Ob Stundenzettel, Abschlagsrechnung oder Schlussrechnung – die Frage, ob eine Rechnung „prüffähig“ ist, entscheidet im Baurecht regelmäßig darüber, ob und wann überhaupt gezahlt werden muss. Für Auftragnehmer bedeutet fehlende Prüffähigkeit: keine Fälligkeit, keine Zahlung, kein Verzug. Für Auftraggeber ist sie das wichtigste Prüfinstrument – aber auch ein Einwand, der Grenzen hat und nicht endlos hinausgezögert werden darf. Dieser Beitrag ordnet die Anforderungen an prüffähige Abrechnungen für Stundenrechnungen, Abschlagsrechnungen und Schlussrechnungen jeweils getrennt nach BGB- und VOB/B-Vertrag ein und dient beiden Seiten als Handreichung – mit dem aktuellen Rechtsstand zum 26.07.2026.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Der Auftraggeber hat grundsätzlich einen Anspruch auf eine prüffähige Rechnung – umgekehrt wird die Vergütung des Auftragnehmers ohne Prüffähigkeit regelmäßig nicht fällig.
- Welche Nachweise konkret beizufügen sind, richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung, dem jeweiligen Gewerk sowie den Technischen Vertragsbedingungen (VOB/C) und einschlägigen DIN-Normen.
- Stundenrechnungen, Abschlagsrechnungen und Schlussrechnungen unterliegen unterschiedlichen Prüffähigkeitsanforderungen – und diese unterscheiden sich zusätzlich danach, ob BGB oder VOB/B gilt.
- Selbst eine nicht prüffähige Rechnung kann fällig werden, wenn Einwendungen gegen die Prüffähigkeit nicht rechtzeitig erhoben werden – die Präklusion betrifft aber nur die Prüfbarkeit, nicht die inhaltliche Richtigkeit.
- Rügen gegen die Prüffähigkeit müssen konkret sein – pauschale Behauptungen genügen nach ständiger Rechtsprechung nicht.
- Rechnungen können – auch noch im laufenden Rechtsstreit – korrigiert werden, ohne dass dies automatisch die Prüffähigkeit in Frage stellt.
- Nicht nur der Auftraggeber selbst, auch für ihn handelnde Dritte wie WEG-Verwalter oder bauüberwachende Architekten und Bauleiter treffen eigene Prüfpflichten – deren Verletzung kann für den Bauleiter fünfstellige Schadensersatzfolgen haben.
- Die bloße Rechnungsprüfung durch einen Architekten ist kein rechtliches Anerkenntnis der geprüften Positionen.
Grundsatz: der Anspruch auf eine prüffähige Rechnung
Sowohl im BGB-Bauvertragsrecht als auch in der VOB/B gilt im Kern derselbe Gedanke: Der Auftraggeber muss eine Rechnung nachvollziehen können, bevor er zur Zahlung verpflichtet ist. Für VOB/B-Verträge ist das ausdrücklich geregelt – der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen (§ 14 Abs. 1 S. 1 VOB/B). Für den BGB-Bauvertrag gilt seit der Reform des Bauvertragsrechts zum 1. Januar 2018 nichts grundlegend anderes: Die Vergütung wird erst fällig, wenn eine prüffähige Schlussrechnung erteilt wurde (§ 650g Abs. 4 BGB). Der Auftraggeber muss also nicht raten oder selbst nachrechnen – er hat einen eigenständigen Anspruch darauf, dass ihm die Grundlagen der Forderung so aufbereitet werden, dass er sie sachlich und rechnerisch nachprüfen kann.
Praktischer Tipp: Für Auftraggeber gilt: Fordern Sie fehlende Nachweise gezielt und schriftlich nach, statt die Zahlung pauschal zu verweigern. Für Auftragnehmer gilt: Eine sorgfältig aufgestellte Rechnung ist kein bürokratischer Selbstzweck, sondern die Voraussetzung für die eigene Fälligkeit.
Welche Nachweise sind vorzulegen?
Welche Unterlagen einer Rechnung konkret beizufügen sind, lässt sich nicht pauschal beantworten – es kommt auf drei Ebenen an, die kumulativ zu prüfen sind:
- Die vertragliche Vereinbarung im Einzelfall: Häufig legen Bauverträge selbst fest, welche Nachweise mit welcher Rechnungsart einzureichen sind – etwa gemeinsame Aufmaße bei bestimmten Gewerken oder Fotodokumentationen bei verdeckten Leistungen.
- Das jeweilige Gewerk: Bei Erdarbeiten sind regelmäßig Aufmaßunterlagen und Mengenblätter erforderlich, bei Stahlbetonarbeiten Stahllisten und Bewehrungspläne, bei Trockenbau- oder Malerarbeiten oft schlichte Flächenaufstellungen. Je technischer und schwerer nachträglich feststellbar eine Leistung ist, desto höher sind die Anforderungen an die Dokumentation.
- VOB/C und einschlägige DIN-Normen: Bei VOB/B-Verträgen sind zusätzlich die Abrechnungsbestimmungen der Technischen Vertragsbedingungen (VOB/C) zu beachten (§ 14 Abs. 2 S. 2 VOB/B) – die jeweilige ATV-DIN-Norm des Gewerks regelt vielfach eigene Abrechnungseinheiten und Aufmaßregeln, die in der Rechnung eingehalten werden müssen.
Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 S. 3 VOB/B sind der Rechnung „die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege“ beizufügen. Für schwer nachträglich feststellbare Leistungen sieht § 14 Abs. 2 S. 3 VOB/B zudem vor, dass der Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen mit dem Auftraggeber beantragen muss – geschieht das nicht, drohen später erhebliche Beweisschwierigkeiten.
Praktischer Tipp: Klären Sie bereits bei Vertragsschluss oder spätestens vor Ausführung schwer nachträglich prüfbarer Leistungen (z. B. Erdaushub, verdeckte Leitungen), welche Nachweise erwartet werden, und vereinbaren Sie gemeinsame Aufmaßtermine. Das erspart späteren Streit über die Prüffähigkeit fast vollständig.
Stundenrechnungen
Stundenrechnungen im BGB-Vertrag
Ist eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart, hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen an die Darlegung deutlich abgesenkt: Der Auftragnehmer muss zur schlüssigen Begründung seines Vergütungsanspruchs im Ausgangspunkt nur darlegen und gegebenenfalls beweisen, wie viele Stunden zu welchem Stundensatz angefallen sind. Eine Zuordnung der Stunden zu einzelnen Tätigkeiten oder eine zeitliche Aufschlüsselung, wer wann welche Arbeit ausgeführt hat, ist grundsätzlich nicht erforderlich (BGH, Beschl. v. 01.02.2023 – VII ZR 882/21). Will der Auftraggeber die Vergütung begrenzen, ist es seine Sache, Tatsachen vorzutragen, aus denen sich eine unwirtschaftliche Betriebsführung des Auftragnehmers ergibt – etwa dass für die Arbeiten üblicherweise deutlich weniger Zeit benötigt wird.
Enthält der BGB-Vertrag unterschriebene Stundenlohnzettel, verschiebt sich das Bild zusätzlich zugunsten des Auftragnehmers. Bereits das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass grundsätzlich der Werkunternehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die abgerechneten Stunden im Rahmen einer wirtschaftlichen Betriebsführung und eines wirtschaftlich vertretbaren Aufwands erbracht wurden – und zwar auch beim reinen BGB-Werkvertrag, da sich die Interessenlage nicht von der VOB/B unterscheidet (OLG Celle, Urt. v. 03.04.2003 – 22 U 179/01). Unterschreibt der Auftraggeber jedoch vorbehaltlos detaillierte Stundenzettel, die Datum, Mitarbeiter, ausgeführte Arbeiten und verbrauchtes Material im Einzelnen ausweisen, kehrt sich die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Erforderlichkeit der abgerechneten Stunden zu seinen Lasten um. Die Unterschrift bestätigt zwar nur, dass die Stunden gearbeitet und das Material verbraucht wurde – nicht, dass dies objektiv erforderlich war. Will der Auftraggeber dies bestreiten, muss er nun aber seinerseits konkret darlegen, welche einzelnen abgerechneten Stunden aus welchem Grund nicht erforderlich waren, etwa gestützt auf ein eigenes Aufmaß oder Sachverständigengutachten. Diese Beweislastumkehr setzt voraus, dass die Stundenzettel einen aussagekräftigen Inhalt haben und dem Auftraggeber zeitnah – in der Regel am Ende des Arbeitstages – zur Unterschrift vorgelegt werden.
Stundenrechnungen im VOB/B-Vertrag
Die VOB/B regelt Stundenlohnarbeiten deutlich formstrenger als das BGB. Nach § 15 VOB/B ist dem Auftraggeber die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen; über die geleisteten Arbeitsstunden und den besonders zu vergütenden Aufwand sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, werktäglich oder wöchentlich Stundenlohnzettel einzureichen (§ 15 Abs. 3 S. 2 VOB/B). Der Auftraggeber muss die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang zurückgeben und kann dabei Einwendungen erheben. Besonders praxisrelevant: Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt (§ 15 Abs. 3 S. 5 VOB/B) – eine der wenigen ausdrücklichen gesetzlichen Anerkenntnisfiktionen im Baurecht. Stundenlohnrechnungen selbst sind alsbald nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten, längstens jedoch in Abständen von vier Wochen, einzureichen (§ 15 Abs. 4 VOB/B).
Bestehen mangels rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel Zweifel über den Umfang der Leistungen, kann der Auftraggeber verlangen, dass für die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung nach wirtschaftlich vertretbarem Aufwand vereinbart wird (§ 15 Abs. 5 VOB/B).
Praktischer Tipp: Für Auftraggeber im VOB/B-Vertrag gilt: Reagieren Sie auf vorgelegte Stundenlohnzettel innerhalb von 6 Werktagen – sonst gelten sie unwiderruflich als anerkannt. Für Auftragnehmer gilt umgekehrt: Reichen Sie Stundenlohnzettel zeitnah und in der vereinbarten Regelmäßigkeit ein, um sich diese Anerkennungswirkung zu sichern.
Abschlagsrechnungen
Abschlagsrechnungen im BGB-Vertrag
Nach § 632a BGB kann der Unternehmer eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der erbrachten und vertragsgemäßen Leistungen verlangen. Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglichen muss. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils verweigern; die Beweislast für die Vertragsgemäßheit verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer.
Abschlagsrechnungen im VOB/B-Vertrag
Auch im VOB/B-Vertrag müssen Abschlagszahlungen durch eine prüfbare Aufstellung nachgewiesen werden, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglicht (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 VOB/B). Ansprüche auf Abschlagszahlung werden binnen 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung fällig (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B). Wichtig: Abschlagszahlungen haben keinen Einfluss auf die Haftung des Auftragnehmers und gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 VOB/B) – eine bezahlte Abschlagsrechnung ist also kein Anerkenntnis der Mangelfreiheit.
Praktischer Tipp: Abschlagsrechnungen unterliegen etwas geringeren Anforderungen als Schlussrechnungen – eine rasche, nachvollziehbare Aufstellung genügt. Auftraggeber sollten dennoch nicht auf eine Prüfung verzichten: Wer erkennbar unberechtigte Abschläge zahlt, kann sich später schwerer auf eine Rückforderung berufen.
Schlussrechnungen
Schlussrechnungen im BGB-Vertrag
Für den BGB-Bauvertrag (§§ 650a ff. BGB) ist die Prüffähigkeit der Schlussrechnung seit 2018 ausdrücklich gesetzlich verankert: Die Vergütung wird nach § 650g Abs. 4 BGB erst fällig, wenn das Werk abgenommen wurde und der Unternehmer eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat. Die Schlussrechnung ist prüffähig, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist. Reagiert der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung mit begründeten Einwendungen gegen die Prüffähigkeit, gilt sie kraft gesetzlicher Fiktion als prüffähig.
Schlussrechnungen im VOB/B-Vertrag
Im VOB/B-Vertrag ist die Schlussrechnung spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung einzureichen, wenn die vertragliche Ausführungsfrist höchstens drei Monate betrug; diese Frist verlängert sich um je 6 Werktage für je weitere drei Monate Ausführungsfrist (§ 14 Abs. 3 VOB/B). Reicht der Auftragnehmer trotz gesetzter angemessener Frist keine prüfbare Rechnung ein, kann der Auftraggeber sie selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen lassen (§ 14 Abs. 4 VOB/B) – eine Möglichkeit, die es im BGB-Bauvertrag in dieser Form nicht gibt. Der Anspruch auf Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung fällig, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B); diese Frist kann bei sachlicher Rechtfertigung ausdrücklich auf bis zu 60 Tage verlängert werden.
Die Teilschlussrechnung
Neben der klassischen Schlussrechnung kennt die Praxis die Teilschlussrechnung: Sie rechnet einen in sich abgeschlossenen Teil der Leistung endgültig ab, etwa nach einer Teilabnahme. Nach § 16 Abs. 4 VOB/B können in sich abgeschlossene Teile der Leistung nach Teilabnahme unabhängig von der Vollendung der übrigen Leistungen endgültig festgestellt und bezahlt werden. Für die Prüffähigkeit einer Teilschlussrechnung gelten dieselben Grundsätze wie für die Schlussrechnung – bezogen auf den jeweils abgerechneten Teil.
Praktischer Tipp: Prüfen Sie bei größeren Projekten, ob sich in sich abgeschlossene Gewerke oder Bauabschnitte für eine Teilschlussrechnung eignen. Das verschafft dem Auftragnehmer frühzeitig Liquidität und dem Auftraggeber eine überschaubarere Prüfung als eine einzige, sehr umfangreiche Gesamtschlussrechnung.
Fristen: Wie auch nicht prüffähige Rechnungen fällig werden können
Ein zentraler, oft missverstandener Punkt betrifft die Reichweite der Präklusion. Nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 S. 3 VOB/B gilt: Werden Einwendungen gegen die Prüfbarkeit unter Angabe der Gründe nicht bis zum Ablauf der Prüffrist erhoben, kann sich der Auftraggeber nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen. Entsprechendes gilt über die 30-Tage-Fiktion des § 650g Abs. 4 S. 3 BGB für den BGB-Bauvertrag.
Entscheidend ist dabei die genaue Reichweite dieser Präklusion: Sie erfasst nach dem Wortlaut ausdrücklich nur Einwendungen gegen die Prüfbarkeit – also die formale Nachvollziehbarkeit der Rechnung. Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit einzelner Positionen, Mengen oder Preise sind davon nicht erfasst und bleiben auch nach Fristablauf möglich; das ergibt bereits der Wortlaut der Vorschrift nicht her. Bestätigt wird das ausdrücklich durch § 16 Abs. 3 Nr. 6 VOB/B: Die Ausschlussfristen gelten ohnehin nicht für ein Verlangen nach Richtigstellung der Schlussrechnung wegen Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern. Wer die Prüffrist verstreichen lässt, verliert also nur den formalen Einwand „das kann ich gar nicht nachprüfen“ – nicht das Recht, die Forderung der Höhe nach zu bestreiten.
Praktischer Tipp: Auftraggeber sollten die Prüffrist dennoch ernst nehmen und nicht verstreichen lassen: Auch wenn die Richtigkeit später noch bestritten werden kann, verschiebt sich mit Fristablauf die Fälligkeit – und damit beginnen Verzugsfolgen und Zinsen zu laufen, unabhängig davon, ob die Rechnung am Ende der Höhe nach richtig war.
Konkrete statt pauschale Rügen
Der Einwand fehlender Prüffähigkeit ist kein Freibrief für eine pauschale Zahlungsverweigerung. Der Auftraggeber muss vielmehr konkret darlegen, welche Rechnungspositionen er aus welchen Gründen nicht nachvollziehen kann. Ein Beispiel aus der Rechtsprechung veranschaulicht das: Hat das eigene Planungsbüro des Auftraggebers die Schlussrechnung bereits geprüft und als prüfbar bezeichnet, kann der Auftraggeber sich nicht mehr pauschal auf mangelnde Prüfbarkeit berufen (BGH, Urt. v. 22.11.2001 – VII ZR 168/00). Allgemeine Hinweise auf angebliche Unstimmigkeiten oder der bloße Verweis auf eine künftig beabsichtigte Prüfung genügen den Anforderungen an eine wirksame Rüge nicht.
Praktischer Tipp: Formulieren Sie Einwendungen gegen eine Rechnung immer positionsbezogen: welche Position, welcher Betrag, welcher konkrete Grund. Eine E-Mail mit dem Satz „die Rechnung ist nicht prüfbar“ schützt nicht vor dem Fristablauf.
Korrektur von Rechnungen – auch noch im Rechtsstreit
Für Auftragnehmer praktisch bedeutsam: Eine Schlussrechnung kann auch noch im Laufe eines Rechtsstreits geändert und korrigiert werden – selbst wenn die geänderte Fassung der ursprünglich vorgelegten widerspricht. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein Berufungsgericht einer im Prozess geänderten Schlussrechnung nicht allein deshalb die Prüffähigkeit absprechen darf, weil der Auftragnehmer den Grund der Änderung nicht bewiesen hat – ein solches Vorgehen verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör. Für die Prüffähigkeit einer Schlussrechnung sind ihre inhaltliche Richtigkeit und eine Abweichung von früheren Rechnungen unerheblich (BGH, Beschl. v. 20.11.2024 – VII ZR 191/23).
Praktischer Tipp: Stellen Sie im Prozess fest, dass Ihre ursprüngliche Rechnung fehlerhaft war, sollten Sie diese korrigieren, statt an der fehlerhaften Fassung festzuhalten. Die bloße Korrektur begründet für sich genommen keine fehlende Prüffähigkeit.
Prüffähigkeit und Verjährung
Prüffähigkeit und Verjährung hängen eng zusammen, weil die Verjährung eines Vergütungsanspruchs nach §§ 195, 199 BGB grundsätzlich erst mit dessen Fälligkeit beginnen kann. Solange keine prüffähige Rechnung vorliegt und die Prüffrist noch läuft, ist der Werklohnanspruch mangels Fälligkeit regelmäßig auch noch nicht verjährungsfähig. Das kann in beide Richtungen wirken: Auftragnehmer, die über lange Zeit keine prüffähige Schlussrechnung erteilen, verschieben damit auch den Beginn der eigenen Verjährungsfrist; Auftraggeber sollten umgekehrt nicht darauf vertrauen, dass sich ein Anspruch allein durch Zeitablauf erledigt, solange die Rechnung objektiv prüffähig war oder als solche gilt.
Praktischer Tipp: Auftragnehmer sollten Schlussrechnungen zeitnah nach Fertigstellung stellen – nicht nur wegen der vertraglichen Fristen, sondern auch um den eigenen Verjährungsbeginn nicht unnötig hinauszuzögern.
Prüfpflichten Dritter: nicht nur der Auftraggeber selbst
Der WEG-Verwalter
Die Pflicht zur sorgfältigen Rechnungsprüfung trifft nicht nur den Auftraggeber persönlich, sondern auch Dritte, die für ihn handeln. Besonders praxisrelevant ist das im Verhältnis zwischen einer Wohnungseigentümergemeinschaft und ihrem Verwalter: Hat eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einem Werkunternehmer einen Vertrag zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums geschlossen, muss der Verwalter Erhaltungsmaßnahmen wie ein Bauherr überwachen. Bei der Bewirkung von Zahlungen ist er verpflichtet, wie ein Bauherr im Interesse der Wohnungseigentümer sorgfältig zu prüfen, ob bestimmte Leistungen erbracht und Abschlags- oder Schlusszahlungen gerechtfertigt sind. Leistet er Zahlungen, obwohl die zugrunde liegenden Arbeiten mangelhaft sind, kann er der Gemeinschaft gegenüber haften – die Haftung greift allerdings regelmäßig erst, wenn eine Nacherfüllung durch den beauftragten Betrieb nicht mehr möglich ist (BGH, Urt. v. 26.01.2024 – V ZR 162/22).
Der bauleitende Architekt oder Ingenieur (Lph. 8 HOAI)
Noch weiter verbreitet ist die Rechnungsprüfung durch den mit der Objektüberwachung beauftragten Architekten oder Ingenieur. Er übernimmt in Leistungsphase 8 der HOAI kraft Vollmacht Aufgaben des Bauherrn und hat sämtliche Abschlags-, Teilschluss- und Schlussrechnungen sowohl fachtechnisch als auch rechnerisch zu prüfen: Stimmen die eingesetzten Preise mit den vereinbarten Preisen überein, sind Sonderkonditionen berücksichtigt, entsprechen die abgerechneten Mengen dem tatsächlichen Leistungsstand? Vor Freigabe einer Abschlags- oder Schlusszahlung muss der Architekt zudem prüfen, ob dem Bauherrn wegen mangelhafter oder unvollständiger, aber bereits in Rechnung gestellter Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht zusteht (vgl. § 641 Abs. 3 BGB).
Wie ernst diese Pflicht zu nehmen ist, zeigt ein Fall aus der Praxis: Ein Bauingenieur gab Rechnungen für Sanierungsarbeiten an Balkonsträngen eines Objekts frei, die sich auf insgesamt rund 275.000 Euro beliefen – ohne die Leistungen ausreichend zu prüfen. Wegen unzureichender Rechnungsprüfung in Leistungsphase 8 verurteilten ihn OLG Frankfurt und Bundesgerichtshof zu einem Schadensersatz von rund 150.000 Euro gegenüber dem Auftraggeber. Umgekehrt gilt: Eine sorgfältige Rechnungsprüfung kann den Architekten auch entlasten – denn der Bauherr kann ihn regelmäßig nicht in Haftung nehmen, soweit ihm durch eine mangelhafte Bauunternehmerleistung deshalb kein Schaden entstanden ist, weil diese schlicht nicht bezahlt wurde.
Bei Streit darüber, ob die Rechnungsprüfung selbst pflichtwidrig war, gelten die allgemeinen Beweislastregeln: Bis zur Abnahme muss grundsätzlich der Architekt die ordnungsgemäße Durchführung seiner Prüfung darlegen, ab der Abnahme der Bauherr deren Fehler. Ein bloßer pauschaler Verweis auf eine „fehlerhafte Prüfung“ genügt dabei nicht – der Auftraggeber muss konkret vortragen, was der Architekt hätte beanstanden müssen (OLG Köln, Urt. v. 16.04.2021 – 19 U 56/20, rechtskräftig bestätigt durch BGH, Beschl. v. 15.03.2023 – VII ZR 449/21).
Der Bauleiter im engeren Sinne
Auch der reine Bauleiter – unabhängig davon, ob er zugleich Architekt ist – trifft eine gesteigerte Sorgfaltspflicht bei der Rechnungsprüfung, weil ihm hierfür nach ständiger Rechtsprechung erhebliche Kenntnisse des Baurechts nach BGB und VOB/B abverlangt werden. Er muss nicht nur prüfen, ob die in Rechnung gestellten Beträge dem Grunde und der Höhe nach vertraglich berechtigt sind und die zugrunde liegenden Leistungen tatsächlich erbracht wurden, sondern auch mögliche Zurückbehaltungsrechte des Bauherrn wegen Mängeln der Bauunternehmerleistung berücksichtigen. Ebenso muss der Bauleiter die für die Prüffähigkeit maßgeblichen Rügefristen im Blick behalten – da die Rechtsprechung die Obliegenheit zur rechtzeitigen Rüge fehlender Prüffähigkeit konsequent auch auf den bauleitenden Architekten erstreckt, ist er im Zweifel gehalten, diese Frist selbst zu wahren.
Konkludente Anerkennung durch bloße Rechnungsprüfung?
Ein verbreiteter Irrtum betrifft die Frage, ob die bloße Prüfung einer Rechnung – etwa durch den Architekten oder das eigene Planungsbüro – bereits ein rechtliches Anerkenntnis der geprüften Positionen darstellt. Das ist nicht der Fall: In der Rechnungsprüfung des Architekten liegt kein nachträgliches Anerkenntnis im Sinne des § 2 Abs. 8 Nr. 2 S. 1 VOB/B (OLG Köln, 19 U 56/20, bestätigt durch BGH, VII ZR 449/21). Die geprüfte und weitergeleitete Rechnung bindet den Auftraggeber also grundsätzlich nicht in dem Sinne, dass er spätere Einwendungen verliert – sie ist ein Prüfschritt, keine rechtsgeschäftliche Erklärung.
Praktischer Tipp: WEG-Verwaltungen, Architekten und Bauleiter sollten Zahlungsfreigaben stets dokumentieren – mit Datum, Grundlage der Prüfung und etwaigen Beanstandungen. Das schützt im Streitfall vor dem Vorwurf einer pflichtwidrigen Zahlung. Auftragnehmer wiederum sollten sich nicht darauf verlassen, dass eine geprüfte und bezahlte Rechnung automatisch als anerkannt gilt – rechtssicher ist nur ein ausdrückliches Anerkenntnis.
Handlungsempfehlungen
Für Auftraggeber
- Prüfen Sie jede Rechnung fristgerecht und dokumentieren Sie das Ergebnis.
- Formulieren Sie Einwendungen stets konkret und positionsbezogen – niemals pauschal.
- Bei Stundenlohnzetteln: Reagieren Sie innerhalb von 6 Werktagen, sonst gelten sie als anerkannt.
- Denken Sie daran, dass eine verstrichene Prüffrist nur den Prüfbarkeits-Einwand kostet, nicht das Recht, die Rechnung der Höhe nach zu bestreiten.
Für Auftragnehmer
- Stellen Sie Rechnungen übersichtlich und mit den erforderlichen Nachweisen (Aufmaß, Mengenberechnungen, Belege) auf.
- Reichen Sie Stundenlohnzettel zeitnah und regelmäßig ein.
- Halten Sie vertragliche Fristen zur Rechnungsstellung ein (VOB/B: 12 Werktage plus Verlängerung je Ausführungsdauer).
- Korrigieren Sie erkannte Fehler in der Rechnung zügig – auch im laufenden Rechtsstreit ist das grundsätzlich möglich.
Fazit
Prüffähigkeit ist kein bloßes Formalkriterium, sondern die zentrale Weiche für Fälligkeit, Verzug und Verjährung im Baurecht. BGB und VOB/B stellen dabei für Stundenrechnungen, Abschlagsrechnungen und Schlussrechnungen jeweils eigene, unterschiedlich strenge Anforderungen auf. Für Auftraggeber gilt: Der Prüfbarkeits-Einwand muss fristgerecht und konkret erhoben werden, sonst geht er verloren – die Richtigkeit der Rechnung darf aber immer bestritten werden. Für Auftragnehmer gilt: Eine sorgfältig dokumentierte, den Gewerke- und Vertragsvorgaben entsprechende Rechnung ist der sicherste Weg zur eigenen Fälligkeit.
Weiterführende Informationen
- § 14 VOB/B – Abrechnung
- § 15 VOB/B – Stundenlohnarbeiten
- § 16 VOB/B – Zahlung
- § 632a BGB – Abschlagszahlungen
- § 650g BGB – Zustandsfeststellung; Schlussrechnung
- § 641 BGB – Fälligkeit der Vergütung
- § 2 VOB/B – Vergütung
- OLG Köln, Urt. v. 16.04.2021 – 19 U 56/20 (Rechnungsprüfung ist kein Anerkenntnis)
- KIGQnews – 100 Jahre VOB/B: Praxiswissen und Urteile
- KIGQnews – Risiken der fristlosen Kündigung im Bauvertrag
- KIGQnews – Sicherheiten am Bau: §§ 650e und 650f BGB
- KIGQnews – Durchgriffsfälligkeit in der Bauvertragskette
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen rechtlichen Information und ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung. Stand: 26.07.2026.