Die deutschen Gasspeicher sind nach Medienberichten so leer wie seit rund 15 Jahren nicht mehr zu dieser Jahreszeit. Nach der Lagebewertung der Bundesnetzagentur vom 23. Oktober 2026 liegt der Füllstand bei 61,1 Prozent. Die Behörde hält die Versorgungssicherheit dennoch für gewährleistet und die Gefahr einer angespannten Versorgung für gering. Gleichzeitig sind die Großhandelspreise seit dem Iran-Krieg und der faktischen Sperrung der Straße von Hormus stark gestiegen.
Für Betriebe, Netzbetreiber, Eigentümer, Vermieter und Mieter stellen sich deshalb zwei Fragen, die rechtlich getrennt zu beantworten sind. Was gilt, wenn Gas knapp wird und die Versorgung eingeschränkt oder unterbrochen wird? Und was gilt, wenn Gas nur teurer wird?
Dieser Beitrag zeigt für den Winter 2026/27, wer welche Ansprüche hat, welche Gesetze, Verordnungen und Vertragsbedingungen dafür maßgeblich sind und welche davon zwingend oder abdingbar sind. Außerdem erfahren Sie, welche Fristen und Formen Sie beachten sollten. Der Beitrag ist nach Betroffenen gegliedert: Anlagenbetreiber, Netzbetreiber, Eigentümer und Vermieter sowie Mieter. Wichtig: Derzeit gibt es keine Gasmangellage. Der Beitrag beschreibt die Rechtslage für den Fall, dass sie eintritt, und die Rechte, die schon bei steigenden Preisen gelten.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Lage: Seit dem 1. Juli 2025 gilt im Notfallplan Gas die Frühwarnstufe. In dieser Stufe greift der Staat nicht in Lieferungen ein, Ihre Verträge gelten unverändert. Nach Einschätzung der Bundesnetzagentur besteht derzeit keine Mangellage.
- Zwei Fragen trennen: Bei Knappheit geht es um Lieferpflichten, Befreiung und Haftung. Bei steigenden Preisen geht es um Preisanpassung, Kündigung und Rückforderung. Die Anspruchsgrundlagen sind verschieden.
- Haushalte sind besonders geschützt: Nach § 53a EnWG sind Haushaltskunden und weitere Letztverbraucher mit standardisierten Lastprofilen abgesichert. Eine feste Abschaltreihenfolge gibt es nicht, große Industrieabnehmer ohne Schutzstatus müssen aber eher mit Kürzungen rechnen.
- Staatliche Eingriffe erst in der Notfallstufe: Dann kann die Bundesnetzagentur als Bundeslastverteiler Verfügungen erlassen. Widerspruch und Anfechtungsklage dagegen haben keine aufschiebende Wirkung (§ 5 EnSiG).
- Haftung: Kürzt ein Netzbetreiber nach § 16 Abs. 2 EnWG, ruhen die betroffenen Leistungspflichten, und die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen (§ 16 Abs. 3 EnWG). Eine Entschädigung vom Staat gibt es nur ausnahmsweise (§§ 11, 12 EnSiG).
- Preisanstieg in der Grundversorgung: Der Versorger muss Preisänderungen mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt geben, und Sie können ohne Frist kündigen (§ 5 GasGVV).
- Preisanstieg im Sondervertrag: Eine vereinbarte Preisgarantie bindet den Lieferanten. Die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) gibt ihm kein Recht, den Preis einseitig zu erhöhen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. August 2026).
- Gesetzliches Sonderpreisrecht: Das Preisanpassungsrecht nach § 24 EnSiG setzt mindestens die Alarmstufe und eine Feststellung der Bundesnetzagentur voraus. Beides liegt derzeit nicht vor.
- Mieter: Der Vermieter schuldet die Heizung. Fällt sie aus, mindert sich die Miete kraft Gesetzes (§ 536 BGB). Zeigen Sie den Mangel unverzüglich an (§ 536c BGB). Einwendungen gegen die Heizkostenabrechnung sind innerhalb von zwölf Monaten zu erheben (§ 556 Abs. 3 BGB).
- Jetzt vorsorgen: Vertragsunterlagen sammeln, Kontaktdaten beim Netzbetreiber aktualisieren, Fristen kennen und Mängel oder Schäden sofort dokumentieren.
Wie ernst ist die Lage im Winter 2026/27?
Die Einschätzungen gehen auseinander, laufen aber auf ein ähnliches Bild hinaus. Die Speicher sind für die Jahreszeit außergewöhnlich leer, die Preise sind hoch, und ein sehr kalter Winter könnte einzelne Verbraucher treffen. Eine flächendeckende Mangellage halten die meisten Stellen derzeit für unwahrscheinlich.
Nach der Lagebewertung der Bundesnetzagentur vom 23. Oktober 2026 liegt der Speicherfüllstand bei 61,1 Prozent und damit deutlich unter den Werten früherer Jahre zur gleichen Zeit. Die Behörde hält die Versorgungssicherheit dennoch für gewährleistet und die Gefahr einer angespannten Versorgung für gering. Sie hält es aber für wahrscheinlich, dass der Füllstand am Winterende niedrig ist. Nach Medienberichten lag der Füllstand Anfang September noch bei 53 Prozent und Ende September bei rund 57 Prozent.
Prognosen, Preise und Risiken
Nach Medienberichten zeigen Berechnungen des Speicherverbands INES, warum die Lage trotzdem angespannt bleibt. Danach sind bis zum 1. November technisch höchstens 77 Prozent erreichbar. In einem sehr kalten Winter nach dem Muster von 2010 wären die Speicher Ende Januar leer, und an einzelnen Tagen könnte die Unterdeckung über 25 Prozent liegen. Das Bundeswirtschaftsministerium rechnet dennoch bislang nicht mit einer Mangellage. Außerdem kaufen Händler wegen der hohen Preise weniger Gas für den Winter ein.
Nach weiteren Medienberichten sieht der Präsident der Bundesnetzagentur die Versorgung gesichert, weil Gashändler vertraglich liefern müssen. Ein Energieökonom sieht das größere Risiko dagegen bei der Industrie und nicht bei den Haushalten. Der Gaspreis lag zudem Anfang September bei knapp 80 Euro je Megawattstunde und damit rund 150 Prozent über dem Niveau vor dem Iran-Krieg. Außerdem hat ein Netzbetreiber große Gaskunden gebeten, ihre Kontaktdaten für den Krisenfall zu aktualisieren.
Die geplante Gasreserve
Die geplante strategische Gasreserve ändert daran für diesen Winter nichts. Das Wirtschaftsministerium hat nach Medienberichten im Oktober 2026 einen Referentenentwurf vorgelegt, der Aufbau soll 2027 beginnen. Rechtlich folgt daraus: Das realistische Szenario ist in erster Linie ein Preisproblem und, in einem sehr kalten Winter, ein Versorgungsrisiko für einzelne Großverbraucher. Beide Linien sind unten getrennt behandelt.
Die Stufen des Notfallplans Gas und was rechtlich jeweils gilt
Der Notfallplan Gas beruht auf Art. 11 der EU-Verordnung 2017/1938. Er kennt drei Krisenstufen. Entscheidend ist, in welcher Stufe Sie sich befinden, denn davon hängt ab, ob der Staat eingreift und welche Sonderrechte gelten.
| Stufe | Wer ruft sie aus? | Was geschieht? | Folgen für Verträge und Preise |
|---|---|---|---|
| Frühwarnstufe (gilt seit 1. Juli 2025) | Bundeswirtschaftsministerium | Krisenteam und Beobachtung der Lage. Die Marktakteure handeln selbst, der Staat greift nicht ein. | Verträge gelten unverändert. Preise dürfen nur nach Vertrag oder allgemeinem Gesetz geändert werden. |
| Alarmstufe | Bundeswirtschaftsministerium, per Pressemitteilung | Verstärktes Monitoring. Es gibt keine verordneten Abschaltungen. | Voraussetzung für das Sonderpreisrecht nach § 24 EnSiG. Hinzu kommen muss eine Feststellung der Bundesnetzagentur. |
| Notfallstufe | Bundesregierung, per Rechtsverordnung | Die Bundesnetzagentur wird Bundeslastverteiler und teilt knappe Mengen hoheitlich zu (EnSiG, GasSV). | Verfügungen gehen Verträgen vor und können sie ändern. Leistungspflichten ruhen. Entschädigung gibt es nur eingeschränkt. |
In die Notfallstufe wechselt der Staat erst, wenn Marktmaßnahmen nicht mehr ausreichen und eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas besteht. Bis dahin steuert der Markt. Die Bundeswirtschaftsministerin hat die Alarmstufe am 1. Juli 2025 auf die Frühwarnstufe herabgesetzt, weil die Voraussetzungen der Alarmstufe nicht mehr vorlagen (Pressemitteilung vom 1. Juli 2025).
Wer wird bei Knappheit zuerst reduziert?
Eine gesetzlich festgelegte Abschaltreihenfolge gibt es nicht. Fest steht aber, wer geschützt ist. Nach § 53a EnWG müssen Gasversorger bestimmte Kunden auch bei einer teilweisen Unterbrechung der Versorgung oder bei außergewöhnlich hoher Nachfrage weiter beliefern, solange das aus wirtschaftlichen Gründen zumutbar ist. Geschützt sind:
- Haushaltskunden sowie weitere Letztverbraucher im Verteilernetz, bei denen standardisierte Lastprofile anzuwenden sind,
- Letztverbraucher im Verteilernetz, die Haushaltskunden mit Wärme beliefern, allerdings nur für den Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird,
- grundlegende soziale Dienste im Sinne des Art. 2 Nr. 4 der EU-Verordnung 2017/1938,
- Fernwärmeanlagen, soweit sie diese Kunden beliefern und keinen Brennstoffwechsel vornehmen können, ebenfalls nur für den Wärmeanteil.
Die Bundesnetzagentur hat in einem Papier vom 17. Mai 2022 beschrieben, wie sie als Bundeslastverteiler vorgehen würde. Danach gibt es kein starres Schema, sondern ein Stufenmodell. Zuerst sollen Produktion, Substitution und Import ausgeschöpft werden, dann kommen nicht systemrelevante Kraftwerke und nicht geschützte Kunden, danach geschützte Kunden und zuletzt Netzabschaltungen. Als Abwägungskriterien nennt das Papier unter anderem die Dringlichkeit, die Größe der Anlage, die Vorlaufzeit, wirtschaftliche Schäden, Kosten und Dauer einer Wiederinbetriebnahme und die Bedeutung für die Allgemeinheit. Kunden mit einer Anschlusskapazität ab 10 Megawattstunden pro Stunde können danach nur wegen Systemrelevanz, grundlegender sozialer Dienste oder der Fernwärmeversorgung geschützt sein. Das Papier stammt aus dem Jahr 2022. Ob die Bundesnetzagentur im Ernstfall genauso vorgeht, ist offen.
Ob Ihre Entnahmestelle ein standardisiertes Lastprofil hat, bestimmt der Netzbetreiber. Als Orientierung diente lange die Grenze von 1,5 Millionen Kilowattstunden Jahresverbrauch und 500 Kilowattstunden pro Stunde aus § 24 GasNZV. Diese Verordnung ist inzwischen weitgehend aufgehoben. Fragen Sie deshalb Ihren Netzbetreiber, wie Ihre Entnahmestelle eingeordnet ist.
Praktischer Tipp: Fragen Sie jetzt schriftlich nach, ob Ihre Entnahmestelle als Haushalts- oder Lastprofilkunde geführt wird und mit welcher Anschlusskapazität. Die Antwort entscheidet im Ernstfall über Ihren Schutzstatus.
Gesetz, Verordnung oder Vertrag: Was gilt wann, und was ist zwingend?
In der Baubranche regeln die VOB/B und das BGB viele Streitfragen einheitlich. Für die Gaswirtschaft gibt es keine solche einheitliche Vertragsordnung. Stattdessen hat jede Stufe der Lieferkette ihr eigenes Regelwerk. Für Haushaltskunden gibt der Staat den Vertragsinhalt weitgehend per Verordnung vor. Für gewerbliche Kunden zählt vor allem der einzelne Vertrag mit seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Prüfen Sie Ihren Fall deshalb in dieser Reihenfolge:
- Hoheitliche Verfügung: Liegt eine Verfügung der Bundesnetzagentur vor, geht sie allem anderen vor. Das ist nur in der Notfallstufe möglich.
- Gesetzliche Eingriffs- und Schutzvorschriften: §§ 16, 16a und 53a EnWG gelten zwingend.
- Verordnungen mit vorgegebenem Vertragsinhalt: Die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) und die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV).
- Vertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen: Sondervertrag, Netzanschlussvertrag, Lieferantenrahmenvertrag.
- Allgemeines Schuldrecht und Mietrecht: Zum Beispiel §§ 275, 280, 313, 326 BGB und §§ 535 ff. BGB.
Übersicht der Regelwerke
| Regelwerk | Wen betrifft es? | Zwingend oder abdingbar? | Kernpunkt für die Gasmangellage |
|---|---|---|---|
| Energiesicherungsgesetz (EnSiG) und Gassicherungsverordnung (GasSV) | Alle Gaskunden und Gasunternehmen in der Notfallstufe | Hoheitlich, nicht abdingbar, geht Verträgen vor | Lastverteilung, Änderung von Verträgen, Entschädigung (§§ 11, 12 EnSiG), Rechtsbehelfe (§ 5 EnSiG) |
| § 24 EnSiG | Gaslieferanten und ihre Kunden | Nach seinem Wortlaut vertraglich nicht ausschließbar | Sonderpreisanpassungsrecht ab Alarmstufe und nach Feststellung der Bundesnetzagentur |
| §§ 16, 16a EnWG | Netzbetreiber und alle Netznutzer | Zwingend | Anpassung von Ein- und Ausspeisung, Ruhen der Leistungspflichten, Haftungsausschluss für Vermögensschäden |
| § 53a EnWG | Gasversorger gegenüber geschützten Kunden | Zwingend | Versorgungspflicht, solange wirtschaftlich zumutbar |
| GasGVV | Grundversorgung und Ersatzversorgung von Haushaltskunden | Die Verordnung ist Bestandteil des Vertrags, ergänzende Bedingungen gibt es nur nach § 2 Abs. 4 GasGVV | Preisänderung (§ 5), Unterbrechung (§ 19), Kündigung (§ 20) |
| NDAV | Netzanschluss und Anschlussnutzung im Niederdruck | Allgemeine Bedingungen, Bestandteil der Rechtsverhältnisse (§ 1 NDAV) | Unterbrechung (§ 17), Haftung (§ 18) |
| Sondervertrag, § 41 EnWG, BGB | Alle Kunden außerhalb der Grundversorgung | Vertragsfreiheit, begrenzt durch § 41 EnWG und das AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB, im Geschäftsverkehr § 307 BGB über § 310 Abs. 1 BGB) | Preisgarantie, Preisanpassungsklauseln, Höhere-Gewalt-Klauseln |
| Kooperationsvereinbarung Gas und Lieferantenrahmenvertrag | Netzbetreiber und Lieferanten | Branchenstandard, nur kraft Vereinbarung | Netzzugang. Die Muster-Anlage 6 zum Lieferantenrahmenvertrag gibt den Wortlaut des § 18 NDAV wieder. |
| EFET-Rahmenvertrag | Gashandel zwischen Händlern und Stadtwerken | Mustervertrag, nur kraft Vereinbarung | Höhere Gewalt in § 7. Befreiung wird gesehen, wenn Erdgas in Deutschland als Gattung insgesamt nicht mehr verfügbar ist. |
| Mietrecht (§§ 535 ff. BGB) und Heizkostenverordnung | Vermieter und Mieter | Minderung bei Wohnraum zwingend (§ 536 Abs. 4 BGB), Heizkostenverordnung hat Vorrang vor Vereinbarungen | Heizungsausfall, Heizkostenabrechnung |
Haupt- und Nebenansprüche
Für die Praxis lohnt es sich, zwischen Hauptansprüchen und Nebenansprüchen zu unterscheiden. Hauptansprüche geben Ihnen das, worauf es wirtschaftlich ankommt: Lieferung oder Wärme, Minderung oder Rückzahlung, Schadensersatz, Kündigung oder Entschädigung. Nebenansprüche sichern diese Ansprüche ab und helfen bei der Durchsetzung: Auskunft über die Gründe einer Unterbrechung, Information über Preisänderungen, Belegeinsicht, Zurückbehaltung und Fristen. Nebenansprüche sind oft leichter durchzusetzen und entscheiden im Streit häufig über die Beweislage. Die Übersichten unten kennzeichnen deshalb bei jedem Anspruch, ob er ein Haupt- oder ein Nebenanspruch ist.
Anlagenbetreiber: Industrie, Gewerbe, Kraft-Wärme-Kopplung und Kraftwerke
Gemeint sind hier Betriebe, die Erdgas als Brennstoff oder Rohstoff einsetzen, also Produktionsanlagen, Blockheizkraftwerke, Heizwerke und Gaskraftwerke. Für sie ist die Lage anders als für Haushalte, weil sie nicht ohne Weiteres geschützt sind und häufig Sonderverträge mit individuellen Klauseln haben.
Zuerst klären: Wie ist Ihr Betrieb eingestuft?
- Standardlastprofil oder Lastgangmessung: Entnahmestellen mit standardisiertem Lastprofil sind nach § 53a EnWG geschützt, solange die Versorgung wirtschaftlich zumutbar ist. Wer dagegen mit Lastgang gemessen wird, ist es in der Regel nicht.
- Anschlusskapazität ab 10 Megawattstunden pro Stunde: Als Betreiber einer solchen Entnahmestelle müssen Sie sich nach § 1a GasSV auf der digitalen Plattform des Marktgebietsverantwortlichen registrieren (Sicherheitsplattform Gas). Außerdem müssen Sie Unternehmens- und Kontaktdaten aktuell halten.
- Wärmelieferung an Haushalte: Wer Haushaltskunden mit Wärme beliefert, ist also nach § 53a EnWG nur für den Anteil geschützt, der für die Wärme gebraucht wird. Bei Fernwärmeanlagen gilt das nur, wenn sie keinen Brennstoffwechsel vornehmen können. Der Stromanteil einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage ist dagegen nicht erfasst.
- Systemrelevante Gaskraftwerke: Ihr Gasbezug darf nach § 16 Abs. 2a EnWG nicht eingeschränkt werden, wenn der Übertragungsnetzbetreiber die weitere Versorgung anweist.
- Grundlegende soziale Dienste: Auch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung sind nach § 53a EnWG geschützt, soweit sie unter Artikel 2 Nummer 4 der EU-Verordnung 2017/1938 fallen.
Bei Knappheit und Stilllegung
Die Ansprüche hängen davon ab, wer die Lieferung unterbricht. Unterscheiden Sie deshalb drei Fälle.
Fall 1: Ihr Lieferant liefert nicht, ohne dass der Staat eingreift
Dann gilt Ihr Liefervertrag, und Sie haben einen Erfüllungsanspruch. Bleibt die Lieferung aus, können Sie unter den Voraussetzungen der §§ 280, 281 BGB Schadensersatz verlangen, etwa für den Mehrpreis eines Deckungskaufs. Das setzt allerdings Vertretenmüssen voraus. Erdgas wird als Gattung geschuldet. Deshalb muss der Lieferant nach der Einschätzung einer Fachkanzlei Ersatzgas beschaffen, solange der Markt liquide ist. Eine Befreiung wird nach § 275 Abs. 1 BGB und nach dem EFET-Rahmenvertrag erst gesehen, wenn Erdgas in Deutschland als Gattung insgesamt nicht mehr verfügbar ist (Fachbeitrag einer Energierechtskanzlei vom 13. April 2022). Prüfen Sie daher in Ihrem Vertrag vor allem die Höhere-Gewalt-Klausel und die Haftungsbegrenzungen. Im Geschäftsverkehr unterliegen vorformulierte Klauseln außerdem der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (§ 310 Abs. 1 BGB).
Fall 2: Der Netzbetreiber kürzt Ihre Ausspeisung
Wenn netz- und marktbezogene Maßnahmen nicht ausreichen, darf der Netzbetreiber Ein- und Ausspeisungen anpassen (§ 16 Abs. 2 EnWG). Dann ruhen die betroffenen Leistungspflichten bis zur Beseitigung der Störung, und die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen (§ 16 Abs. 3 EnWG). Ihr Lieferant ist für diese Zeit nach unserer Einschätzung von der Lieferpflicht befreit, und Sie sind von der Abnahmepflicht befreit.
Sie haben aber einen Nebenanspruch: Die unmittelbar Betroffenen sind unverzüglich über die Gründe zu informieren, und auf Verlangen sind die Gründe zu belegen (§ 16 Abs. 4 EnWG). Der Haftungsausschluss gilt jedoch nur für Vermögensschäden. Für Sachschäden, etwa an Anlagen durch unkontrolliertes Herunterfahren, bleibt es bei den vertraglichen Haftungsregeln. Die Haftungsgrenzen der Niederdruckanschlussverordnung (§ 18 NDAV) gelten unmittelbar nur im Niederdruck, aber Netzanschlussverträge für höhere Druckstufen enthalten häufig entsprechende Klauseln. Prüfen Sie daher Ihren Vertrag.
Fall 3: Die Bundesnetzagentur verfügt als Bundeslastverteiler
In der Notfallstufe erlaubt die Gassicherungsverordnung Verfügungen gegenüber Gasunternehmen und Verbrauchern, aber nur, soweit sie unbedingt erforderlich sind. Dabei sind bestehende Verträge möglichst zu berücksichtigen. Die Lastverteiler können außerdem Verträge ändern oder neue Verträge anordnen. Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Anordnungen sind Ordnungswidrigkeiten (§ 4 GasSV).
Zivilrechtlich ist Ihr Lieferant nach unserer Einschätzung wegen rechtlicher Unmöglichkeit von der Lieferung befreit (§ 275 Abs. 1 BGB). Schadensersatz scheitert daher in der Regel am Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB), und die Gegenleistung entfällt (§ 326 Abs. 1 BGB). Offen ist, ob Grund- oder Leistungspreise für die Dauer der Kürzung weiter geschuldet sind. Das richtet sich nach Ihrem Vertrag und danach, ob seine Klauseln wirksam sind.
Rechtsschutz und Entschädigung bei hoheitlichen Maßnahmen
Rechtsschutz gegen Verfügungen
- Keine aufschiebende Wirkung: Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verfügungen auf Grundlage der Rechtsverordnungen nach dem EnSiG haben keine aufschiebende Wirkung (§ 5 EnSiG). Die Verfügung bleibt daher trotz Rechtsbehelf vollziehbar.
- Zuständiges Gericht und Frist: Für gerichtliche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Bundesnetzagentur gelten die Vorschriften des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend, mit Ausnahme der §§ 91 und 93 EnWG (§ 5 EnSiG). Nach Auffassung von Fachkanzleien führt das zu einer Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf, das Eilrechtsschutz nach dem EnWG gewähren kann. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Beschwerdegericht einzureichen und muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Die Begründung ist innerhalb eines weiteren Monats ab Einlegung nachzureichen (§ 78 EnWG). Bei Allgemeinverfügungen kommt es dabei auf die Bekanntgabe an.
- Eilrechtsschutz ist der Kern: Hauptsacheverfahren dauern Monate oder Jahre, deshalb empfehlen Fachkanzleien, neben der Aufhebung der Verfügung auch eine angemessene Beteiligung an den vorhandenen Gaskapazitäten zu beantragen.
- Stellungnahme vorab: Legen Sie der Bundesnetzagentur frühzeitig schriftlich dar, warum Ihre Abschaltung unterbleiben sollte. Die Behörde wägt unter anderem Anlagengröße, Vorlaufzeit, wirtschaftliche Schäden sowie Kosten und Dauer der Wiederinbetriebnahme ab, und wer das belegt, verbessert seine Position.
Entschädigung und Härteausgleich
Eine Entschädigung nach § 11 EnSiG setzt eine Enteignung oder einen gleichstehenden Eingriff voraus und gilt als restriktiv. Der Härteausgleich nach § 12 EnSiG kommt dagegen in Betracht, wenn die wirtschaftliche Existenz durch unabwendbare Schäden gefährdet oder vernichtet ist oder eine ähnliche unbillige Härte vorliegt. Zahlungspflichtig ist der Bund, wenn eine Bundesbehörde die Maßnahme getroffen hat. Eine Amtshaftung nach § 839 BGB und Artikel 34 GG wird zwar diskutiert, ist aber umstritten. Gerichtlich ist noch vieles ungeklärt.
Ihre Ansprüche im Überblick
- Lieferung (Hauptanspruch): Sie können vom Lieferanten Lieferung verlangen, solange der Vertrag wirksam ist, kein hoheitlicher Eingriff vorliegt und keine Höhere-Gewalt-Klausel greift.
- Schadensersatz für Deckungskauf oder Produktionsausfall (Hauptanspruch): Der Lieferant haftet nach §§ 280, 281 BGB, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat und keine wirksame Haftungsbegrenzung besteht.
- Kündigung (Gestaltungsrecht): Sie können nach § 314 BGB oder nach den vertraglichen Regeln kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
- Information über die Gründe einer Kürzung (Nebenanspruch): Der Netzbetreiber muss Sie unverzüglich informieren und die Gründe auf Verlangen belegen, sobald Sie unmittelbar betroffen sind (§ 16 Abs. 4 EnWG).
- Ersatz von Sachschäden (Hauptanspruch, selten): Gegen den Netzbetreiber besteht er nur, wenn ihn ein Verschulden trifft, die Haftungsgrenzen nicht greifen und Sie den Schaden unverzüglich melden.
- Entschädigung oder Härteausgleich (Hauptanspruch, Ausnahme): Beides kommt nur in Betracht, wenn eine Enteignung (§ 11 EnSiG) oder eine existenzgefährdende Härte (§ 12 EnSiG) vorliegt, und zahlen muss der Bund oder das Land.
- Beschwerde und Eilantrag (Verfahrensrecht): Gegen die Verfügung der Bundesnetzagentur müssen Sie sich binnen kurzer Frist wehren, weil Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben.
Praktischer Tipp: Dokumentieren Sie bei jeder Kürzung sofort Zeitpunkt, Menge, Anordnung und Absender, aber auch Ihre Folgekosten, etwa für das Herunterfahren und das Wiederanfahren. Mit diesen Daten können Sie später die Stellungnahme, den Eilantrag und jeden Anspruch begründen.
Bei steigenden Preisen
Preisgarantie und § 313 BGB
- Festpreis und Preisgarantie binden: Wer eine Preisgarantie gibt, trägt das Risiko steigender Beschaffungskosten. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf am 13. August 2026 in einem Verfahren der Bundesnetzagentur gegen einen Energieversorger mit mindestens 75.000 Kunden bestätigt (Az. VI-5 Kart 2/26 [V], Pressemitteilung vom 14. August 2026). Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig, und der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das Oberlandesgericht Hamm hat nach Medienberichten am 5. Oktober 2026 in einer Musterfeststellungsklage ähnlich entschieden (Az. 2 VKl 2/23), aber der Volltext ist nach den vorliegenden Berichten noch nicht veröffentlicht. Das Düsseldorfer Verfahren betraf Strom- und Gaskunden eines Versorgers, und die Pressemitteilung unterscheidet nicht nach Kundengruppen. Nach unserer Einschätzung lässt sich der Grundsatz dennoch auf Gewerbeverträge mit Preisgarantie übertragen, maßgeblich ist aber der Vertragstext.
- Keine einseitige Preiserhöhung über § 313 BGB: Selbst wenn die Voraussetzungen einer Störung der Geschäftsgrundlage vorliegen, gibt § 313 BGB nach dem Oberlandesgericht Düsseldorf nur einen Anspruch auf Zustimmung zur Vertragsanpassung. Ein Recht, die Preise eigenmächtig neu festzusetzen, folgt daraus nicht. Eine Fachkanzlei wies schon 2022 darauf hin, dass Ersatzbeschaffungen das Fünf- bis Zehnfache des ursprünglichen Preises kosten können und sich dann die Frage der Zumutbarkeit nach § 313 BGB stellt. Die Grenze sei im Einzelfall zu bestimmen, auch unter Berücksichtigung des Erfüllungsinteresses des Kunden (Fachbeitrag vom 13. April 2022). Der Gaspreis liegt heute jedoch weit unter dieser Größenordnung.
Preisanpassungsklauseln und Sonderpreisrecht
- Preisanpassungsklauseln: Hat der Lieferant sich eine Preisänderung vorbehalten, muss die Klausel einer Inhaltskontrolle standhalten. Lesen Sie deshalb, welche Kostenbestandteile sie erfasst, ob sie auch Preissenkungen weitergibt und wie sie mitgeteilt werden muss. Außerdem muss der Versorger bei einseitigen Erhöhungen die Informationspflichten des § 41 Abs. 5 EnWG beachten, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf betont hat.
- Sonderpreisrecht nach § 24 EnSiG: Es setzt die Ausrufung der Alarm- oder Notfallstufe und eine förmliche Feststellung der Bundesnetzagentur voraus, dass die Gesamtgasimportmengen nach Deutschland erheblich reduziert sind. Beides liegt derzeit nicht vor. Wäre es gegeben, dürfte der Lieferant die Preise auf ein angemessenes Niveau anpassen, höchstens in Höhe der Mehrkosten der Ersatzbeschaffung. Er müsste die Anpassung rechtzeitig und begründet mitteilen, gegenüber Letztverbrauchern mindestens eine Woche vorher. Sie hätten dann ein außerordentliches Kündigungsrecht, das Sie unverzüglich ausüben müssten, und könnten alle zwei Monate eine Überprüfung des Preises verlangen. Das Recht lässt sich vertraglich nicht ausschließen. Auf die Angemessenheit findet § 315 BGB Anwendung, und der ordentliche Rechtsweg ist eröffnet.
Neuabschluss und Weitergabe an Ihre Kunden
- Bei Neuabschluss und Verlängerung: Verhandeln Sie die Höhere-Gewalt-Klausel auch zugunsten des Abnehmers, Reduktionsrechte bei hoheitlichen Eingriffen, die Behandlung von Mindestabnahmemengen bei Stilllegung und die Frage, ob Grund- und Leistungspreise bei Kürzung ruhen.
- Weitergabe an Ihre Kunden: Prüfen Sie, ob Ihre eigenen Lieferverträge Preisanpassungsklauseln enthalten, weil Sie ohne eine wirksame Klausel Mehrkosten nicht einseitig weitergeben können.
Checkliste für Anlagenbetreiber
- Stellen Sie Liefervertrag, Netzanschlussvertrag und Lieferantenrahmenvertrag der Entnahmestelle zusammen und prüfen Sie dabei Höhere-Gewalt-, Haftungs-, Preisanpassungs- und Mindestabnahmeklauseln.
- Erfragen Sie beim Netzbetreiber den Schutzstatus und die Einstufung der Entnahmestelle und aktualisieren Sie auch die Kontaktdaten für den Krisenfall.
- Wenn Ihre Anschlusskapazität 10 Megawattstunden pro Stunde erreicht, prüfen Sie die Registrierung und die Datenpflege auf der Sicherheitsplattform Gas.
- Erstellen Sie einen Notfallplan für Teillast, Stilllegung und Wiederanfahren und beziffern Sie die Kosten und Schäden eines Abbruchs, weil die Bundesnetzagentur diese Faktoren als Abwägungskriterien nennt.
- Benennen Sie einen Ansprechpartner für Verfügungen, weil Beschwerdefristen kurz sind und Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben.
- Prüfen Sie außerdem Ihre Versicherungen auf Betriebsunterbrechung durch behördliche Maßnahmen und auf Versorgungsunterbrechung.
Netzbetreiber
Für Fernleitungsnetzbetreiber gilt § 16 EnWG, für Gasverteilernetzbetreiber gilt dagegen nach § 16a EnWG dieselbe Regelung entsprechend, sofern sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Gasversorgung in ihrem Netz verantwortlich sind.
Bei Knappheit
Befugnisse und Pflichten
- Zunächst Marktmaßnahmen: Bei Gefährdung oder Störung des Gasversorgungssystems müssen Sie zunächst netz- und marktbezogene Maßnahmen ergreifen, etwa Ausgleichsleistungen, vertragliche Abschaltregelungen und den Einsatz von Speichern (§ 16 Abs. 1 EnWG). Wenn das nicht ausreicht, dürfen und müssen Sie Ein- und Ausspeisungen anpassen oder deren Anpassung verlangen (§ 16 Abs. 2 EnWG), und die Betroffenen müssen dabei mitwirken.
- Systemrelevante Gaskraftwerke: Beachten Sie die Weisung des Übertragungsnetzbetreibers nach § 16 Abs. 2a EnWG. Eine Einschränkung kommt dann nur nachrangig und nur bei entsprechender Weisung in Betracht.
- Rechtsfolge: Bei einer Anpassung nach § 16 Abs. 2 EnWG ruhen alle davon betroffenen Leistungspflichten bis zur Beseitigung der Störung. Die Bilanzkreisabrechnung durch den Marktgebietsverantwortlichen bleibt jedoch unberührt. Außerdem ist die Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossen (§ 16 Abs. 3 EnWG).
- Information: Sie müssen die unmittelbar Betroffenen und die Regulierungsbehörde über die Gründe unverzüglich informieren und die Gründe auf Verlangen belegen (§ 16 Abs. 4 EnWG).
- Niederdruck: Die Anschlussnutzung darf nach § 17 NDAV unterbrochen werden, soweit das für betriebsnotwendige Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs erforderlich ist. Anschlussnutzer sind dabei rechtzeitig zu informieren. Ist das nicht möglich, ist der Grund auf Nachfrage nachträglich mitzuteilen.
- Bundeslastverteiler: In der Notfallstufe bleiben Sie für die Systemstabilität verantwortlich. Nach dem Papier der Bundesnetzagentur vom 17. Mai 2022 melden Fernleitungsnetzbetreiber dann Engpasszone und Fehlmenge, und die Maßnahmen bestehen in der Regel aus ratierlichen Lastreduktionen über alle Netzanschlusspunkte der Engpasszone.
Haftungsgrenzen im Überblick
- Sachschäden: Wenn Sie sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen, ist Ihre Haftung auf 5.000 Euro je Anschlussnutzer begrenzt. Außerdem gilt je Schadensereignis eine Gesamtgrenze, die nach der Zahl der Anschlussnutzer von 2,5 Millionen Euro bis 40 Millionen Euro gestaffelt ist (§ 18 Abs. 2 NDAV).
- Vermögensschäden: Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen. Wenn Sie grob fahrlässig handeln, gelten 5.000 Euro je Anschlussnutzer und 20 Prozent der Gesamtgrenzen (§ 18 Abs. 1, 4 NDAV).
- Bagatellgrenze: Schäden unter 30 Euro müssen Sie nicht ersetzen, sofern sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht wurden (§ 18 Abs. 6 NDAV).
- Schadensmeldung: Der Kunde muss den Schaden unverzüglich an den Netzbetreiber melden oder, wenn der Ersatzpflichtige feststeht, an diesen (§ 18 Abs. 7 NDAV).
- Maßnahmen nach § 16 Abs. 2, 2a EnWG: Die Leistungspflichten ruhen, und die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen (§ 16 Abs. 3 EnWG).
Praktischer Tipp: Halten Sie für jede Maßnahme fest, auf welcher Rechtsgrundlage sie beruht, wer sie angewiesen hat und welche Alternativen Sie geprüft haben. Damit können Sie den Ausschluss der Vermögensschadenshaftung und fehlendes Verschulden im Streitfall belegen.
Bei steigenden Preisen
- Regulierte Erlöse: Ihre Netzentgelte unterliegen der Regulierung, daher können Sie Mehrkosten, etwa für Regelenergie, nicht frei an die Netznutzer weitergeben. Ob und wie sie in die Erlösobergrenze einfließen, richtet sich nach der Anreizregulierung. Stimmen Sie sich dazu frühzeitig mit der Regulierungsbehörde ab.
- Lieferantenausfall: Fällt ein Lieferant wegen der Preislage aus, greift für Haushaltskunden die Ersatzversorgung durch den Grundversorger (§ 38 EnWG). Sie endet spätestens drei Monate nach ihrem Beginn. Für Sie bedeutet das Mehraufwand bei der Zuordnung der Entnahmestellen, aber auch das Risiko offener Netzentgelte, weshalb Sie die Sicherheitsleistungen im Lieferantenrahmenvertrag prüfen sollten.
Eigentümer von Ein- und Mehrfamilienhäusern: Eigennutzer, Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften
Für Eigentümer kommt es zuerst darauf an, wer Vertragspartner des Gasversorgers ist, weil davon die Ansprüche abhängen. In der Praxis gibt es drei Konstellationen: Der Eigennutzer hat einen eigenen Gasvertrag. Der Vermieter einer Zentralheizung ist Vertragspartner und gibt die Wärme an seine Mieter weiter. Bei Wohnungseigentum ist dagegen meist die Gemeinschaft Vertragspartnerin des Versorgers, und die Eigentümer tragen die Kosten.
Eigennutzer: Einfamilienhaus oder Wohnung mit eigener Gasheizung
Bei Knappheit: Schutzstatus und Auskunft
Sie sind nach § 53a EnWG geschützt, wenn Ihre Entnahmestelle ein standardisiertes Lastprofil hat. Das gilt aber nur, solange die Versorgung wirtschaftlich zumutbar ist. Wenn der Netzbetreiber kürzt, ruhen die betroffenen Leistungspflichten, und die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen (§ 16 Abs. 2 und 3 EnWG).
Ist Ihr Vertragspartner der Grundversorger, ist er nach § 6 Abs. 3 GasGVV von der Lieferpflicht befreit, soweit die Ursache eine Störung des Netzbetriebs ist. Er muss Sie aber auf Verlangen unverzüglich über Tatsachen informieren, die mit einer vom Netzbetreiber verursachten Schädigung zusammenhängen, sofern sie ihm bekannt sind oder er sie zumutbar aufklären kann. Das ist Ihr wichtigster Nebenanspruch.
Haftung des Netzbetreibers im Niederdruck
Ansprüche gegen den Netzbetreiber richten sich im Niederdruck nach § 18 NDAV. Bei Sachschäden, etwa an der Heizungsanlage beim Wiederanlauf, wird dabei Vorsatz oder Fahrlässigkeit widerleglich vermutet (§ 18 Abs. 1 NDAV). Wenn der Schaden nicht grob fahrlässig verursacht wurde, ist die Haftung auf 5.000 Euro je Anschlussnutzer begrenzt (§ 18 Abs. 2 NDAV). Außerdem werden Schäden unter 30 Euro nicht ersetzt, sofern sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht wurden (§ 18 Abs. 6 NDAV). Sie müssen den Schaden zudem unverzüglich melden (§ 18 Abs. 7 NDAV).
Reine Vermögensschäden, etwa Hotelkosten, sind bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Nach unserer Einschätzung bleiben Ihnen deshalb vor allem Ansprüche bei Sachschäden, wenn ein Verschulden des Netzbetreibers feststeht.
Bei steigenden Preisen in der Grundversorgung
Der Grundversorger darf seine Preise nach § 5 Abs. 2 GasGVV nur zum Monatsbeginn ändern. Er muss die Änderung mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt geben, Sie zeitgleich schriftlich informieren und die Änderung im Internet veröffentlichen. Dabei muss er Umfang, Anlass und Voraussetzungen darstellen und auf Ihre Rechte hinweisen.
Wenn der Preis steigt, können Sie den Vertrag ohne Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen (§ 5 Abs. 3 GasGVV). Die Kündigung muss in Textform erfolgen, und der Grundversorger muss sie ohne schuldhaftes Zögern in Textform bestätigen (§ 20 GasGVV). Die Preisänderung gilt zudem nicht gegenüber einem Kunden, der innerhalb eines Monats nach Zugang seiner Kündigung nachweist, dass er einen Lieferantenwechsel eingeleitet hat.
Bei steigenden Preisen im Sondervertrag
Hier gilt zuerst Ihr Vertrag. Wenn der Versorger sich einseitige Preisänderungen vorbehalten hat, muss er nach § 41 Abs. 5 EnWG vor Ablauf einer Abrechnungsperiode über die Ausübung und Ihre Kündigungsrechte informieren. Bei Haushaltskunden muss die Mitteilung spätestens einen Monat vor Wirksamwerden erfolgen, und sie muss Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderung enthalten. Sie haben dann ein Sonderkündigungsrecht ohne Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens, und der Versorger darf dafür kein Entgelt verlangen.
Wenn er Ihnen eine Preisgarantie gegeben hat, bindet ihn diese. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat deshalb am 13. August 2026 entschieden, dass § 313 BGB dem Versorger kein Recht gibt, die Preise einseitig anzuheben (siehe oben).
Wenn Sie nicht mehr zahlen können
Auch dafür gibt es klare Regeln. Einwände gegen Rechnungen berechtigen nach § 17 Abs. 1 GasGVV nur ausnahmsweise zum Zahlungsaufschub, nämlich bei der ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers oder bei einem ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hohen Verbrauch zusammen mit einem Verlangen nach Nachprüfung der Messeinrichtung. Die Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB bleibt dabei unberührt. Eine Unterbrechung der Versorgung wegen Nichtzahlung richtet sich nach § 41f EnWG:
- Der Rückstand muss mindestens das Doppelte der monatlichen Abschlagszahlung betragen und mindestens 100 Euro erreichen (§ 41f Abs. 3 EnWG). Form- und fristgerecht begründet beanstandete Forderungen, gestundete Beträge und streitige, noch nicht rechtskräftig entschiedene Preiserhöhungen zählen dabei nicht mit.
- Der Lieferant muss die Unterbrechung nach Mahnung vier Wochen vorher androhen und Sie in Textform auf Ihr Recht hinweisen, Gründe für die Unverhältnismäßigkeit mitzuteilen (§ 41f Abs. 1 EnWG).
- Außerdem ist der Beginn der Unterbrechung acht Werktage vorher schriftlich anzukündigen (§ 41f Abs. 5 EnWG).
- Bei besonderer Schutzbedürftigkeit ist eine Unterbrechung unzulässig, etwa wenn eine konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht (§ 41f Abs. 2 EnWG).
- Nach Erhalt der Androhung können Sie in der Grundversorgung ein Angebot für eine Abwendungsvereinbarung verlangen. Der Grundversorger muss es innerhalb einer Woche in Textform übermitteln, und wenn Sie es annehmen, darf er nicht unterbrechen (§ 41g EnWG).
Praktischer Tipp: Kündigen Sie bei einer Preiserhöhung nicht aus Reflex. Klären Sie zuerst, ob Sie in der Grundversorgung sind, und vergleichen Sie, ob ein Wechsel tatsächlich günstiger ist. Die Kündigung ist außerdem an Formen und Fristen gebunden, die Sie unten finden.
Ihre Ansprüche als Eigennutzer im Überblick
- Weiterbelieferung als geschützter Kunde (Hauptanspruch): Sie können sie vom Versorger verlangen, wenn Ihre Entnahmestelle ein Standardlastprofil hat und die Versorgung wirtschaftlich zumutbar ist (§ 53a EnWG).
- Auskunft über die Ursache der Unterbrechung (Nebenanspruch): Sie können sie vom Grundversorger oder Netzbetreiber verlangen, sofern die Tatsachen bekannt oder zumutbar aufklärbar sind (§ 6 Abs. 3 GasGVV, § 16 Abs. 4 EnWG).
- Ersatz von Sachschäden (Hauptanspruch): Er richtet sich gegen den Netzbetreiber und setzt Verschulden voraus, das vermutet wird, aber die Haftung ist auf 5.000 Euro begrenzt, und Sie müssen unverzüglich melden (§ 18 NDAV).
- Sonderkündigung bei Preiserhöhung (Gestaltungsrecht): Sie können kündigen, wenn der Versorger die Preise ändert, und zwar in Textform (§ 5 Abs. 3 und § 20 GasGVV, § 41 Abs. 5 EnWG).
- Rückzahlung bei unwirksamer Preiserhöhung (Hauptanspruch): Sie besteht, wenn eine Preisgarantie gilt, eine Klausel unwirksam ist oder der Versorger Mitteilungspflichten verletzt hat (Vertrag, § 41 Abs. 5 EnWG, § 315 BGB, § 812 BGB).
- Abwendungsvereinbarung mit Raten (Nebenanspruch): Sie können sie verlangen, sobald Sie die Androhung der Unterbrechung erhalten haben (§ 41g EnWG).
Vermieter: Mehrfamilienhaus mit Zentralheizung
Bei Knappheit: Ihre Pflichten gegenüber den Mietern
Ihre Lage hat zwei Seiten. Gegenüber dem Versorger und dem Netzbetreiber gelten die Regeln der Abschnitte zu den Anlagenbetreibern und Eigennutzern. Gegenüber Ihren Mietern schulden Sie dagegen nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB eine beheizbare Wohnung. Wenn die Wärmeversorgung wegen einer Kürzung ausfällt, gilt Folgendes:
- Minderung bleibt: Die Miete mindert sich kraft Gesetzes, wenn die Gebrauchstauglichkeit aufgehoben oder erheblich gemindert ist (§ 536 Abs. 1 BGB). Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an, und bei Wohnraum kann die Minderung nicht zu Lasten der Mieter ausgeschlossen werden (§ 536 Abs. 4 BGB). Auch wenn Sie nach unserer Einschätzung von der Wärmelieferung wegen unverschuldeter Unmöglichkeit frei werden (§ 275 Abs. 1 BGB), bleibt der Mietmangel mit der Folge der Minderung bestehen.
- Schadensersatz nur bei Vertretenmüssen: Für nachträglich entstandene Mängel haften Sie, wenn Sie den Mangel zu vertreten haben oder mit der Beseitigung in Verzug sind (§ 536a Abs. 1 BGB). Bei einer unverschuldeten Kürzung durch den Netzbetreiber trifft Sie daher in der Regel kein Verschulden. Das gilt jedoch nicht, wenn Sie Ihre Pflichten verletzt haben, etwa die Anlage nicht gewartet haben und sie deshalb beim Wiederanlauf ausfällt.
- Regress ist schwierig: Der Mietausfall durch Minderung ist ein reiner Vermögensschaden. Nach unserer Einschätzung ist er bei einer Kürzung nach § 16 Abs. 2 EnWG durch den Haftungsausschluss des § 16 Abs. 3 EnWG regelmäßig nicht gegen den Netzbetreiber durchsetzbar. Prüfen Sie deshalb Ihre Versicherung auf Mietausfall und Betriebsunterbrechung.
Vorsorge, Information und Schutzstatus
- Vorsorge und Information: Informieren Sie die Mieter früh und schriftlich über Ursache, Dauer und Maßnahmen. Sie sind außerdem verpflichtet, den Schaden gering zu halten (§ 254 BGB). Das kann bedeuten, Ersatzwärme zu organisieren oder Heizgeräte zur Verfügung zu stellen, und diese Vorsorge reduziert Minderung und Streit.
- Schutzstatus: § 53a EnWG schützt auch Letztverbraucher im Verteilernetz, die Haushaltskunden mit Wärme beliefern, allerdings nur für den Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird. Ein Vermieter mit Zentralheizung kann nach unserer Einschätzung darunter fallen. Ob und wie das im Einzelfall anerkannt wird, ist jedoch nicht abschließend geklärt. Klären Sie deshalb schriftlich mit Lieferant und Netzbetreiber, wie Ihre Entnahmestelle geführt wird.
Bei steigenden Preisen: Weitergabe an die Mieter
Zuerst gilt wieder Ihr Vertrag mit dem Versorger. Prüfen Sie daher Preisgarantie, Laufzeit und Preisanpassungsklausel, und nutzen Sie bei einer Preisänderung die oben beschriebenen Rechte. Für die Weitergabe an Mieter gilt:
- Heizkosten sind Betriebskosten. Sie sind nach der Heizkostenverordnung zu verteilen, die Vorrang vor abweichenden Vereinbarungen hat. Mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Kosten sind dabei nach Verbrauch zu verteilen (§ 7 Abs. 1 HeizkostenV).
- Vorauszahlungen anpassen: Nach einer Abrechnung kann jede Partei durch Erklärung in Textform eine Anpassung der Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe verlangen (§ 560 Abs. 4 BGB). Für die Vergangenheit gibt es aber keine rückwirkende Erhöhung, und Nachforderungen holen Sie über die Abrechnung nach.
- Abrechnungsfrist: Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Danach ist die Nachforderung ausgeschlossen, es sei denn, Sie haben die Verspätung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 BGB). Bei stark gestiegenen Kosten lohnt sich deshalb eine frühzeitige Abrechnung.
- Wirtschaftlichkeit: Sie haben bei den Betriebskosten den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB). Ob Sie bei stark steigenden Preisen den Lieferanten wechseln müssen, hängt vom Einzelfall ab. Dokumentieren Sie daher Ihre Preisvergleiche und Gründe.
- Kürzungsrecht: Wenn Sie nicht nach Verbrauch abrechnen, können Mieter den auf sie entfallenden Anteil um 15 Prozent kürzen (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV). Hinzu kommt die Aufteilung der CO2-Kosten nach dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz, die Sie in der Abrechnung ausweisen müssen.
Praktischer Tipp: Versenden Sie die Heizkostenabrechnung 2026 früh, vollständig und mit Belegen. Wenn sie verspätet oder formell fehlerhaft ist, können Sie die gestiegenen Gaskosten unter Umständen nicht mehr weitergeben.
Wohnungseigentümergemeinschaft
Vertragspartnerin, Haftung und Liquidität
- Vertragspartnerin und Haftung: Bei zentraler Versorgung ist nach unserer Einschätzung meist die Gemeinschaft Vertragspartnerin des Versorgers, und der Verwalter vertritt sie (§ 9b Abs. 1 WEG). Für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft haftet jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger nur nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils (§ 9a Abs. 4 WEG).
- Liquidität sichern: Wenn die Preise steigen, reichen die Vorschüsse nach dem Wirtschaftsplan oft nicht. Über Vorschüsse und deren Anpassung beschließen die Eigentümer (§ 28 Abs. 1 WEG). Die Einberufungsfrist soll dabei mindestens drei Wochen betragen, in Eilfällen kann sie kürzer sein (§ 24 Abs. 4 WEG). Zahlungsrückstände einzelner Eigentümer gefährden außerdem die Liquidität der Gemeinschaft und damit die Versorgung, daher sollten Sie dies früh mit dem Verwalter besprechen.
Befugnisse des Verwalters und Ausfall der Heizung
- Handlungsbefugnis des Verwalters: Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine Frist zu wahren oder einen Nachteil abzuwenden, darf er ohne Beschluss treffen (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG). Das betrifft zum Beispiel eine fristgerechte Kündigung oder einen Lieferantenwechsel, wenn sonst erheblicher Schaden droht. Die Eigentümer können die Befugnisse allerdings durch Beschluss einschränken oder erweitern (§ 27 Abs. 2 WEG).
- Bei Ausfall der Zentralheizung: Als Wohnungseigentümer können Sie nicht mindern, weil es keinen Mietvertrag gibt. Ihr Anspruch richtet sich vielmehr auf ordnungsmäßige Verwaltung (§ 18 Abs. 2 WEG), und der Verwalter muss die Gemeinschaft informieren und Ersatzmaßnahmen veranlassen.
- Vermieter in der Gemeinschaft: Wenn Sie Ihre Wohnung vermieten, tragen Sie gegenüber Ihrem Mieter die Folgen eines Heizungsausfalls, auch wenn die Ursache in der Gemeinschaft liegt. Prüfen Sie daher, welche Ansprüche Sie gegen die Gemeinschaft haben, und melden Sie Mängel dem Verwalter sofort.
Ansprüche und Pflichten der Vermieter und Eigentümer im Überblick
- Weitergabe der Heizkosten (Hauptanspruch): Sie können sie von Mietern verlangen, wenn eine wirksame Umlagevereinbarung besteht, Sie fristgerecht abrechnen und die Wirtschaftlichkeit wahren (§ 556 BGB, HeizkostenV).
- Erhöhung der Vorauszahlungen (Nebenanspruch): Sie ist möglich, nachdem Sie abgerechnet haben, und zwar in Textform und auf angemessene Höhe (§ 560 Abs. 4 BGB).
- Ersatz von Mietausfall (Hauptanspruch, schwach): Er setzt Verschulden des Netzbetreibers oder Lieferanten voraus, und der Haftungsausschluss darf nicht greifen (§ 16 Abs. 3 EnWG, Vertrag).
- Auskunft über Ursache und Dauer der Kürzung (Nebenanspruch): Sie können sie von Lieferant und Netzbetreiber verlangen (§ 16 Abs. 4 EnWG, § 6 Abs. 3 GasGVV).
- Beschluss über Vorschüsse und Sonderumlage (Verfahren): Er erfordert eine ordnungsgemäße Einladung und Beschlussfassung (§ 28 Abs. 1 und § 24 WEG).
- Notmaßnahme ohne Beschluss (Befugnis des Verwalters): Sie ist zulässig, wenn eine Frist oder ein drohender Nachteil dies erfordert (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG).
Mieter
Als Mieter haben Sie in der Regel keinen Vertrag mit dem Gasversorger und deshalb keine eigenen Ansprüche gegen Versorger oder Netzbetreiber. Ihr Ansprechpartner ist Ihr Vermieter. Eine Ausnahme gilt bei einer Gasetagenheizung oder Gastherme mit eigenem Gasvertrag. Dann haben Sie die Stellung eines Eigennutzers, und die Rechte des vorigen Abschnitts gelten auch für Sie.
Bei Knappheit: Heizung fällt aus
Minderung und Anzeige
- Minderung: Ist die Wohnung wegen eines Heizungsausfalls nicht oder nur eingeschränkt nutzbar, mindert sich die Miete kraft Gesetzes (§ 536 Abs. 1 BGB). Sie müssen die Minderung nicht erklären, und bei Wohnraum kann sie nicht vertraglich zu Ihrem Nachteil ausgeschlossen werden (§ 536 Abs. 4 BGB). Wie hoch die Minderung ist, hängt vom Einzelfall ab, vor allem von Dauer, Jahreszeit und Raumtemperatur. Eine feste Quote gibt es nicht, und eine unerhebliche Beeinträchtigung bleibt außer Betracht.
- Anzeigepflicht: Zeigen Sie den Mangel dem Vermieter unverzüglich an (§ 536c Abs. 1 BGB). Wenn Sie das unterlassen, verlieren Sie nach § 536c Abs. 2 BGB das Minderungsrecht, soweit der Vermieter wegen der fehlenden Anzeige nicht abhelfen konnte, und müssen eventuell Schadensersatz leisten. Melden Sie daher schriftlich oder in Textform und bewahren Sie den Nachweis auf.
Schadensersatz, Selbsthilfe und Zurückbehaltung
- Schadensersatz und Selbsthilfe: Ersatz für Folgeschäden erhalten Sie nur, wenn der Vermieter den Mangel zu vertreten hat oder in Verzug ist (§ 536a Abs. 1 BGB). Bei einer behördlich oder netzseitig verursachten Kürzung ist das eher selten. Aufwendungen für eine eigene Ersatzbeschaffung, etwa einen Heizlüfter, sind außerdem nur unter den engen Voraussetzungen des § 536a Abs. 2 BGB erstattungsfähig. Sammeln Sie deshalb Belege und rechnen Sie nicht pauschal damit.
- Zurückbehaltung mit Augenmaß: Wer mehr Miete einbehält, als die Minderung ausmacht, riskiert eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB). Zahlen Sie die Miete daher lieber um die berechtigte Minderung gekürzt und erklären Sie dabei schriftlich einen Vorbehalt.
Kündigung und Ihre Mitwirkung
- Kündigung: Wenn die Gebrauchsgewährung nicht gewährleistet ist, kann eine fristlose Kündigung in Betracht kommen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB). Sie setzt in der Regel eine Abhilfefrist oder Abmahnung voraus (§ 543 Abs. 3 BGB), und bei Gesundheitsgefährdung gilt auch § 569 Abs. 1 BGB. Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses bedarf außerdem der Schriftform (§ 568 Abs. 1 BGB). Bedenken Sie jedoch, dass eine Kündigung im Winter selten das Mittel der Wahl ist, wenn die Störung vorübergehend ist.
- Ihre Mitwirkung: Ersatzheizen und Lüften sollten Sie im Rahmen des Zumutbaren tun und dem Vermieter Zutritt für Reparatur und Wiederanlauf gewähren. Das schont Ihre Ansprüche, weil auch Sie zur Schadensminderung verpflichtet sind (§ 254 BGB).
Bei steigenden Preisen: Betriebs- und Heizkosten
Vorauszahlungen und Abrechnung
- Vorauszahlungen: Der Vermieter darf sie nach einer Abrechnung in Textform auf eine angemessene Höhe anpassen (§ 560 Abs. 4 BGB). Rechnen Sie daher bei der Abrechnung 2026 mit deutlichen Nachzahlungen, und legen Sie vorsorglich Rücklagen an.
- Abrechnung prüfen: Der Vermieter muss spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen (§ 556 Abs. 3 BGB). Sie können Einwendungen nur bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung erheben, und danach sind sie ausgeschlossen, es sei denn, Sie haben die Verspätung nicht zu vertreten. Prüfen Sie die Abrechnung also zügig und widersprechen Sie schriftlich. Belege können Sie einsehen, und im Streitfall zahlen Sie am besten unter Vorbehalt.
- Wirtschaftlichkeit und Verbrauchsabrechnung: Die Abrechnung muss die Heizkostenverordnung beachten. Wenn nicht nach Verbrauch abgerechnet wurde, steht Ihnen ein Kürzungsrecht von 15 Prozent zu (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV). Außerdem muss der Vermieter bei den Betriebskosten den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachten (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB).
Zahlungsprobleme und eigener Gasvertrag
- Kündigungsrisiko bei Zahlungsproblemen: Ein Mietrückstand kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB). Sie wird aber unwirksam, wenn Sie innerhalb von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage den Rückstand vollständig ausgleichen (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Sprechen Sie daher bei Zahlungsproblemen früh mit dem Vermieter und suchen Sie Beratung, etwa beim Mieterverein oder beim Sozialamt.
- Eigener Gasvertrag: Wenn Sie selbst einen Gasvertrag haben, gelten für Sie die Regeln für Eigennutzer zu Preisänderung, Sonderkündigung, Zahlungsaufschub und Unterbrechung.
Ihre Ansprüche als Mieter im Überblick
- Minderung bei Heizungsausfall (Hauptanspruch, kraft Gesetzes): Sie besteht, wenn die Gebrauchstauglichkeit aufgehoben oder erheblich gemindert ist und Sie den Mangel rechtzeitig angezeigt haben (§§ 536, 536c BGB).
- Beseitigung des Mangels (Hauptanspruch): Sie können sie verlangen, sobald Sie den Mangel angezeigt haben (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- Schadensersatz und Aufwendungsersatz (Hauptanspruch, im Ausnahmefall): Sie setzen Vertretenmüssen oder Verzug des Vermieters voraus, und Sie brauchen Belege (§ 536a BGB).
- Kündigung (Gestaltungsrecht): Sie ist möglich, wenn die Gebrauchsgewährung nicht gewährleistet ist, und zwar nach Fristsetzung und in Schriftform (§§ 543, 568, 569 BGB).
- Belegeinsicht und Prüfung der Abrechnung (Nebenanspruch): Sie können beides nutzen, solange Sie Einwendungen binnen zwölf Monaten erheben (§ 556 Abs. 3 BGB).
- Kürzung um 15 Prozent (Hauptanspruch): Sie steht Ihnen zu, wenn der Vermieter nicht verbrauchsabhängig abrechnet (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV).
Fristen und Formen im Überblick
Viele Ansprüche scheitern nicht am Recht, sondern an versäumten Fristen oder fehlender Form. Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Fristen und Formen deshalb nach Lebenslage zusammen.
Staatliche Eingriffe und Netzbetreiber
- Verfügung der Bundesnetzagentur in der Notfallstufe: Als Betroffener müssen Sie binnen eines Monats ab Zustellung schriftlich Beschwerde beim Beschwerdegericht einlegen, und ein Rechtsanwalt muss sie unterschreiben. Außerdem ist die Begründung binnen eines weiteren Monats ab Einlegung nachzureichen. Weil die Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, sollten Sie daher einen Eilantrag prüfen (§ 5 EnSiG, § 78 EnWG).
- Kürzung durch den Netzbetreiber: Der Netzbetreiber muss die Betroffenen unverzüglich informieren, und er muss die Gründe belegen, wenn Sie das verlangen (§ 16 Abs. 4 EnWG).
- Schaden durch Unterbrechung im Niederdruck: Als Geschädigter müssen Sie den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber melden, und wenn ein ersatzpflichtiger Dritter feststeht, auch diesem (§ 18 Abs. 7 NDAV).
- Registrierung großer Gaskunden: Wenn Ihre Anschlusskapazität 10 Megawattstunden pro Stunde erreicht, müssen Sie sich auf der digitalen Plattform registrieren und Ihre Daten pflegen (§ 1a GasSV).
Preisänderung und Kündigung
- Preisänderung in der Grundversorgung: Sie gilt nur zum Monatsbeginn, und der Grundversorger muss sie mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt geben. Außerdem muss er Sie zeitgleich schriftlich informieren und die Änderung im Internet veröffentlichen (§ 5 Abs. 2 GasGVV).
- Sonderkündigung nach Preisänderung in der Grundversorgung: Sie können ohne Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen, und zwar in Textform. Der Versorger muss die Kündigung dann ohne schuldhaftes Zögern bestätigen. Wenn Sie binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung einen Lieferantenwechsel nachweisen, gilt die Preisänderung nicht gegenüber Ihnen (§ 5 Abs. 3, § 20 Abs. 2 GasGVV).
- Preisänderung im Sondervertrag mit Änderungsvorbehalt: Bei Haushaltskunden muss der Versorger spätestens einen Monat vor Wirksamwerden mitteilen, bei übrigen Letztverbrauchern dagegen spätestens zwei Wochen vorher. Dabei muss er Anlass, Voraussetzungen und Umfang angeben, und Sie haben ein Sonderkündigungsrecht ohne Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens (§ 41 Abs. 5 EnWG).
- Kündigung der Grundversorgung: Wenn Sie ohne Preisänderung kündigen, beträgt die Frist zwei Wochen, und Sie müssen die Textform wahren (§ 20 Abs. 1, 2 GasGVV).
- Fälligkeit von Rechnungen in der Grundversorgung: Ihre Rechnung wird jedoch frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig (§ 17 Abs. 1 GasGVV).
Zahlungsverzug und Sperrung
- Unterbrechung wegen Zahlungsrückstands bei Haushaltskunden: Der Lieferant muss die Unterbrechung nach Mahnung androhen und darf sie erst vier Wochen nach der Androhung veranlassen. Außerdem muss er den Beginn acht Werktage vorher schriftlich ankündigen. Der Rückstand muss dabei mindestens das Doppelte der monatlichen Abschlagszahlung und mindestens 100 Euro betragen (§ 41f EnWG).
- Abwendungsvereinbarung: Wenn Sie das Angebot in Textform verlangen, muss der Grundversorger es binnen einer Woche übermitteln. Sie können außerdem binnen eines Monats nach Abschluss Einwände gegen die Forderungen erheben (§ 41g EnWG).
- Verjährung von Rückforderungen: Rückforderungsansprüche wegen unwirksamer Preiserhöhungen verjähren nach der Regelverjährung in drei Jahren (§ 195 BGB), wobei die Frist am Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie Kenntnis erlangt haben (§ 199 Abs. 1 BGB). Widersprechen Sie daher früh und zahlen Sie unter Vorbehalt.
Mietverhältnis und Wohnungseigentum
- Heizungsausfall im Mietverhältnis: Als Mieter müssen Sie den Mangel unverzüglich anzeigen, während die Minderung kraft Gesetzes eintritt (§§ 536, 536c BGB).
- Heizkostenabrechnung: Der Vermieter muss binnen zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen, und der Mieter kann Einwendungen binnen zwölf Monaten nach Zugang erheben (§ 556 Abs. 3 BGB).
- Anpassung der Vorauszahlungen: Sie ist erst nach einer Abrechnung möglich, und zwar durch Erklärung in Textform auf angemessene Höhe (§ 560 Abs. 4 BGB).
- Kündigung des Wohnraummietverhältnisses: Sie bedarf der Schriftform, und bei einem Mangel ist in der Regel eine Fristsetzung oder Abmahnung nötig (§§ 568, 543 Abs. 3 BGB).
- Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs: Sie wird unwirksam, wenn der Mieter den Rückstand binnen zwei Monaten nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage vollständig begleicht (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB).
- Eigentümerversammlung: Die Einberufungsfrist soll drei Wochen betragen, aber in Eilfällen kann sie kürzer sein (§ 24 Abs. 4 WEG).
Drei Muster zum Anpassen
Die folgenden Muster sind Vorlagen für typische Situationen, die Sie an Ihren Fall anpassen müssen. Wichtig ist, dass Sie sie nachweisbar versenden, etwa per Einwurf-Einschreiben oder per E-Mail mit Lesebestätigung, und eine Kopie aufbewahren.
Muster 1: Mängelanzeige und Minderung bei Heizungsausfall (Mieter)
[Name, Anschrift, Wohnung]
An [Vermieter oder Hausverwaltung, Anschrift oder E-Mail-Adresse]
[Ort, Datum]Mängelanzeige: Ausfall der Heizung und Warmwasserbereitung in der Wohnung [Anschrift, Lage]
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit [Datum, Uhrzeit] funktioniert die Heizung in meiner Wohnung nicht mehr [oder: nur eingeschränkt, Raumtemperatur [Wert] Grad]. [Ggf.: Auch die Warmwasserbereitung ist ausgefallen.] Ich zeige Ihnen diesen Mangel hiermit an und bitte Sie, ihn unverzüglich zu beseitigen.
Bitte teilen Sie mir bis zum [Datum] mit, was die Ursache ist, ob sie in einer Gaskürzung oder in einem anderen Umstand liegt, und wie lange der Ausfall voraussichtlich dauert. Ich bin bereit, Ihnen oder einem Beauftragten für die Reparatur Zutritt zu gewähren, daher bitte ich Sie, dazu einen Termin mit mir abzustimmen.
Ich weise darauf hin, dass sich die Miete für die Dauer des Mangels kraft Gesetzes mindert (§ 536 BGB). Deshalb werde ich die Miete ab [Monat] um [Prozentsatz oder Betrag] mindern und unter Vorbehalt zahlen. Die Höhe der Minderung behalte ich mir ausdrücklich vor, bis der Mangel behoben ist.
Mit freundlichen Grüßen
[Name]
Praktischer Tipp: Führen Sie ein Protokoll mit Datum, Uhrzeit, Raumtemperatur und Fotos, weil das im Streit der wichtigste Beweis für die Höhe der Minderung ist.
Muster 2: Widerspruch gegen Preiserhöhung und Zahlung unter Vorbehalt (Haushaltskunde im Sondervertrag)
[Name, Anschrift, Kundennummer, Zählernummer]
An [Gasversorger, Anschrift oder E-Mail-Adresse]
[Ort, Datum]Widerspruch gegen die Preisänderung zum [Datum] und Zahlung unter Vorbehalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom [Datum] haben Sie mir eine Erhöhung meines Arbeitspreises von [alter Preis] auf [neuer Preis] zum [Datum] mitgeteilt. Dieser Preisänderung widerspreche ich.
Nach meinem Vertrag [Preisgarantie bis [Datum] / Festpreis bis [Datum]] sind Sie an den vereinbarten Preis gebunden. [Alternativ: Ihre Mitteilung genügt nicht den Anforderungen des § 41 Abs. 5 EnWG, weil [Frist nicht eingehalten / Anlass, Voraussetzungen und Umfang nicht dargestellt / Hinweis auf mein Kündigungsrecht fehlt].] Eine einseitige Preisanpassung nach § 313 BGB ist daher nicht zulässig.
Ich bitte Sie, bis zum [Datum] zu bestätigen, dass Sie meine Abrechnung weiterhin nach dem bisherigen Preis erstellen. Bis zur Klärung zahle ich die Abschläge nach dem bisherigen Preis. Soweit Sie bereits erhöhte Beträge eingezogen haben, zahle ich unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung. Eine Anerkennung der Preisänderung liegt darin nicht, und ich behalte mir eine Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB und eine Kündigung ausdrücklich vor.
Mit freundlichen Grüßen
[Name]
Praktischer Tipp: Prüfen Sie vor dem Versand, ob der Versorger sich überhaupt einen einseitigen Preisänderungsvorbehalt gesichert hat und ob eine Preisgarantie vereinbart ist. Dafür brauchen Sie die Vertragsbestätigung und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zahlen Sie bei einer Abschlagserhöhung nur dann nach altem Preis, wenn Ihre Einwände ernsthaft begründet sind, weil der Versorger sonst Zahlungsrückstände geltend machen kann. In der Grundversorgung berechtigen Einwände außerdem nach § 17 Abs. 1 GasGVV nur ausnahmsweise zur Zahlungsverweigerung.
Muster 3: Anfrage zu Schutzstatus und Einstufung der Entnahmestelle (Betrieb, Vermieter, Verwaltung)
[Firma oder Name, Anschrift, Ansprechpartner mit Telefon und E-Mail]
An [Netzbetreiber, Anschrift oder E-Mail-Adresse]
[Ort, Datum]Entnahmestelle [Zählpunktbezeichnung, Anschrift]: Einstufung, Schutzstatus und Kontaktdaten für den Krisenfall
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Anschlussnutzer der oben genannten Entnahmestelle. Im Hinblick auf eine mögliche Gasmangellage im Winter 2026/27 bitte ich Sie um schriftliche Auskunft bis zum [Datum]:
1. Wie wird die Entnahmestelle geführt, mit standardisiertem Lastprofil oder mit Lastgangmessung?
2. Welche Anschlusskapazität ist für die Entnahmestelle hinterlegt?
3. Ist die Entnahmestelle als geschützter Letztverbraucher im Sinne des § 53a EnWG erfasst, insbesondere als Wärmelieferung an Haushaltskunden? Falls nicht, was ist dafür nachzuweisen?
4. Welche Kontaktdaten sind für den Krisenfall bei Ihnen hinterlegt? Bitte teilen Sie mit, wie ich sie aktualisieren kann.
5. Wie und in welcher Frist informieren Sie uns über geplante Kürzungen nach § 16 Abs. 2 EnWG?Als Ansprechpartner für Krisenfälle benenne ich [Name, Telefon, E-Mail, Erreichbarkeit]. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieser Anfrage.
Mit freundlichen Grüßen
[Name]
Typische Fehler und wie Sie sie vermeiden
- Mangel zu spät angezeigt: Wenn Mieter den Heizungsausfall nicht unverzüglich anzeigen, verlieren sie Ansprüche (§ 536c BGB). Melden Sie daher sofort und in Textform.
- Heizkostenabrechnung zu spät oder fehlerhaft: Vermieter verlieren Nachforderungen nach Ablauf von zwölf Monaten (§ 556 Abs. 3 BGB), und bei stark gestiegenen Preisen kostet das viel Geld.
- Einwendungsfrist verpasst: Mieter müssen Einwendungen gegen die Abrechnung binnen zwölf Monaten nach Zugang erheben. Prüfen Sie daher früh.
- Zu viel Miete einbehalten: Wer mehr einbehält als die berechtigte Minderung, riskiert eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Mindern Sie deshalb vorsichtig und unter Vorbehalt.
- Preiserhöhung hingenommen oder Kündigungsrecht verschenkt: Das Sonderkündigungsrecht bezieht sich auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung. Erklären Sie die Kündigung deshalb rechtzeitig davor und entscheiden Sie früh, ob Sie wechseln. Wenn Sie ohne Anschlussvertrag dastehen, fallen Haushaltskunden in die Ersatzversorgung, die höchstens drei Monate dauert (§ 38 EnWG).
- Verfügung der Bundesnetzagentur nur mit Widerspruch angegriffen: Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung (§ 5 EnSiG). Ohne einen Eilantrag und einen Rechtsanwalt für die Beschwerde bleibt die Verfügung daher vollziehbar.
- Vertragsklauseln nie gelesen: Höhere-Gewalt-, Haftungs- und Preisanpassungsklauseln entscheiden in vielen Fällen. Lesen Sie sie deshalb vor dem Ernstfall.
- Schäden nicht dokumentiert und nicht gemeldet: Der Netzbetreiber haftet nur nach Ihrer Meldung (§ 18 Abs. 7 NDAV), und Sie müssen Verschulden und Schaden belegen. Machen Sie daher Fotos, notieren Sie Zeiten und sichern Sie Belege.
- Kontakt- und Schutzstatus nicht geklärt: Wer im Krisenfall für den Netzbetreiber nicht erreichbar ist oder falsch eingestuft wird, verliert wertvolle Zeit. Fragen Sie deshalb jetzt nach.
Checkliste: Was Sie bis zum Winter erledigen sollten
Eigentümer und Vermieter
- Stellen Sie Gasvertrag, Preisgarantie, Laufzeit, Kündigungsfristen und Preisanpassungsklausel zusammen.
- Klären Sie beim Netzbetreiber Einstufung, Schutzstatus und Krisen-Kontaktdaten (Muster 3).
- Lassen Sie die Heizungsanlage warten und halten Sie auch Notfallkontakte für Heizungsbauer und Hausmeister bereit.
- Informieren Sie die Mieter schriftlich, wer Ansprechpartner ist und wie ein Ausfall gemeldet wird.
- Bereiten Sie die Heizkostenabrechnung 2026 früh vor, weil die Zwölf-Monats-Frist gilt, und tragen Sie sie im Kalender ein.
- Passen Sie die Vorauszahlungen nach der nächsten Abrechnung an (§ 560 Abs. 4 BGB).
- Prüfen Sie außerdem Ihre Versicherung auf Mietausfall und Betriebsunterbrechung.
- Sprechen Sie in der Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Verwalter über Liquidität, Vorschüsse und Notfallbefugnisse.
Mieter
- Suchen Sie Mietvertrag und letzte Abrechnung heraus und prüfen Sie, ob eine Gasetagenheizung mit eigenem Gasvertrag besteht.
- Melden Sie einen Ausfall sofort (Muster 1) und legen Sie dabei ein Temperaturprotokoll mit Fotos an.
- Bilden Sie Rücklagen für eine mögliche Nachzahlung, und prüfen Sie die Abrechnung nach Zugang zügig, weil die Zwölf-Monats-Frist gilt.
- Sprechen Sie bei Zahlungsproblemen früh mit dem Vermieter und suchen Sie Beratung.
Haushalte mit eigenem Gasvertrag
- Prüfen Sie, ob Grundversorgung oder Sondervertrag besteht, und lernen Sie die Fristen für Preisänderung und Kündigung kennen.
- Wenn der Preis steigt, prüfen Sie die Wirksamkeit (Muster 2), vergleichen Sie einen Wechsel und notieren Sie die Fristen im Kalender.
- Reagieren Sie bei Zahlungsproblemen auf die Androhung der Unterbrechung und verlangen Sie eine Abwendungsvereinbarung (§ 41g EnWG).
Fazit
Für diesen Winter ist eine Gasmangellage nach Einschätzung der Bundesnetzagentur derzeit nicht zu erwarten, aber die Speicher sind für die Jahreszeit außergewöhnlich leer und die Preise hoch. Praktisch relevant sind deshalb zuerst die Preisregeln, die Sie schon heute nutzen können. Wenn es doch zur Knappheit kommt, trennen Sie zwei Ebenen: Der Staat und die Netzbetreiber entscheiden über Mengen, und diese Entscheidungen sind sofort vollziehbar, auch wenn Sie sie angreifen. Wer das wirtschaftliche Risiko trägt, richtet sich dagegen nach Vertrag, Verordnung und Gesetz. Wer seine Verträge kennt, die Fristen im Blick hat und Schäden dokumentiert, steht im Streit daher deutlich besser da. Gesetz und Rechtsprechung entwickeln sich außerdem schnell, insbesondere zu Preisgarantien und zur Anwendung von § 313 BGB. Prüfen Sie Ihren Einzelfall deshalb frühzeitig.
Weiterführende Informationen
- Aktuelle Lage: Bundesnetzagentur, aktuelle Lage der Gasversorgung, und Bundeswirtschaftsministerium, Pressemitteilung vom 1. Juli 2025 zur Herabsetzung der Alarmstufe
- Rechtsprechung: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. August 2026, VI-5 Kart 2/26 [V] (Preisgarantie und § 313 BGB, Pressemitteilung)
- Notfallplan und Energiesicherung: Energiesicherungsgesetz mit § 5 und § 12, sowie die Gassicherungsverordnung
- Energiewirtschaftsgesetz: § 16 EnWG (Systemverantwortung der Fernleitungsnetzbetreiber), § 16a EnWG (Verteilernetzbetreiber), § 38 EnWG (Ersatzversorgung), § 41 EnWG (Energielieferverträge), § 41f EnWG und § 41g EnWG (Unterbrechung und Abwendungsvereinbarung), § 53a EnWG (Versorgung von Haushaltskunden) und § 78 EnWG (Frist und Form der Beschwerde)
- Grundversorgung und Netzanschluss: Gasgrundversorgungsverordnung mit § 5, § 6, § 17, § 19 und § 20, sowie die Niederdruckanschlussverordnung mit § 18 NDAV (Haftung)
- Mietrecht: § 536 BGB, § 536a BGB und § 536c BGB (Mietminderung, Schadensersatz, Mängelanzeige), § 556 BGB und § 560 BGB (Betriebskosten, Abrechnung, Vorauszahlungen), § 543 BGB, § 568 BGB und § 569 BGB (Kündigung) sowie die Heizkostenverordnung
- Wohnungseigentum: § 27 WEG (Verwalter) und § 28 WEG (Wirtschaftsplan, Vorschüsse)
Individuelle Beratung
Sie betreiben eine Anlage, vermieten Wohnraum oder verwalten ein Objekt und wollen Ihre Verträge, Fristen und Ansprüche für den Winter prüfen lassen? Die Kanzlei im Grünen Quartier berät Anlagenbetreiber, Eigentümer, Vermieter, Mieter und Verwaltungen im Energie-, Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wir prüfen Lieferverträge, Preisanpassungsklauseln und Haftungsklauseln, formulieren Widersprüche und Anzeigen und vertreten Sie bei Streit mit Versorgern, Netzbetreibern und Vertragspartnern. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch unter www.kigq.de/kontakt.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen rechtlichen Information und ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung. Stand: Oktober 2026.