Wer eine Wärmepumpe kauft, fragt meist nach Leistung, Preis und Förderung. Das Kältemittel im Kreislauf steht selten im Angebot. Rechtlich wird es aber wichtiger. Rund um das Thema Kältemittel Wärmepumpe gelten zwei Regelwerke. Die F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 verbietet ab dem 1. Januar 2027 das Inverkehrbringen bestimmter neuer Geräte mit klimaschädlichen Kältemitteln. Daneben läuft ein EU-Verfahren, das PFAS nach der REACH-Verordnung beschränken soll. Davon könnten einige Kältemittel betroffen sein. Beides wird oft vermischt. Dieser Beitrag trennt die beiden Regelwerke. Er zeigt, was heute schon gilt und was noch offen ist. Außerdem erklärt er, was Eigentümer, Verwaltungen, Verkäufer und Installateure jetzt tun sollten.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Es gelten zwei getrennte Regelwerke. Die F-Gas-Verordnung ist in Kraft und nennt feste Stichtage. Die PFAS-Beschränkung nach REACH ist ein laufendes Verfahren ohne Beschluss.
- Die F-Gas-Verordnung verbietet das Inverkehrbringen bestimmter neuer Wärmepumpen mit Kältemitteln ab einem Treibhauspotenzial (GWP) von 150. Das erste Verbot trifft kleine Monoblock-Geräte bis 12 kW am 1. Januar 2027.
- Bestandsanlagen dürfen weiterlaufen. Die Verbote knüpfen an das Inverkehrbringen an, nicht an den Betrieb.
- Eine Ausnahme gilt, wenn Sicherheitsanforderungen am Standort ein Kältemittel unter GWP 150 nicht zulassen. Dann ist ein Kältemittel bis GWP 750 erlaubt. Die Anforderungen müssen sich aus Recht oder Normen ergeben.
- Der Austausch eines Außen- oder Innengeräts bei Split-Anlagen kann nach Auffassung der EU-Kommission ein neues System sein. Dann greifen die Verbote.
- Seit dem 1. Januar 2026 dürfen Wärmepumpen mit Kältemitteln ab GWP 2.500 nicht mehr gewartet werden (Art. 13 Abs. 4). R-410A ist nicht betroffen.
- Bei PFAS haben die ECHA-Ausschüsse 2026 Stellungnahmen vorgelegt. Die Entscheidung der EU-Kommission steht aus. Für Wärmepumpen in Gebäuden sind keine Fristen beschlossen.
- In der Praxis zählen drei Dinge: das Kältemittel im Angebot benennen, das Lieferdatum mit dem Stichtag abgleichen und bei Förderung die Reihenfolge von Antrag und Vertrag einhalten.
Zwei Regelwerke, zwei Rechtsstände
Die F-Gas-Verordnung schützt das Klima. Sie begrenzt fluorierte Treibhausgase nach ihrem Treibhauspotenzial. Das GWP zeigt, wie stark ein Gas im Vergleich zu CO₂ zur Erwärmung beiträgt. CO₂ hat den Wert 1. Die PFAS-Beschränkung folgt einem anderen Ansatz. Sie will besonders langlebige Stoffe aus Umwelt und Gesundheitsschutzgründen beschränken. Beide Regelwerke gelten nebeneinander. Anderes Unionsrecht bleibt unberührt, auch die F-Gas-Verordnung.
| Merkmal | F-Gas-Verordnung | PFAS-Beschränkung |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Verordnung (EU) 2024/573, Art. 11 i. V. m. Anhang IV | REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Art. 68 Abs. 1, geplant in Anhang XVII |
| Stand | in Kraft, feste Stichtage | Verfahren läuft, kein Beschluss |
| Schutzziel | Klimaschutz (Treibhauspotenzial) | Umwelt und Gesundheit (Langlebigkeit der Stoffe) |
| Anknüpfung | Inverkehrbringen bestimmter Geräte, Verwendung bei der Wartung | Herstellung, Verwendung und Inverkehrbringen (nach dem Vorschlag) |
| Hauptbetroffene | Hersteller, Händler, Installateure, teils Betreiber | Hersteller, Importeure, Anwender, mittelbar Eigentümer |
Ein Gerät kann also nach der F-Gas-Verordnung zulässig sein und trotzdem später in den Blick der PFAS-Beschränkung geraten. Umgekehrt gilt das Gleiche. Prüfen Sie deshalb beide Ebenen getrennt.
Kältemittel Wärmepumpe: Was die F-Gas-Verordnung heute regelt
Die Verordnung (EU) 2024/573 gilt seit dem 11. März 2024. Sie hat die frühere Verordnung (EU) Nr. 517/2014 abgelöst. Das Umweltbundesamt (UBA) beschreibt drei Säulen: den schrittweisen Abbau der HFKW-Mengen, neue Verbote und die Fortführung der bisherigen Pflichten. Dazu gehören Dichtheitskontrollen, Zertifizierung und Kennzeichnung. In Deutschland ergänzt die Chemikalien-Klimaschutzverordnung die EU-Vorgaben. Nach Angaben des UBA ist die überarbeitete Fassung seit dem 17. April 2026 in Kraft. Die Sanktionen regelt die ChemSanktionsV. Für den Vollzug sind die Bundesländer zuständig.
Verbote des Inverkehrbringens (Art. 11, Anhang IV)
Die Verbote für Wärmepumpen stehen nicht im Hauptteil der Verordnung. Sie stehen in Anhang IV. Art. 11 verbietet das Inverkehrbringen der dort genannten Erzeugnisse. Für ortsfeste Klimaanlagen und Wärmepumpen gelten Nr. 8 (in sich geschlossene Einheiten, sogenannte Monoblock-Geräte) und Nr. 9 (Split-Systeme). Die folgende Tabelle ordnet die Stichtage zeitlich.
| Verbot ab | Gerätetyp | Leistung | Kältemittel | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 1.1.2025 (gilt bereits) | Split-System mit einem Innengerät (Mono-Split) | Füllmenge unter 3 kg | GWP ab 750 | Anhang IV Nr. 9 a |
| 1.1.2027 | Monoblock | bis 12 kW | GWP ab 150 | Anhang IV Nr. 8 b |
| 1.1.2027 | Monoblock | über 12 bis 50 kW | HFKW mit GWP ab 150 | Anhang IV Nr. 8 d |
| 1.1.2027 | Split, Luft-Wasser | bis 12 kW | GWP ab 150 | Anhang IV Nr. 9 b |
| 1.1.2029 | Split, Luft-Luft | bis 12 kW | GWP ab 150 | Anhang IV Nr. 9 c |
| 1.1.2029 | Split | über 12 kW | GWP ab 750 | Anhang IV Nr. 9 e |
| 1.1.2030 | Monoblock, übrige Einheiten | laut Nr. 8 e | GWP ab 150 | Anhang IV Nr. 8 e |
| 1.1.2032 | Monoblock | bis 12 kW | alle fluorierten Treibhausgase | Anhang IV Nr. 8 c |
| 1.1.2033 | Split | über 12 kW | GWP ab 150 | Anhang IV Nr. 9 f |
| 1.1.2035 | Split | bis 12 kW | alle fluorierten Treibhausgase | Anhang IV Nr. 9 d |
Die Tabelle fasst Anhang IV vereinfacht zusammen. Maßgeblich ist der amtliche Verordnungstext. Prüfen Sie Gerätetyp, Leistung und Kältemittel immer im Einzelfall. Die Nennleistung ist laut UBA die Herstellerangabe unter typischen Normbedingungen. Geräte mit Propan (R290) fallen nicht unter diese Verbote. Propan ist kein fluoriertes Treibhausgas.
Praktischer Tipp: Der Stichtag 1. Januar 2027 liegt in knapp drei Monaten. Fragen Sie bei jedem Angebot nach, ob das Gerät unter Anhang IV fällt. Lassen Sie sich Kältemittel, Füllmenge, Nennleistung und Lieferdatum schriftlich bestätigen.
Die Ausnahme bei Sicherheitsanforderungen
Mehrere Verbote enthalten eine Ausnahme. Sie greift, wenn Sicherheitsanforderungen am Standort den Einsatz von Kältemitteln mit einem GWP unter 150 nicht zulassen. Dann ist ein Kältemittel bis GWP 750 erlaubt. Hintergrund ist, dass viele Kältemittel mit sehr niedrigem GWP brennbar sind. Das betrifft etwa Propan. Brennbare Kältemittel dürfen nur in begrenzter Menge und an geeigneten Orten eingesetzt werden.
Die Ausnahme ist eng gefasst. Die Sicherheitsanforderungen müssen sich aus Unionsrecht, nationalem Recht oder Normen ergeben. Der Hersteller oder Installateur darf sie nicht selbst festlegen. Das stellt das UBA in seinen FAQ klar. Wer sich auf die Ausnahme beruft, sollte die Grundlage dokumentieren.
Was „Inverkehrbringen“ bedeutet
Inverkehrbringen ist nach Art. 3 Nr. 6 die erstmalige Lieferung oder Bereitstellung an Dritte in der Union. Das Verbot trifft also den Marktzugang des Geräts. Es trifft nicht den Betrieb einer vorhandenen Anlage. Das UBA behandelt in seinen FAQ das Inverkehrbringen, nicht den Weiterbetrieb. Eigentümer müssen eine funktionierende Bestandsanlage deshalb nicht wegen der F-Gas-Verordnung ersetzen.
Offen ist, wie Lagerbestände zu behandeln sind. Die Definition spricht dafür, dass es auf die erstmalige Lieferung ankommt. Das UBA äußert sich dazu in seinen FAQ nicht. Verlassen Sie sich daher nicht auf eine bestimmte Lesart. Klären Sie die Frage mit dem Verkäufer schriftlich.
Wartungsverbot für sehr klimaschädliche Kältemittel
Art. 13 Abs. 4 regelt die Verwendung. Seit dem 1. Januar 2026 dürfen Klimaanlagen und Wärmepumpen mit einem GWP ab 2.500 nicht mehr gewartet oder instandgehalten werden. R-410A hat ein GWP von 2.088 und liegt darunter. Es ist von diesem Verbot nicht erfasst. Prüfen Sie bei älteren Anlagen Typenschild und Wartungsunterlagen.
Pflichten im laufenden Betrieb
Neben den Verboten enthält die Verordnung Betriebspflichten. Sie hängen von der Füllmenge ab, gemessen in Tonnen CO₂-Äquivalent. Große Anlagen für Mehrfamilienhäuser oder Quartiere erreichen die Schwellen eher als das Gerät in einem Einfamilienhaus. Die genauen Werte stehen in der Verordnung.
- Dichtheitskontrollen und Leckageerkennung: Art. 5 und 6.
- Aufzeichnungen: Art. 7. Betreiber führen Buch über Kältemittelmenge, Nachfüllungen und Wartung.
- Rückgewinnung: Art. 8. Beim Rückbau muss das Kältemittel fachgerecht zurückgewonnen werden.
- Zertifizierung: Art. 10. Betreiber prüfen nach Art. 10 Abs. 12, ob das beauftragte Unternehmen zertifiziert ist. Die Personenzertifikate regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215.
- Kennzeichnung: Art. 12 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174. Seit dem 1. Januar 2025 gilt sie auch bei späterer Bereitstellung.
Betreiber ist, wer die tatsächliche Kontrolle über den technischen Betrieb ausübt. Bei vermieteten Objekten oder Contracting-Modellen kann das ein Dritter sein. Klären Sie diese Rolle im Vertrag. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag zum Wärmecontracting.
Verstöße sind sanktioniert (Art. 31 der Verordnung, ChemSanktionsV). Die Höhe hängt vom Einzelfall ab.
Austausch, Ersatzteile und Split-Anlagen im Alltag
In der Praxis entsteht Streit selten beim Neubau. Er entsteht beim Defekt. Dann stellt sich die Frage, ob ein Gerät oder Bauteil noch geliefert und eingebaut werden darf. Das UBA gibt dafür klare Leitlinien. Ersatzteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn Leistung, Menge und GWP nicht steigen. Ein Außen- oder Innengerät ist kein Ersatzteil. Nach Auffassung der EU-Kommission ist der Austausch einer Einheit eines Split-Systems insgesamt ein neues System. Dann gelten die Verbote.
| Situation | Einordnung | Was Sie tun sollten |
|---|---|---|
| Bestandsanlage läuft mit einem fluorierten Kältemittel | Weiterbetrieb zulässig, Verbote betreffen das Inverkehrbringen | Wartung durch zertifizierten Betrieb, Aufzeichnungen führen |
| Bestandsanlage mit Kältemittel ab GWP 2.500 | Seit 1.1.2026 keine Wartung und Instandhaltung (Art. 13 Abs. 4) | Typenschild prüfen, Austausch oder Umrüstung planen |
| Außengerät einer Split-Anlage fällt aus | Austausch kann als neues System gelten | Gerätetyp, Leistung und Kältemittel vor der Bestellung prüfen, Reparatur als Alternative prüfen |
| Ersatzteil wird benötigt | Zulässig, wenn Leistung, Menge und GWP nicht steigen | Bestätigung des Herstellers einholen |
| Neue Anlage, Lieferung nach dem Stichtag | Verbot, wenn das Gerät unter Anhang IV fällt | Kältemittel und Lieferdatum im Vertrag festlegen |
| Gerät aus Lagerbestand | Rechtlich nicht abschließend geklärt | Schriftliche Herstellerangabe zum Zeitpunkt der erstmaligen Lieferung |
Praktischer Tipp: Dokumentieren Sie bei jedem Gerätetausch Typ, Seriennummer, Kältemittel, Füllmenge und Lieferdatum. Legen Sie die Unterlagen in der Anlagenakte ab. Auch beim Abmelden der Altanlage hilft die Akte. Wie das funktioniert, zeigt unser Beitrag zur Anmeldung von Heizungsanlagen und Abmeldung von Altanlagen.
Das geplante PFAS-Verbot: Stand und Einordnung
Was PFAS sind und warum Kältemittel betroffen sein können
PFAS sind per- und polyfluorierte Alkylverbindungen. Der Beschränkungsvorschlag erfasst Stoffe mit mindestens einem vollständig fluorierten Kohlenstoffatom, also einer CF₃- oder CF₂-Gruppe. Das betrifft eine sehr große Stoffgruppe. Einige fluorierte Kältemittel gehören dazu. Andere haben eine andere Molekülstruktur.
Fluorierte Treibhausgase und PFAS sind deshalb nicht deckungsgleich. Nicht jedes F-Gas ist ein PFAS, und nicht jedes PFAS ist ein F-Gas. Propan (R290) ist weder das eine noch das andere. Es ist aber brennbar. Für alle fluorierten Kältemittel gilt: Ob sie erfasst sind, entscheidet die Molekülstruktur im Einzelfall. Verlassen Sie sich nicht auf Pauschalaussagen. Lassen Sie sich die Einstufung vom Hersteller schriftlich bestätigen.
Rechtsgrundlage und Verfahren
Die PFAS-Regelung ist eine Beschränkung nach Titel VIII der REACH-Verordnung, keine Zulassung. Rechtsgrundlage ist Art. 68 Abs. 1 REACH. Danach wird Anhang XVII geändert, wenn ein unannehmbares Risiko für Gesundheit oder Umwelt gemeinschaftsweit angegangen werden muss. Das Verfahren richtet sich nach Art. 69 bis 73 und Art. 133 Abs. 4. Die Ausschüsse bewerten auch die sozioökonomischen Folgen, einschließlich der Verfügbarkeit von Alternativen. Das ist für die Wärmepumpe wichtig, weil die Verfügbarkeit von Alternativen eine Rolle spielt.
| Schritt | Stand (Oktober 2026) |
|---|---|
| Beschränkungsvorschlag (Anhang-XV-Dossier) | Januar 2023, eingereicht von Dänemark, Deutschland, den Niederlanden, Norwegen und Schweden |
| Risikobeurteilungsausschuss (RAC) | Stellungnahme vom 2. März 2026 |
| Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC) | Entwurf vom 10. März 2026, Konsultation vom 26. März bis 25. Mai 2026 |
| Endstellungnahme des SEAC | bis Ende 2026 erwartet |
| Entscheidung | Die Kommission entwirft die Änderung von Anhang XVII. Es folgen der REACH-Ausschuss sowie die Kontrolle durch Parlament und Rat. Kanzleien rechnen mit einer Annahme Ende 2027 oder 2028. |
Nach den Mitteilungen der ECHA unterstützen die Ausschüsse eine Beschränkung mit gezielten Ausnahmen. Der RAC nannte eine Übergangsfrist von 18 Monaten nach Inkrafttreten. Das SEAC bewertet 15 Sektoren im Detail. Kältemittel sind einer davon. Die Antragsteller hatten befristete Ausnahmen für Kältemittel-Anwendungen vorgesehen. Auch die Wartung und das Nachfüllen bestehender Anlagen sollten ausgenommen werden. Für Wärmepumpen in Gebäuden ist nach unserem Kenntnisstand noch keine Frist entschieden.
Positionen im Streit
Die Branche wirbt für Differenzierung. Am 9. Oktober 2026 forderten mehrere Verbände der Kälte-, Klima- und Lüftungstechnik laut KKA eine differenzierte Regulierung mit Ausnahmen und Übergangsfristen. Sie verweisen auf die Bedeutung der Wärmepumpe für die Energiewende. Befürworter einer strengen Beschränkung verweisen dagegen auf die Langlebigkeit der PFAS. Sie nennen auch persistente Abbauprodukte wie Trifluoracetat (TFA). Beide Seiten haben gewichtige Argumente. Die Entscheidung liegt bei den EU-Organen.
Praktischer Tipp: Behandeln Sie das PFAS-Thema heute als Risiko, nicht als Rechtslage. Kaufen Sie keine Anlage aus Angst vor einem noch nicht beschlossenen Verbot. Vereinbaren Sie aber im Vertrag, wie die Parteien mit Änderungen der Rechtslage umgehen.
Was Eigentümer, Verwaltungen und Installateure jetzt tun sollten
Eigentümer und Verwaltungen
- Bestand prüfen: Notieren Sie Kältemittel (R-Bezeichnung), Füllmenge und Baujahr jeder Anlage. Die Angaben stehen auf dem Typenschild.
- Angebote vergleichen: Verlangen Sie im Angebot Kältemittel, Füllmenge, Nennleistung, Aufstellort und Lieferdatum.
- Betreiberrolle klären: Legen Sie fest, wer die Aufzeichnungen führt und das Wartungsunternehmen beauftragt. Prüfen Sie dessen Zertifizierung.
- Beschlussvorlage ergänzen: Wohnungseigentümer sollten über Kältemittel und Rechtsentwicklung informiert sein, bevor sie entscheiden.
- Rückbau regeln: Beim Abbau einer Altanlage muss das Kältemittel zurückgewonnen werden. Lassen Sie sich den Nachweis geben.
Förderung nicht gefährden
Wer Fördermittel der KfW nutzt, muss die Reihenfolge einhalten. Nach dem Merkblatt zum Programm 458 (Stand 09/2026) ist der Antrag vor Vorhabenbeginn zu stellen. Lieferungs- und Leistungsverträge dürfen nur mit aufschiebender oder auflösender Bedingung geschlossen werden. Sonst gilt der Vertragsschluss als Vorhabenbeginn. Das ist wichtig, wenn die Lieferung wegen eines Stichtags scheitern kann. Dann muss ein Ersatzgerät den technischen Förderanforderungen entsprechen. Prüfen Sie im Merkblatt, welche Anforderungen an Gerät und Kältemittel gelten. Details zu den Förderwegen finden Sie in unserem Beitrag zum Heizungswechsel und zum Gebäudemodernisierungsgesetz.
Verkäufer und Installateure
- Stichtagsprüfung je Gerät: Typ (Monoblock oder Split), Nennleistung, Kältemittel, GWP und Zeitpunkt der erstmaligen Lieferung festhalten.
- Verträge anpassen: Lieferfrist, Ersatzgerät und Preisanpassung regeln, falls ein Gerät den Stichtag nicht mehr erreicht.
- Zertifizierung und Kennzeichnung: Personal und Unternehmen nach Art. 10 zertifizieren. Kennzeichnung nach Art. 12 beachten.
- Sicherheitsausnahme belegen: Nur mit einer Grundlage aus Recht oder Normen, nicht mit einer eigenen Einschätzung.
- Kunden aufklären: Weisen Sie schriftlich auf Kältemittel und offene Rechtsentwicklung hin.
Ist ein Gerät wegen eines Verbots nicht mehr verkehrsfähig, droht Streit über Lieferpflicht, Mängelrechte und Schadensersatz. Je nach Vertragstyp kommen § 275 BGB, § 434 BGB (Kaufvertrag) oder § 633 BGB (Werkvertrag) in Betracht. Eine klare Vereinbarung vorab ist günstiger als der spätere Prozess.
Häufige Missverständnisse
| Annahme | Richtig ist |
|---|---|
| „Meine Wärmepumpe muss wegen der F-Gas-Verordnung raus.“ | Die Verbote betreffen das Inverkehrbringen neuer Geräte, nicht den Betrieb. Eine Ausnahme ist das Wartungsverbot ab GWP 2.500. |
| „Das PFAS-Verbot gilt ab nächstem Jahr.“ | Das Verfahren läuft noch. Es gibt keinen Beschluss und keine entschiedene Frist für Wärmepumpen. |
| „F-Gas und PFAS sind dasselbe.“ | Die Stoffgruppen überschneiden sich, sind aber nicht deckungsgleich. Die Regelwerke gelten getrennt. |
| „Natürliche Kältemittel sind unproblematisch.“ | Propan ist kein F-Gas. Es ist aber brennbar. Sicherheitsnormen begrenzen Füllmenge und Aufstellort. |
| „Das Außengerät lässt sich einfach tauschen.“ | Bei Split-Anlagen kann der Tausch als neues System gelten. Dann greifen die Verbote. |
Fazit
Beim Thema Kältemittel Wärmepumpe lohnt es, zwei Fragen zu trennen. Die F-Gas-Verordnung gilt schon heute. Sie setzt feste Stichtage. Die erste große Grenze liegt am 1. Januar 2027. Sie trifft vor allem neue Geräte und den Austausch bei Split-Anlagen. Bestandsanlagen laufen weiter. Die PFAS-Beschränkung ist dagegen noch offen. Sie bleibt ein Risiko, das Sie beobachten und vertraglich abfedern sollten. Eigentümer und Verwaltungen sollten Kältemittel, Füllmenge und Lieferdatum zum festen Bestandteil jedes Angebots machen. Verkäufer und Installateure brauchen eine saubere Stichtagsprüfung und klare Vertragsklauseln. Wer so vorgeht, vermeidet Streit über Lieferfähigkeit, Mängel und Förderung.
Weiterführende Informationen
- Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase (EUR-Lex)
- Umweltbundesamt – EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase
- Umweltbundesamt – FAQ zur F-Gas-Verordnung, Abschnitt 9: Inverkehrbringensverbote
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 – Kennzeichnung (EUR-Lex)
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 – Zertifizierung (EUR-Lex)
- REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (EUR-Lex)
- ECHA – Unterstützung der PFAS-Beschränkung mit gezielten Ausnahmen
- ECHA – Konsultation zum Entwurf der SEAC-Stellungnahme
- KKA – Auswirkungen eines PFAS-Verbots auf die Kälte-, Klima- und Wärmepumpenwirtschaft berücksichtigen
- KfW – Merkblatt Heizungsförderung für Privatpersonen (458)
- KIGQnews – Heizungsanlage anmelden, Altanlagen abmelden, Inbetriebnahme
- KIGQnews – Wärmecontracting
Individuelle Beratung
Sie planen eine Wärmepumpe, tauschen ein Gerät oder streiten über Lieferfähigkeit, Mängel und Förderung? Die Kanzlei im Grünen Quartier berät Eigentümer, Verwaltungen, Verkäufer und Installateure bei Vertragsgestaltung, Stichtagsfragen und Streitigkeiten rund um Heizungsanlagen. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch unter www.kigq.de/kontakt.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen rechtlichen Information und ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung. Stand: Oktober 2026.