Wer im Außenbereich bauen will, stößt auf eine der striktesten Vorschriften des deutschen Baurechts. Während im Innenbereich nach § 34 BauGB schon die Einfügung in die nähere Umgebung ausreicht, gilt außerhalb der Ortslagen ein grundsätzliches Bauverbot mit engen Ausnahmen. Drei aktuelle Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte zeigen, wie eng diese Ausnahmen in der Praxis ausgelegt werden – und worauf Landwirte, Tierhalter und private Bauherren jetzt achten müssen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Im Außenbereich nach § 35 BauGB sind Vorhaben nur zulässig, wenn sie privilegiert sind oder als „sonstiges Vorhaben“ keine öffentlichen Belange beeinträchtigen.
- Ob ein Betrieb als „landwirtschaftlich“ im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ist, richtet sich nach der tatsächlichen Bewirtschaftungsweise – nicht nach den einzelnen erteilten Genehmigungen (BVerwG, Urt. v. 24.06.2026 – 4 C 2.25).
- Wer einer Tierhaltungsanlage ein benachbartes Grundstück zur Erweiterung überlässt, riskiert die Einstufung als kumulierendes Vorhaben mit UVP-Pflicht – selbst nach einer Trennung der Beteiligten (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 09.06.2026 – 1 LA 130/25).
- Ein einmal entstandener Bestandsschutz erlischt, wenn die geschützte Nutzung erkennbar aufgegeben wird – Nichtnutzung allein reicht dafür regelmäßig nicht aus (BVerwG, Beschl. v. 02.04.2026 – 4 B 8.25).
- Die Vorbildwirkung eines Vorhabens für eine „unerwünschte Splittersiedlung“ muss konkret begründet werden, ein pauschaler Verweis auf Zersiedlungsgefahr genügt nicht.
- Wird ein Privilegierungstatbestand verneint, muss trotzdem geprüft werden, ob nicht ein Auffangtatbestand wie § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB greift – ein Schritt, der in der Praxis häufig übersehen wird.
Das System der §§ 29 ff. BauGB
Innenbereich, Außenbereich und der Vorhabenbegriff
Ausgangspunkt jeder bauplanungsrechtlichen Prüfung ist § 29 BauGB. Die Vorschrift legt fest, was überhaupt als „Vorhaben“ gilt – nämlich die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie größere Aufschüttungen und Abgrabungen. Erst wenn ein Vorhaben in diesem Sinne vorliegt, kommt es auf die Lage des Grundstücks an: im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB), im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Der Außenbereich ist dabei keine geografische, sondern eine rein rechtliche Kategorie. Er umfasst sämtliche Flächen, die nicht von einem Bebauungsplan erfasst und auch nicht Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils sind. Seine Funktion ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klar umrissen: Er soll der naturgegebenen Bodennutzung dienen und der Allgemeinheit als Erholungslandschaft erhalten bleiben.
Privilegierte und sonstige Vorhaben
§ 35 Abs. 1 BauGB listet abschließend Vorhaben auf, die im Außenbereich privilegiert zulässig sind – etwa land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die öffentliche Versorgung oder bestimmte Energieanlagen. Diese Vorhaben dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn ihnen öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB konkret entgegenstehen.
Alle übrigen Vorhaben gelten als „sonstige Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB. Sie sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie öffentliche Belange nicht beeinträchtigen. In der Praxis bedeutet das eine deutlich strengere Prüfung als im Innenbereich, denn schon eine befürchtete Verfestigung einer Splittersiedlung oder eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft reicht regelmäßig aus, um ein nicht privilegiertes Vorhaben zu verhindern.
Wann ist ein Betrieb noch „landwirtschaftlich“?
Der Fall: Tierhaltung an mehreren Standorten
Mit besonders praxisrelevanten Konsequenzen hat das Bundesverwaltungsgericht aktuell die Frage entschieden, wann ein Tierhaltungsbetrieb noch als landwirtschaftlich im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gilt. Im zugrunde liegenden Fall betrieb ein Landwirt eine als landwirtschaftlich genehmigte Hofstelle mit Schweinehaltung sowie drei Außenstandorte mit Geflügelhaltung, von denen einer ebenfalls landwirtschaftlich, zwei dagegen als gewerbliche Tierhaltungsanlagen genehmigt waren. Für einen Anbau an den landwirtschaftlich genehmigten Standort beantragte er eine Baugenehmigung.
Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage ab: Bei einheitlicher Betrachtung aller vier Standorte handele es sich um einen Gesamtbetrieb, dessen eigene und gepachtete Flächen nicht ausreichten, um den Futterbedarf des gesamten Tierbestands überwiegend selbst zu decken. Damit fehle die nach § 201 BauGB erforderliche überwiegende Futtergrundlage – der Betrieb sei insgesamt nicht mehr landwirtschaftlich.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Einschätzung im Grundsatz bestätigt, die Sache aber aus einem anderen Grund an die Vorinstanz zurückverwiesen (BVerwG, Urt. v. 24.06.2026 – 4 C 2.25). Entscheidend ist nach dem Senat nicht die formale Genehmigungslage der einzelnen Anlagen, sondern die tatsächliche bzw. zukünftige Bewirtschaftungsweise. Werden mehrere Standorte ohne organisatorische Trennung als einheitlicher Betrieb geführt, kommt es auf die Futtergrundlage des Gesamtbetriebs an – nicht nur auf die der einzelnen, als landwirtschaftlich genehmigten Teilflächen.
Praktischer Tipp: Wer mehrere Tierhaltungsstandorte betreibt, sollte frühzeitig dokumentieren, ob und wie diese organisatorisch getrennt sind. Eine bloße unterschiedliche Genehmigungslage der einzelnen Standorte schützt nicht vor der Bewertung als einheitlicher, nicht mehr privilegierter Gesamtbetrieb.
Zurückverwiesen wurde die Sache, weil das Oberverwaltungsgericht zwar zu Recht eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB wegen der UVP-Vorprüfungspflicht abgelehnt hatte, dabei aber nicht geprüft hat, ob das Vorhaben als Auffangtatbestand nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB genehmigungsfähig sein könnte. Diese Vorschrift wird durch die Neufassung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Rahmen der Innenentwicklungsnovelle 2013 nicht verdrängt.
Kumulierende Vorhaben: Wenn benachbarte Anlagen zusammen betrachtet werden
Die Kumulationsregel bei Tierhaltungsanlagen
§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert sonstige Vorhaben, die wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden können – mit einer wichtigen Ausnahme für Tierhaltungsanlagen: Unterliegt die Anlage einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung, entfällt die Privilegierung vollständig, unabhängig vom Ergebnis dieser Prüfung. Bei der Frage, ob diese Prüfpflicht besteht, müssen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung auch kumulierende Vorhaben berücksichtigt werden, die in einem engen Zusammenhang stehen.
Wann liegt ein enger Zusammenhang vor?
Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat diese Frage in einem Fall konkretisiert, in dem eine Frau ein Grundstück direkt neben einer bereits bestehenden Geflügelmastanlage ihres Ex-Partners zur Errichtung eines weiteren Stalls erworben hatte (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 09.06.2026 – 1 LA 130/25). Die Bauaufsichtsbehörde lehnte die Baugenehmigung ab, weil beide Anlagen bei einer Gesamtschau der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterlägen.
Das Gericht bestätigte diese Einschätzung. Die Überlassung eines unmittelbar benachbarten Grundstücks an einen persönlich nahestehenden Dritten stelle einen gewichtigen Anhaltspunkt für einen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug zwischen beiden Anlagen dar. Ein gemeinsamer Plan zur Erweiterung der Tierhaltung lasse sich kaum anders erklären, da kein wirtschaftlich denkender Landwirt ein Erweiterungsgrundstück ohne wirtschaftlichen Grund aus der Hand gebe. Die persönliche Trennung der Beteiligten ändert daran nach Auffassung des Gerichts nichts, solange weitere Indizien – etwa unklare Eigentums- und Nutzungsverhältnisse – für ein koordiniertes Vorgehen sprechen.
Praktischer Tipp: Bei der Übertragung von Flächen an Familienmitglieder oder ehemalige Partner zum Zweck der Tierhaltungserweiterung sollte die Eigenständigkeit des neuen Vorhabens nachvollziehbar dokumentiert werden – etwa durch getrennte Betriebsführung, eigenständige Finanzierung und unabhängige unternehmerische Entscheidungen. Andernfalls droht die Kumulation mit der Folge einer verpflichtenden UVP-Prüfung und dem Wegfall der Privilegierung.
Bestandsschutz im Außenbereich: Wann er erlischt
Nutzungsaufgabe statt bloßer Nichtnutzung
Gerade ältere Gebäude im Außenbereich, die einst rechtmäßig errichtet wurden, werfen häufig die Frage auf, ob ihr Bestandsschutz noch besteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu klargestellt, dass eine längere Nichtnutzung allein nicht automatisch zum Erlöschen des Bestandsschutzes führt (BVerwG, Beschl. v. 02.04.2026 – 4 B 8.25). Entscheidend ist, ob der Berechtigte die geschützte Nutzung erkennbar aufgegeben hat.
Im konkreten Fall stand ein Gebäude über mehrere Jahre leer, nachdem die letzte Bewohnerin ausgezogen war. Das Oberverwaltungsgericht hatte den Bestandsschutz verneint – nicht allein wegen der Dauer des Leerstands, sondern weil die ursprüngliche betriebliche Wohnnutzung mit dem Auszug der letzten Bewohnerin und dem anschließenden Verkauf an einen Dritten endgültig beendet worden sei. Die nunmehr angestrebte allgemeine Wohnnutzung sei eine andere Nutzungsart, die vom ursprünglichen Bestandsschutz nicht mehr erfasst werde. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Würdigung bestätigt und die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Die Splittersiedlung als zweite Hürde
In derselben Entscheidung hat das Gericht auch klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB „unerwünscht“ ist. Maßgeblich ist die Vorbildwirkung des Vorhabens: Lässt sich nicht ausschließen, dass bei einer Zulassung weitere vergleichbare Vorhaben in der Umgebung nicht mehr verhindert werden könnten, liegt eine unerwünschte Verfestigung oder Erweiterung vor. Eine pauschale Behauptung der Zersiedlungsgefahr reicht dafür allerdings nicht aus – die Vorbildwirkung muss im jeweiligen Einzelfall konkret begründet werden, insbesondere wenn die betroffene Gemeinde traditionell durch Streubebauung geprägt ist.
Praktischer Tipp: Wer den Bestandsschutz eines Altgebäudes im Außenbereich sichern möchte, sollte die ursprüngliche Nutzung möglichst lückenlos fortführen oder zumindest die Absicht zur Wiederaufnahme nach außen erkennbar dokumentieren – etwa durch fortlaufende Instandhaltung. Ein bloßer Verkauf an Dritte mit anschließender Nutzungsänderung birgt das erhebliche Risiko, dass der Bestandsschutz für die neue Nutzungsart von Grund auf neu geprüft wird.
Fazit
Die aktuelle Rechtsprechung zum Außenbereich zeigt eine klare Linie: Gerichte schauen zunehmend auf die tatsächlichen wirtschaftlichen und organisatorischen Verhältnisse, nicht auf die formale Genehmigungslage. Das gilt für die Frage der Betriebseinheit bei mehreren Tierhaltungsstandorten ebenso wie für die Kumulation benachbarter Anlagen oder das Fortbestehen von Bestandsschutz. Wer im Außenbereich baut oder bereits gebaute Anlagen erweitern möchte, sollte diese tatsächliche Betrachtungsweise von Anfang an mitdenken und rechtzeitig fachkundigen Rat einholen.
Weiterführende Informationen
- § 35 BauGB – Bauen im Außenbereich
- § 29 BauGB – Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften
- Pressemitteilung Nr. 48/2026 des Bundesverwaltungsgerichts
- Befreiung vom Bebauungsplan nach § 31 BauGB – unser Beitrag zum Innenbereich
Benötigen Sie rechtliche Unterstützung?
Die Kanzlei im Grünen Quartier berät Eigentümer, Landwirte, Bauherren und Investoren deutschlandweit im öffentlichen und privaten Baurecht, einschließlich aller Fragen zum Bauen im Außenbereich. Jetzt Beratung anfragen.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen rechtlichen Information und ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung. Stand: Juni 2026.