnis Hauptunternehmer/Nachunternehmer – diese Verteilung umkehren kann, wird kontrovers diskutiert. Die Entscheidung des Kammergerichts ist deshalb weniger eine abschließende Klärung als ein weiterer wichtiger Baustein einer Rechtsprechung, die sich noch entwickelt.

Besonders praxisrelevant ist der dritte Leitsatz, denn er hat eine klare Konsequenz: Ein Zahlungseinbehalt des Hauptunternehmers ist regelmäßig unzulässig, wenn der Bauherr selbst keine Mängelrechte mehr geltend macht. Das in der Baupraxis verbreitete „Durchreichen“ von Einbehalten nach unten – der Hauptunternehmer behält beim Nachunternehmer zurück, was der Bauherr längst unbeanstandet gezahlt hat – wird damit erheblich eingeschränkt. Der Hauptunternehmer kann sich nicht auf einen Mangel berufen, der aus Sicht seines eigenen Auftraggebers gar nicht mehr besteht oder nie zu Beanstandungen geführt hat.

Praktischer Tipp: Hauptunternehmer, die sich in dieser Situation auf Mängel des Nachunternehmerwerks berufen wollen, sollten diese so konkret und frühzeitig wie möglich dokumentieren – die Entscheidung des Kammergerichts erhöht das Risiko, dass ihnen andernfalls die Darlegungslast entgegengehalten wird.

Die Grenzen der Durchgriffsfälligkeit

Reine Fälligkeitsregel, keine Abnahme-Fiktion

Ein aktuelles Urteil des OLG Stuttgart stellt klar, was Durchgriffsfälligkeit nicht bewirkt: Sie ist nach Wortlaut, systematischer Stellung und gesetzgeberischem Zweck allein eine Regelung zur Fälligkeit des Werklohns – weitere Rechtsfolgen einer Abnahme kann sie nicht auslösen (OLG Stuttgart, Urt. v. 22.10.2024 – 10 U 34/24). Insbesondere berührt sie die Beweislast des Unternehmers für die Mangelfreiheit seines Werks vor der eigentlichen Abnahme grundsätzlich nicht, weil der Vertragspartner die Werkleistung nicht als Erfüllung angenommen hat (§ 363 BGB). Zugleich begründet eine Mangelhaftigkeit zwar nicht die Fälligkeit ausschließt, wohl aber ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Werklohnforderung.

Diese Entscheidung zeigt die Spannung zur oben dargestellten Linie des Kammergerichts: Beide Gerichte sind sich einig, dass Durchgriffsfälligkeit die Zahlungspflicht auslöst, ohne die Mängelfrage zu präjudizieren – wie weit sich daraus eine Verschiebung der Beweislast ergibt, ist damit aber noch nicht einheitlich geklärt.

Die Grenze aus Treu und Glauben

Der Bundesgerichtshof hat schon 2007 eine weitere wichtige Schranke aufgezeigt: Steht bereits fest, dass der Nachunternehmer den durchgriffsfällig verlangten Betrag umgehend wieder zurückzahlen müsste – etwa weil sein Vergütungsanspruch aus anderen Gründen entfallen oder zu kürzen ist –, kann ihm der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB, dolo-petit-Einrede) entgegengehalten werden (BGH, Urt. v. 17.07.2007 – X ZR 31/06). In diesem Fall hatte der Bauherr die Abschlagsrechnung des Hauptunternehmers zudem um einen bestimmten Prozentsatz gekürzt; der Bundesgerichtshof verlangte Feststellungen dazu, ob diese Kürzung auch die vom Nachunternehmer erbrachten Leistungen betraf. Durchgriffsfälligkeit besteht also nur in dem Umfang, in dem die erhaltene Vergütung tatsächlich auf die Leistung des jeweiligen Nachunternehmers entfällt.

Praktischer Tipp: Prüfen Sie bei einer vom Bauherrn gekürzten Abschlagszahlung genau, ob und in welcher Höhe sich die Kürzung auf die konkret betroffene Nachunternehmerleistung bezieht. Pauschale Kürzungen lassen sich nicht automatisch eins zu eins durchreichen.

Die unabhängige zweite Hürde: die prüffähige eigene Rechnung

Ein Punkt wird in der Praxis häufig übersehen: Durchgriffsfälligkeit betrifft nur eine von mehreren Fälligkeitsvoraussetzungen. Selbst wenn der Hauptunternehmer vom Bauherrn bereits bezahlt wurde oder dessen Werk abgenommen ist, wird die Vergütung des Nachunternehmers nur fällig, wenn zusätzlich seine eigene Rechnung prüffähig ist – diese Voraussetzung steht selbstständig neben der Durchgriffsfälligkeit und wird von ihr nicht ersetzt.

Für den BGB-Bauvertrag (§§ 650a ff. BGB) ist das ausdrücklich geregelt: Die Vergütung wird nach § 650g Abs. 4 BGB erst fällig, wenn der Unternehmer eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat. Prüffähig ist die Schlussrechnung, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist. Erhebt der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang begründete Einwendungen gegen die Prüffähigkeit, gilt die Rechnung als prüffähig. Für den VOB/B-Vertrag gilt Entsprechendes über § 14 und § 16 Abs. 3 VOB/B: Auch dort ist die prüfbare Abrechnung Voraussetzung der Fälligkeit.

Wichtig für die Praxis ist zugleich die Grenze zugunsten des Nachunternehmers: Der Einwand fehlender Prüffähigkeit ist kein Selbstzweck. Eine lediglich pauschale Behauptung, die Rechnung sei nicht prüfbar, genügt nicht – der Auftraggeber muss vielmehr nach Treu und Glauben konkret aufzeigen, welche Positionen er aus welchem Grund nicht nachvollziehen kann, wenn er zur Beurteilung der Forderung keiner weiteren Informationen bedarf (BGH, Urt. v. 27.11.2003 – VII ZR 288/02, BGHZ 157, 118).

Praktischer Tipp: Prüfen Sie als Nachunternehmer stets beide Fälligkeitsvoraussetzungen getrennt: Ist die Durchgriffsfälligkeit eingetreten – und ist Ihre eigene Rechnung prüffähig aufgestellt? Eine formal einwandfreie, übersichtliche und nachvollziehbare Rechnung entzieht dem Hauptunternehmer zugleich das gängigste Verzögerungsargument, den pauschalen Verweis auf fehlende Prüfbarkeit.

Relevanz in anderen Verhältnissen

Mehrgliedrige Vertragsketten

Der Wortlaut des § 641 Abs. 2 BGB beschreibt unmittelbar nur die klassische dreigliedrige Kette aus Bauherrn, Hauptunternehmer und Nachunternehmer. Die Rechtsprechung wendet die Vorschrift jedoch auch auf längere Ketten mit weiteren Gliedern an – etwa wenn ein Nachunternehmer seinerseits einen Sub-Nachunternehmer beauftragt. In einem vielbeachteten Fall mit einer vier­gliedrigen Leistungskette (Bauherr – Generalunternehmer – Nachunternehmer – Sub-Nachunternehmer) hat das OLG Brandenburg entschieden: Es muss in einer solchen Kette erst recht ausreichen, wenn der Bauherr, für den das Werk letztlich bestimmt ist, im Verhältnis zum Generalunternehmer die Abnahme erklärt – die Fälligkeit wirkt dann bis zum untersten Glied der Kette durch (OLG Brandenburg, Urt. v. 10.06.2020 – 11 U 120/17).

VOB/B- und BGB-Verträge gleichermaßen betroffen

Die Durchgriffsfälligkeit ist eine gesetzliche Regelung des BGB und gilt unabhängig davon, ob der jeweilige Nachunternehmervertrag dem BGB-Werkvertragsrecht oder der VOB/B unterliegt. Die Zahlungsregelungen der § 16 VOB/B verweisen selbst auf § 641 BGB und verdrängen die Durchgriffsfälligkeit nicht. Für die Praxis bedeutet das: Auch ein VOB/B-Nachunternehmer kann sich auf § 641 Abs. 2 BGB berufen, wenn sein Hauptunternehmer vom Bauherrn bezahlt wurde oder dessen Werk abgenommen ist.

Abgrenzung zu benachbarten Konstellationen

Von der Durchgriffsfälligkeit im engeren Sinne zu unterscheiden sind strukturell ähnliche, aber eigenständige Regelungsbereiche – etwa die Fälligkeit von Raten in Bauträgerverträgen, die eigenen, in der MaBV verankerten Regeln folgt, oder Vorleistungsklauseln in Lieferketten außerhalb reiner Bauvertragsverhältnisse. Diese Bereiche folgen zum Teil ähnlichen Wertungen, sind aber nicht ohne Weiteres mit der Durchgriffsfälligkeit gleichzusetzen und bedürfen einer eigenständigen Prüfung.

Die insolvenzrechtliche Parallelfigur: Werklohn ohne Abnahme bei Insolvenz des Nachunternehmers

Besondere Aufmerksamkeit verdient eine aktuelle Entscheidung, die zum ähnlich klingenden Ergebnis kommt, dabei aber einen völlig anderen rechtlichen Weg geht und deshalb nicht mit der Durchgriffsfälligkeit verwechselt werden sollte: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Insolvenzverwalter eines insolventen Nachunternehmers dessen Vergütungsanspruch für vor Verfahrenseröffnung erbrachte Teilleistungen auch ohne Abnahme durchsetzen kann, wenn die Leistung teilbar und ihr Wert objektiv bestimmbar ist (BGH, Urt. v. 17.07.2025 – IX ZR 70/24). Grundlage sind nicht § 641 Abs. 2 BGB, sondern §§ 103, 105 InsO: Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens spaltet sich ein beiderseits noch nicht vollständig erfüllter Vertrag automatisch in einen bereits erfüllten und einen noch offenen Teil auf – unabhängig von einer Erfüllungswahl des Insolvenzverwalters. Für den bereits erbrachten Teil wird der Werklohn dann fällig, auch ohne dass eine Abnahme stattgefunden hat; Mängel führen dabei nicht zum vollständigen Wegfall der Vergütung, sondern nur zu einer entsprechenden Kürzung.

Der entscheidende Unterschied zur Durchgriffsfälligkeit liegt im Auslöser: Während § 641 Abs. 2 BGB an Ereignisse in einem fremden, vorgelagerten Vertragsverhältnis anknüpft (Zahlung oder Abnahme zwischen Bauherr und Hauptunternehmer), beruht die insolvenzrechtliche Fälligkeit allein auf der Insolvenz des eigenen unmittelbaren Vertragspartners – ein Dritter ist daran gar nicht beteiligt. Beide Wege können in der Praxis zum selben Ergebnis führen, „Werklohn ohne klassische Abnahme“, beruhen aber auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen und setzen unterschiedliche Tatbestände voraus.

Praktischer Tipp: Prüfen Sie bei einem nicht abgenommenen, aber teilweise erbrachten Werk zunächst, ob eine Insolvenz eines Vertragspartners vorliegt. Ist das der Fall, kann der insolvenzrechtliche Weg über §§ 103, 105 InsO schneller zum Ziel führen als der Versuch, sich auf die Durchgriffsfälligkeit zu berufen – beide Wege sollten jedoch sauber getrennt geprüft und nicht miteinander vermengt werden.

Praktischer Tipp: Prüfen Sie bei jeder Vertragskette zunächst deren tatsächliche Gliederzahl. Je länger die Kette, desto wichtiger wird die lückenlose Information darüber, was am oberen Ende der Kette – zwischen Bauherr und Hauptunternehmer – tatsächlich geschehen ist.

Praxistipps für alle Beteiligten

Für Nachunternehmer

Fragen Sie aktiv nach dem Stand der Abnahme und der Zahlungen zwischen Ihrem Auftraggeber und dessen eigenem Bauherrn. Setzen Sie bei fehlender Auskunft eine angemessene Frist nach § 641 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB – bleibt diese erfolglos, tritt die Fälligkeit ebenfalls ein.

Für Hauptunternehmer

Dokumentieren Sie Mängel des Nachunternehmerwerks frühzeitig und konkret, bevor Sie sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Nach der Linie des Kammergerichts tragen Sie hierfür das Risiko der Darlegung und des Beweises. Prüfen Sie umgekehrt aber auch die eingehende Rechnung des Nachunternehmers ernsthaft auf Prüffähigkeit – ein pauschaler Verweis auf fehlende Prüfbarkeit genügt nach der Rechtsprechung nicht und schützt nicht dauerhaft vor der Zahlungspflicht.

Für Bauherren und Generalunternehmer am oberen Ende der Kette

Seien Sie sich bewusst, dass Ihre eigene Zahlung oder Abnahme unmittelbare Wirkungen für Beteiligte entfaltet, mit denen Sie selbst gar keinen Vertrag haben. Eine sorgfältige, mängelbezogene Kürzung von Abschlagszahlungen sollte daher stets nachvollziehbar dokumentiert werden.

Fazit

Die Durchgriffsfälligkeit ist ein praktisch bedeutsames, aber in seinen Einzelheiten weiterhin in Bewegung befindliches Instrument des Bauvertragsrechts. Sie beschleunigt die Zahlung an Nachunternehmer, indem sie deren Vergütungsanspruch an Ereignisse in vorgelagerten Vertragsverhältnissen knüpft – unabhängig von der eigenen Abnahme und auch über mehrere Glieder einer Kette hinweg. Die aktuelle Entscheidung des Kammergerichts zeigt jedoch, dass insbesondere die Frage der Beweislast für Mängel noch nicht abschließend geklärt ist. Wer in einer Vertragskette tätig ist – ob als Nachunternehmer, Hauptunternehmer oder am oberen Ende als Bauherr –, sollte die eigene Position in diesem System kennen und entsprechend dokumentieren.

Weiterführende Informationen

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen rechtlichen Information und ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung. Stand: Juli 2026.

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