Asbest Genehmigung ab 20.12.2026: Wer Abbrucharbeiten an asbesthaltigen Materialien im niedrigen oder mittleren Risikobereich ausführt, braucht dann eine behördliche Genehmigung. Das teilte die BG BAU am 3.11.2026 mit, die Frist läuft jedoch schon. Die Pflicht ergibt sich nämlich aus § 11a Abs. 4a der Gefahrstoffverordnung. Es trifft daher jeden Betrieb, der solche Arbeiten übernimmt, etwa beim Ausbau asbesthaltiger Bodenbeläge. Die Zeit ist knapp, denn die Genehmigung muss bis zum Ablauf des 19.12.2026 vorliegen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Ab dem 20.12.2026 brauchen Betriebe zusätzlich zur Anzeige eine Genehmigung für Asbest-Abbruch im niedrigen und mittleren Risikobereich.
- Außerdem müssen Sie die Genehmigung bis zum Ablauf des 19.12.2026 nachweisen können (§ 25 Abs. 9 GefStoffV).
- Sie beantragen die Genehmigung zudem über die unternehmensbezogene Anzeige (Anlage 1.1 zur TRGS 519) bei der Arbeitsschutzbehörde.
- Erhebt die Behörde binnen vier Wochen nach Eingang keine Einwände, gilt die Genehmigung somit als erteilt.
- Betriebe mit einer Zulassung für das hohe Risiko brauchen hingegen keine zusätzliche Genehmigung.
- Reine Instandhaltung braucht keine Genehmigung, aber weiterhin die Anzeige.
- Zuständig ist daher je nach Bundesland ein Gewerbeaufsichtsamt, ein Landesamt, ein Regierungspräsidium oder eine Bezirksregierung.
- Rechnerisch sollte Ihr Antrag deshalb spätestens am Freitag, den 20.11.2026, bei der Behörde eingehen.
Asbest Genehmigung ab 20.12.2026: Was sich ändert
Bisher mussten Betriebe Abbrucharbeiten an Asbest im niedrigen und mittleren Risikobereich zwar nur anzeigen. Das reicht ab dem 20.12.2026 jedoch nicht mehr. Betriebe bedürfen nach § 11a Abs. 4a GefStoffV nämlich für diese Arbeiten einer Genehmigung durch die zuständige Behörde. Wer eine Zulassung für das hohe Risiko hat, braucht diese Genehmigung nicht, denn die Zulassung schließt sie ein.
Die BG BAU nennt dazu zwei typische Beispiele, nämlich den Ausbau asbesthaltiger Bodenbeläge und den flächigen Abtrag asbesthaltiger Putze und Fliesenkleber. Entscheidend ist dabei jedoch die Faserkonzentration in der Luft. Die Tabelle zeigt zudem, was künftig gilt.
| Risikobereich | Faserkonzentration | Was gilt ab 20.12.2026 |
|---|---|---|
| Niedriges Risiko | unter 10.000 Fasern/m³ | Unternehmensbezogene Anzeige; für Abbrucharbeiten zusätzlich die Genehmigung |
| Mittleres Risiko | 10.000 bis 100.000 Fasern/m³ | Wie beim niedrigen Risiko; bei wechselnden Arbeitsstätten zusätzlich die ergänzende Anzeige von Ort und Zeit |
| Hohes Risiko | über 100.000 Fasern/m³ | Zulassung als Fachbetrieb und objektbezogene Anzeige; die Genehmigung ist daher in der Zulassung enthalten |
| Sehr geringe Belastung | unter 1.000 Fasern/m³ | § 11a Abs. 1 bis 5 GefStoffV gelten nicht; es bleiben aber staubmindernde Maßnahmen (§ 11a Abs. 6) |
Wen betrifft die Asbest Genehmigung?
Betroffen ist deshalb jeder Betrieb, der Abbrucharbeiten an asbesthaltigen Materialien im niedrigen oder mittleren Risikobereich ausführt. Dabei kommt es nicht auf die Gewerkebezeichnung an, sondern auf die Tätigkeit. Die folgende Übersicht hilft daher bei der ersten Einordnung.
| Betrieb | Genehmigung nötig? | Hinweis |
|---|---|---|
| Abbruch- und Rückbauunternehmen | Ja | Asbestarbeiten im niedrigen oder mittleren Risiko sind nämlich oft Teil des Auftrags |
| Bodenleger und Estrichbetriebe | Ja, beim Ausbau | Etwa beim Ausbau asbesthaltiger Bodenbeläge |
| Putzer, Stuckateure und Fliesenleger | Ja, bei flächigem Abtrag | Etwa beim Abtrag asbesthaltiger Putze und Fliesenkleber |
| Dachdecker, Fassaden- und Trockenbauer | Je nach Auftrag | Entscheidend sind Material und Verfahren; prüfen Sie die Einstufung daher nach der TRGS 519 |
| Betrieb mit Zulassung für das hohe Risiko | Nein | Die Zulassung schließt die Genehmigung ein, daher genügt sie |
| Reine Instandhaltung | Nein, aber Anzeige | Die BG BAU rät dennoch zum Antrag, weil die Grenze zum Teilabbruch unscharf ist |
| Keine Asbestarbeiten | Nein | Dann sollten Sie solche Aufträge auch nicht annehmen |
Bauherren und Auftraggeber sollten die Frist jedoch ebenfalls kennen. Sie beauftragen deshalb am besten nur Betriebe, die ihre Genehmigung nachweisen. Die Behörden führen dazu nämlich nach § 19 Abs. 6 GefStoffV Listen der Betriebe mit Zulassung oder Genehmigung. Brandenburg hat seine Liste außerdem schon veröffentlicht.
Instandhaltung oder Abbruch: Brauchen Sie die Asbest Genehmigung?
Reine Instandhaltungsarbeiten brauchen keine Genehmigung, sondern nur die unternehmensbezogene Anzeige. Die Grenze zum Teilabbruch ist allerdings oft unscharf. Deshalb rät die BG BAU, die Genehmigung vorsorglich zu beantragen. Wer im Zweifel beantragt, vermeidet daher späteren Streit über die Einordnung.
Bis wann brauchen Sie die Asbest Genehmigung?
Laut § 25 Abs. 9 GefStoffV ist die Genehmigung nämlich bis zum Ablauf des 19.12.2026 nachzuweisen. Die Pflicht gilt daher ab dem 20.12.2026. Nach dem Eingang Ihres Antrags hat die Behörde zunächst vier Wochen Zeit. Schweigt sie, gilt die Genehmigung somit als erteilt (Anhang I Nr. 3.5 Abs. 2a GefStoffV).
Rechnerisch heißt das daher: Ihr Antrag sollte spätestens am Freitag, den 20.11.2026, bei der Behörde eingehen. Dann endet die Vier-Wochen-Frist noch vor dem 20.12.2026, denn sie läuft bis zum 18.12.2026. Das ist jedoch unsere eigene Berechnung und keine Angabe einer Behörde. Fehlen Unterlagen, kann die Behörde allerdings nachfordern. Stellen Sie den Antrag deshalb möglichst sofort. Der 19.12.2026 ist außerdem ein Samstag, sodass Sie nicht auf eine Bearbeitung am Wochenende bauen sollten.
| Termin | Was gilt |
|---|---|
| 3.11.2026 | Die BG BAU informiert über die neue Genehmigungspflicht |
| Ab sofort | Antrag über die unternehmensbezogene Anzeige stellen |
| 20.11.2026 (Freitag) | Rechnerisch letzter Eingang beim Amt, damit die Vier-Wochen-Frist vor dem 20.12.2026 endet |
| 19.12.2026 (Samstag) | Letzter Tag, an dem die Genehmigung nachzuweisen ist (§ 25 Abs. 9 GefStoffV) |
| 20.12.2026 | Die Genehmigungspflicht gilt, daher dürfen Sie diese Abbrucharbeiten ohne Genehmigung nicht ausführen |
| 5.12.2027 | Übergangsfrist für Nachweise zu Sachkunde und Fachkunde endet (§ 25 Abs. 5 GefStoffV) |
| 5.12.2028 | Alte Zulassungen gelten jedoch bis dahin fort (§ 25 Abs. 8 GefStoffV) |
Wo bekommen Sie die Asbest Genehmigung? Zuständige Behörden in allen Bundesländern
Das Bundesrecht spricht zwar nur von der „zuständigen Behörde“. Welche Behörde das ist, regeln jedoch die Länder. Bei der unternehmensbezogenen Anzeige zählt in der Regel der Betriebssitz, denn das nennen Bayern, Hamburg, Hessen und Baden-Württemberg ausdrücklich. Berlin ist zusätzlich zuständig, wenn die Arbeiten in Berlin stattfinden.
Allerdings beschreiben nach unserer Recherche am 7.11.2026 Baden-Württemberg und Berlin die neue Genehmigung ausdrücklich auf ihren Verwaltungsseiten. Brandenburg führt sie zudem schon in der Betriebsliste. Mehrere andere Landesseiten sprechen aber noch von Anzeige und Zulassung. Fragen Sie dort deshalb vor dem Antrag kurz nach dem Verfahren.
Norden: Asbest Genehmigung in Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern
| Bundesland | Zuständige Stelle | Hinweise |
|---|---|---|
| Hamburg | Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, Amt für Arbeitsschutz | Die unternehmensbezogene Anzeige geht an die Behörde für den Betriebssitz |
| Bremen | Gewerbeaufsicht des Landes Bremen, Parkstraße 58/60, 28209 Bremen | Dienstorte sind Bremen und Bremerhaven |
| Niedersachsen | Staatliche Gewerbeaufsichtsämter | Zuständig ist das Amt am Betriebssitz; Formulare finden Sie außerdem auf gewerbeaufsicht.niedersachsen.de |
| Schleswig-Holstein | Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG), Neumünster | Laut Infoblatt (Stand 07/2025) gehen Anzeigen an Asbestanzeigen@lasg.landsh.de; ältere Übersichten nennen noch die Unfallkasse Nord |
| Mecklenburg-Vorpommern | Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS), Abteilung Arbeitsschutz | Standorte in Neubrandenburg, Rostock, Schwerin und Stralsund; zuständig ist der Standort für Ihren Unternehmenssitz (Antragsformular, Stand Mai 2025) |
Osten: Asbest Genehmigung in Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
| Land | Zuständige Stelle | Hinweise |
|---|---|---|
| Berlin | Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi), Referat I B, Turmstraße 21, 10559 Berlin | bau@lagetsi.berlin.de, Telefon (030) 902545-108; die Berliner Dienstleistungsseite nennt die Genehmigungsfiktion nach vier Wochen |
| Brandenburg | Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG), Abteilung Arbeitsschutz | Regionalbereiche Süd (Cottbus), Ost (Eberswalde, Frankfurt/Oder) und West (Neuruppin, Potsdam); Arbeitsschutztelefon 0331 868 3 444; die Betriebsliste (Stand 06.08.2026) führt Genehmigungen bereits auf |
| Sachsen | Landesdirektion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz | Mehrere Dienststellen; Formulare bietet die Landesdirektion zudem auf ihrer Internetseite an |
| Sachsen-Anhalt | Landesamt für Verbraucherschutz, Arbeitsschutz | Zentraldezernat in Dessau-Roßlau; Regionalbereiche mit Standorten in Magdeburg, Stendal, Halberstadt, Dessau und Halle (Saale) |
| Thüringen | Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV), Abteilung 6 Arbeitsschutz | Zuständig ist die örtliche Regionalinspektion: Mittelthüringen (Erfurt), Ostthüringen (Gera), Nordthüringen (Nordhausen) oder Südthüringen (Suhl) |
Westen und Süden: Asbest Genehmigung in Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg und Bayern
| Bundesland | Zuständige Stelle | Hinweise |
|---|---|---|
| Nordrhein-Westfalen | Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster, Abteilung Arbeitsschutz | Für die unternehmensbezogene Anzeige gilt der Betriebssitz; die ergänzende Anzeige von Ort und Zeit geht hingegen an die Bezirksregierung am Einsatzort |
| Hessen | Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel, Abteilungen Arbeitsschutz | Die unternehmensbezogene Anzeige geht an die Behörde für den Betriebssitz |
| Rheinland-Pfalz | Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord in Koblenz oder SGD Süd in Neustadt an der Weinstraße, Abteilung Gewerbeaufsicht | Regionalstellen laut BAuA-Übersicht (Stand Januar 2023) in Koblenz, Trier, Idar-Oberstein, Mainz und Neustadt |
| Saarland | Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Geschäftsbereich 4 | Angabe laut BAuA-Übersicht (Stand Januar 2023); eine Landesseite zur neuen Genehmigung haben wir jedoch nicht gefunden |
| Baden-Württemberg | Gewerbeaufsicht bei den Stadt- und Landkreisen | Zuständig ist die Gewerbeaufsicht am Betriebssitz; die Regierungspräsidien sind nur für die Zulassung beim hohen Risiko da (Umweltministerium) |
| Bayern | Gewerbeaufsichtsamt bei der zuständigen Regierung | Das konkrete Amt zeigt das Bayernportal über die Ortsauswahl; die Seite (Stand 21.09.2026) nennt die neue Genehmigung allerdings noch nicht |
Die Angaben beruhen zwar auf den verlinkten Landesseiten und auf der BAuA-Übersicht der Arbeitsschutzbehörden (Stand Januar 2023), doch Behörden ändern ihre Strukturen immer wieder. Prüfen Sie daher vor dem Antrag auf der Seite Ihres Landes, wer aktuell zuständig ist.
So beantragen Sie die Asbest Genehmigung Schritt für Schritt
- Behörde klären: Suchen Sie in der Tabelle zunächst die zuständige Stelle für Ihren Betriebssitz.
- Formular ausfüllen: Nutzen Sie die Anlage 1.1 der BG BAU oder das Formular Ihrer Behörde, denn das BMAS hat im Mai 2026 Musterformulare und Ausfüllhinweise bekannt gemacht.
- Genehmigung ausdrücklich beantragen: Hat das Formular kein Feld dafür, vermerken Sie es daher im Anschreiben. Bestehende Anzeigen sollten Sie außerdem vor dem Stichtag um die Genehmigung erweitern.
- Unterlagen beifügen: Dazu gehören die Namen der Beschäftigten, zudem die Nachweise zu den Grundkenntnissen Asbest und zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.
- Eingang festhalten: Sichern Sie sich außerdem den Nachweis über das Eingangsdatum, etwa per Portalquittung, Einschreiben oder Eingangsbestätigung.
- Durchschrift senden: Mehrere Länder verlangen zusätzlich eine Kopie der Anzeige an den Unfallversicherungsträger, zum Beispiel die BG BAU.
- Fristen abwarten: Ohne schriftlichen Bescheid dürfen Sie erst beginnen, wenn die vier Wochen abgelaufen sind, denn vorher fehlt die Genehmigung.
Geltungsdauer, Gebühren und Folgen ohne Asbest Genehmigung
Die Genehmigung gilt zwar sechs Jahre. Zudem kann die Behörde sie mit Auflagen und einem Widerrufsvorbehalt versehen. In begründeten Fällen darf sie allerdings kürzer befristet sein. Außerdem müssen Sie die unternehmensbezogene Anzeige spätestens nach sechs Jahren erneuern.
Zu den Gebühren gibt es bisher aber kaum Angaben. Berlin nennt den Genehmigungsbescheid gebührenpflichtig, an anderer Stelle derselben Seite steht jedoch „keine“. Für die Anzeige selbst fallen laut Hamburg und Niedersachsen keine Gebühren an, für die Genehmigung ist das aber offen. Fragen Sie die Kosten der Asbest Genehmigung deshalb bei Ihrer Behörde ab.
Wer ohne die erforderliche Genehmigung arbeitet, riskiert daher ein Bußgeld. Verstöße gegen die Genehmigungspflicht sind nämlich nach § 21 Nr. 3c GefStoffV Ordnungswidrigkeiten. Die Höhe richtet sich allerdings nach dem Chemikaliengesetz. Außerdem dürfen Sie die Abbrucharbeiten ab dem 20.12.2026 nicht mehr ausführen. Das kann daher auch laufende Bauverträge belasten.
Rechtsgrundlagen im Überblick
| Norm | Inhalt |
|---|---|
| § 11 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1 GefStoffV | Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien sind verboten; ausgenommen ist jedoch unter anderem das vollständige Entfernen asbesthaltiger Bauteile oder Materialien |
| § 11a Abs. 3 GefStoffV | Zulassung durch die zuständige Behörde für Tätigkeiten im hohen Risikobereich, höchstens sechs Jahre |
| § 11a Abs. 4 GefStoffV | Anzeige spätestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten |
| § 11a Abs. 4a GefStoffV | Genehmigung für Abbrucharbeiten im niedrigen oder mittleren Risikobereich; die Zulassung für das hohe Risiko schließt sie ein |
| § 11a Abs. 5 GefStoffV | Anforderungen an Sachkunde und Fachkunde |
| § 11a Abs. 6 GefStoffV | Unter 1.000 Fasern/m³ gelten die Absätze 1 bis 5 nicht |
| Anhang I Nr. 3.4 bis 3.7 GefStoffV | Antrag auf Zulassung, unternehmensbezogene Anzeige, Fachkunde und Sachkunde |
| Anhang I Nr. 3.5 Abs. 2 und 2a GefStoffV | Unternehmensbezogene Anzeige; Genehmigung auf Antrag, Fiktion nach vier Wochen, Geltung sechs Jahre |
| § 19 Abs. 6 GefStoffV | Listen der Betriebe mit Zulassung oder Genehmigung bei den Behörden |
| § 25 Abs. 5, 8 und 9 GefStoffV | Übergangsvorschriften: Genehmigung bis Ablauf des 19.12.2026, Sach- und Fachkunde bis 5.12.2027, alte Zulassungen bis 5.12.2028 |
| § 21 Nr. 3b und 3c GefStoffV | Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen die Anzeige- und die Genehmigungspflicht |
| TRGS 519 | Technische Konkretisierung mit den Mustern Anlage 1.1 bis 1.4 für Anzeigen und Gefährdungsbeurteilung |
Praktischer Tipp
Gehen Sie daher in drei Schritten vor. Erstens klären Sie, ob Ihre Arbeiten Abbruch oder Instandhaltung sind. Zweitens stellen Sie die Nachweise für alle betroffenen Beschäftigten zusammen. Drittens beantragen Sie die Asbest Genehmigung noch in dieser Woche. Notieren Sie sich zusätzlich den 20.11.2026. Dann wissen Sie rechtzeitig, ob Sie bei der Behörde nachfassen müssen, denn nur so bleibt Zeit für Rückfragen.
Fazit
Die Asbest Genehmigung kommt zum 20.12.2026 und lässt deshalb wenig Spielraum. Wer Abbrucharbeiten an Asbest im niedrigen oder mittleren Risikobereich ausführt, sollte daher jetzt handeln. Ermitteln Sie zunächst Ihre Behörde, reichen Sie danach die Anlage 1.1 ein und halten Sie den Eingang schriftlich fest. Fragen Sie außerdem bei Ihrer Landesbehörde nach, wenn dort noch kein Verfahren beschrieben ist.
Weiterführende Informationen
- BG BAU: Asbest-Arbeiten – neue Genehmigungspflicht für Bauunternehmen (Meldung vom 3.11.2026)
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) im Volltext
- BG BAU: Unternehmensbezogene Anzeige (Anlage 1.1)
- Baden-Württemberg: Zulassung und Anzeige bei Asbest
- Berlin: Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien anzeigen
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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information, ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall. Zuständigkeiten und Verfahren der Länder können sich allerdings kurzfristig ändern; Stand: 7.11.2026.