Das Abrechnungsverhältnis ist eines der schärfsten Mittel im Streit um Baumängel. Es entsteht, wenn der Vertrag nicht mehr auf Herstellung zielt, sondern nur noch auf Geld. Dann verliert der Auftragnehmer sein Recht zur Nachbesserung. Außerdem kann der Auftraggeber Mängelrechte schon ohne Abnahme geltend machen. Deshalb drohen manche Auftraggeber im Streit gern damit. Ein Gesetz regelt das Abrechnungsverhältnis allerdings nicht. Es beruht vielmehr auf Richterrecht des Bundesgerichtshofs (BGH). Zunächst behandelt dieser Beitrag daher den Werkvertrag, den Leistungsumfang und die Mängelrechte. Danach erklärt er das Abrechnungsverhältnis, seine Herkunft und seinen Zweck. Anschließend trennt er die Sicht des Auftraggebers von der des Auftragnehmers, und zwar nach Phasen des Streits. Schließlich stellt er die wichtigsten Entscheidungen vor, auch die jüngsten Wendungen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Begriff: Das Abrechnungsverhältnis steht weder im BGB noch in der VOB/B. Vielmehr hat der BGH es entwickelt. Dabei wandelt sich der Vertrag in ein reines Geldverhältnis um.
- Grundsatz: Mängelrechte nach § 634 BGB gibt es grundsätzlich erst nach der Abnahme, denn der BGH sieht die Abnahme als Zäsur (BGH, VII ZR 301/13).
- Ausnahme: Ohne Abnahme sind Minderung, Schadensersatz und Selbstvornahme nur möglich, wenn ein Abrechnungsverhältnis besteht.
- Hürde: Ein bloßes Vorschussverlangen genügt nämlich nicht. Vielmehr muss der Auftraggeber jede Nacherfüllung endgültig und ernsthaft ablehnen. Er will also unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer zusammenarbeiten.
- Zweiter Weg: Außerdem führt ein Abrechnungsverhältnis herbei, wer das Werk behalten will und nach einem Angebot zur Abnahme nur noch mindert oder kleinen Schadensersatz verlangt.
- Folge: Danach entfällt der Anspruch auf Nacherfüllung. Stattdessen bleiben Geldansprüche, die beide Seiten gegeneinander abrechnen.
- Auftraggeber: Er muss Mängel konkret rügen und eine angemessene Frist setzen. Außerdem darf er nur den geschuldeten Erfolg verlangen. Zudem muss er seine Wahl klar erklären.
- Auftragnehmer: Er sollte früh, schriftlich und konkret Maßnahmen anbieten. Außerdem sollte er Termine vorschlagen. Zudem sollte er die Mitwirkung des Auftraggebers einfordern.
- Wendungen: 2017 wurde die Abnahme zur Zäsur. Danach entfielen 2018 die fiktiven Mängelbeseitigungskosten. 2023 geriet die VOB/B-Kündigung unter Druck. Schließlich stärkte der BGH 2024 und 2025 die Wahlrechte des Auftraggebers.
Abrechnungsverhältnis im Streit um Mängel: Die typische Ausgangslage
Der Streit beginnt meist klein. Zunächst rügt der Auftraggeber Mängel. Daraufhin bietet der Auftragnehmer Nachbesserung an. Der Auftraggeber hält das Angebot jedoch für zu eng. Deshalb verlangt er eine umfassende Sanierung. Diese geht oft über den vereinbarten Leistungsumfang hinaus. Beide Seiten ziehen dann Sachverständige hinzu, teils auch öffentlich bestellte und vereidigte. Trotzdem kommt keine Einigung zustande.
Danach setzt der Auftraggeber Fristen. Außerdem kündigt er eine Ersatzvornahme an und schickt Kostenvoranschläge oder Vorschussrechnungen. Zuletzt droht er mit einem Abrechnungsverhältnis. Das klingt endgültig. Rechtlich ist es das aber nicht ohne Weiteres. Denn das Abrechnungsverhältnis setzt hohe Hürden voraus.
Deshalb stehen zwei Fragen im Mittelpunkt. Erstens: Unter welchen Voraussetzungen kann der Auftraggeber ein Abrechnungsverhältnis herbeiführen? Zweitens: Wie kann sich der Auftragnehmer dagegen wehren, und zwar in jeder Phase des Streits? Beide Fragen beantwortet dieser Beitrag. Zuvor klärt er jedoch die Grundlagen.
Grundlagen vor dem Abrechnungsverhältnis: Werkvertrag, Leistungsumfang und Mangel
Der Werkvertrag schuldet einen Erfolg
Der Auftragnehmer schuldet die Herstellung des versprochenen Werks (§ 631 Abs. 1 BGB). Er schuldet also einen Erfolg und nicht nur ein Bemühen. Außerdem muss das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln sein (§ 633 BGB). Maßgeblich ist dabei zuerst die vereinbarte Beschaffenheit. Fehlt eine Vereinbarung, kommt es auf die vertraglich vorausgesetzte Verwendung an. Danach zählt die gewöhnliche Verwendung.
Was vereinbart ist, ergibt der Vertrag. Dazu zählen Angebot, Leistungsbeschreibung, Leistungsverzeichnis, Pläne, Auftragsbestätigung sowie Verhandlungsprotokolle. Bleibt etwas unklar, legt das Gericht den Vertrag aus. Dabei zählt die berechtigte Erwartung des Auftraggebers (BGH, Urt. – VII ZR 5/17 (2017)). Der bloße Wunsch einer Seite genügt dagegen nicht.
Zudem arbeitet der Gesetzgeber am sogenannten Gebäudetyp E. Er soll Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik rechtssicher vereinbar machen. Ob und in welcher Fassung das Vorhaben für einen Vertrag gilt, sollten Sie daher im Bundesgesetzblatt prüfen.
Mangel oder Mehrleistung? Wo der Leistungsumfang endet
Nacherfüllung bedeutet Herstellung des vertraglich geschuldeten Zustands (§ 635 BGB). Der Auftragnehmer muss also nicht mehr leisten als vereinbart. Wünscht der Auftraggeber mehr, liegt dagegen eine Änderung oder Erweiterung des Vertrags vor. Deshalb kann eine umfassende Sanierung mehr sein als die Beseitigung eines Mangels.
Beim Bauvertrag kann der Auftraggeber Änderungen allerdings anordnen (§ 650b BGB). Dann steht dem Auftragnehmer jedoch eine Mehrvergütung zu (§ 650c BGB). Bei Instandhaltungsverträgen verlangt § 650a Abs. 2 BGB zudem eine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand oder Gebrauch des Bauwerks.
Ein weiterer Punkt betrifft die Kosten. Verursacht die Mängelbeseitigung Kosten, die bei ordnungsgemäßer Herstellung ohnehin angefallen wären, spricht man von Sowieso-Kosten. Diese muss der Auftraggeber tragen (BGH, Urt. v. 27.11.2025 – VII ZR 112/24, Rn. 31 f.). Deshalb darf der Auftragnehmer sie vom Aufwendungsersatz oder vom Vorschuss abziehen.
Praktischer Tipp: Prüfen Sie früh, ob die Forderung des Auftraggebers noch vom Vertrag gedeckt ist. Legen Sie dazu Leistungsverzeichnis, Pläne und Schriftverkehr nebeneinander. Dadurch schaffen Sie die Grundlage für jede spätere Argumentation.
Mängelrechte vor der Abnahme: Der Erfüllungsanspruch
Vor der Abnahme gilt der Herstellungsanspruch
Der BGH hat 2017 klargestellt: Der Auftraggeber kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach der Abnahme geltend machen (BGH, Urt. v. 19.01.2017 – VII ZR 301/13, Leitsatz 1). Zuvor besteht nämlich der Anspruch auf Herstellung. Dieser ist notfalls vollstreckbar. Außerdem darf der Auftragnehmer bis zur Abnahme weitgehend selbst wählen, wie er das Werk mangelfrei herstellt (Rn. 32 ff.).
Der Auftraggeber ist vor der Abnahme jedoch nicht schutzlos. Denn ihm bleibt das allgemeine Leistungsstörungsrecht. Er kann daher Schadensersatz verlangen (§§ 280, 281 BGB) und zurücktreten (§ 323 BGB). Außerdem kann er aus wichtigem Grund kündigen. Der BGH stützte das 2017 noch auf § 314 BGB. Seit dem 1. Januar 2018 regelt § 648a BGB die Kündigung dagegen ausdrücklich. Einen Vorschuss für die Selbstvornahme gibt es vor der Abnahme hingegen grundsätzlich nicht.
Die Abnahme als Zäsur zwischen Erfüllung und Gewährleistung
Die Abnahme trennt das Erfüllungsstadium vom Gewährleistungsstadium. Mit ihr beginnt nämlich die Verjährung (§ 634a Abs. 2 BGB). Außerdem wird die Vergütung fällig (§ 641 BGB), und die Gefahr geht über (§ 644 BGB). Zudem kehrt sich die Beweislast um (BGH, VII ZR 301/13, Rn. 32–36). Deshalb streiten Parteien so häufig darüber, ob eine Abnahme vorliegt.
Die Abnahme besteht aus der Entgegennahme des Werks und seiner Billigung als im Wesentlichen vertragsgemäß (§ 640 Abs. 1 BGB). Wegen unwesentlicher Mängel darf der Auftraggeber sie dabei nicht verweigern. Sie kann ausdrücklich, schlüssig oder durch Fiktion erfolgen. Daher ist jeder Einzelfall zu prüfen.
Abnahmefiktion, Vorbehalt und Zustandsfeststellung
Nach Fertigstellung kann der Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Rügt der Auftraggeber dann nicht mindestens einen Mangel, gilt das Werk als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Bei Verbrauchern muss der Auftragnehmer zudem in Textform auf diese Folge hinweisen.
Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unter Angabe von Mängeln, muss er auf Verlangen an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung mitwirken (§ 650g BGB). Nimmt er ein mangelhaftes Werk in Kenntnis des Mangels ab, braucht er dagegen einen Vorbehalt (§ 640 Abs. 3 BGB). Fehlt dieser, verliert er Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung. Schadensersatz bleibt jedoch möglich.
Praktischer Tipp: Ist das Werk fertig, sollten Auftragnehmer deshalb ausdrücklich zur Abnahme auffordern. Dann zeigt die Mängelliste des Auftraggebers, worüber noch gestritten wird.
Mängelrechte nach der Abnahme: Wann es kein Abrechnungsverhältnis braucht
Der Katalog des § 634 BGB
Nach der Abnahme stehen dem Auftraggeber die Rechte aus § 634 BGB zu. Die folgende Übersicht zeigt daher die wichtigsten Rechte.
| Recht | Norm | Kernvoraussetzung |
|---|---|---|
| Nacherfüllung | §§ 634 Nr. 1, 635 BGB | Mangel; die Art der Nachbesserung wählt der Unternehmer |
| Selbstvornahme | §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 BGB | Frist erfolglos abgelaufen oder entbehrlich |
| Vorschuss | § 637 Abs. 3 BGB | Voraussetzungen der Selbstvornahme; zweckgebunden |
| Minderung | §§ 634 Nr. 3, 638 BGB | Frist erfolglos; Erklärung gegenüber dem Unternehmer |
| Rücktritt | §§ 634 Nr. 3, 323, 326 Abs. 5 BGB | Frist erfolglos; Mangel nicht unerheblich |
| Schadensersatz | §§ 634 Nr. 4, 280, 281, 283 BGB | Frist erfolglos; Vertretenmüssen wird vermutet |
Wahl und Bindung: Welche Rechte schließen sich aus?
Der Auftraggeber hat zwar ein Wahlrecht. Es bleibt aber nicht ohne Folgen. Wer Schadensersatz statt der Leistung verlangt, schließt nämlich den Anspruch auf Nacherfüllung aus (§ 281 Abs. 4 BGB). Den Vorschuss für eine spätere Selbstvornahme behält er jedoch (BGH, Urt. v. 22.02.2018 – VII ZR 46/17). Wer mindert, verliert dagegen Nacherfüllung, Rücktritt und großen Schadensersatz. Auch dann kann er aber noch einen Vorschuss fordern (BGH, Urt. v. 22.08.2024 – VII ZR 68/22, Rn. 25 ff.).
Der Vorschuss deckt in diesem Fall allerdings nur die Mehrkosten, die über die ersparte Vergütung hinausgehen (Rn. 29–32). Eine abweichende Linie des BGH aus dem Jahr 2018 (VIII ZR 26/17) übernahm der Senat zudem nicht. Für Unternehmer ist das wichtig. Denn eine erklärte Minderung schützt sie nicht vor den Kosten einer späteren Selbstvornahme.
Ersatzvornahme und Vorschuss: Die Alternative zum Abrechnungsverhältnis
Voraussetzungen der Ersatzvornahme
Der Auftraggeber kann einen Mangel selbst beseitigen und die erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen (§ 637 Abs. 1 BGB). Dafür braucht er in der Regel vier Dinge. Erstens muss ein Mangel vorliegen. Zweitens muss er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Drittens muss diese Frist erfolglos ablaufen. Viertens darf der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht berechtigt verweigern, etwa wegen unverhältnismäßiger Kosten (§ 635 Abs. 3 BGB).
Eine Frist ist allerdings ausnahmsweise entbehrlich. Das gilt bei ernsthafter und endgültiger Verweigerung, bei Fehlschlag oder bei Unzumutbarkeit (§ 637 Abs. 2 BGB). Die Art der Nachbesserung bestimmt dabei grundsätzlich der Auftragnehmer. Außerdem trägt er das Risiko des Erfolgs. Der Auftraggeber darf deshalb nur ein von vornherein untaugliches Angebot zurückweisen (BGH, Urt. v. 13.12.2001 – VII ZR 27/00). Ist nur eine Art der Beseitigung möglich, muss der Unternehmer jedoch genau diese wählen (BGH, Urt. v. 05.05.2011 – VII ZR 28/10).
Höhe, Abrechnung und Rückzahlung des Vorschusses
Statt der Erstattung kann der Auftraggeber auch einen Vorschuss verlangen (§ 637 Abs. 3 BGB). Der Vorschuss ist jedoch zweckgebunden. Deshalb muss der Auftraggeber ihn nach der Mängelbeseitigung abrechnen und einen Überschuss zurückzahlen. Außerdem kann der Auftragnehmer ihn zurückfordern, wenn der Auftraggeber seinen Willen zur Mängelbeseitigung aufgibt. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber den Mangel nicht binnen angemessener Frist beseitigt (BGH, Urt. v. 14.01.2010 – VII ZR 108/08, Rn. 15–22).
Die Frist bemisst sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls. Zweckentsprechend verbrauchte Beträge muss der Auftraggeber dagegen nicht zurückzahlen. Zudem verjährt der Rückzahlungsanspruch in drei Jahren (BGH, Urt. v. 14.01.2010 – VII ZR 213/07).
Fiktive Mängelbeseitigungskosten kann der Auftraggeber seit 2018 nicht mehr als Schaden verlangen (BGH, Urt. v. 22.02.2018 – VII ZR 46/17). Wer den Mangel nicht beseitigen lässt, bemisst seinen Schaden daher nach dem Minderwert. Diesen schätzt das Gericht nach § 287 ZPO. Wer den Mangel dagegen beseitigen lässt, kann die tatsächlichen Kosten oder einen Vorschuss fordern. Einen Abzug „neu für alt“ gibt es dabei nicht (BGH, VII ZR 112/24, Rn. 25).
Was ist ein Abrechnungsverhältnis?
Abrechnungsverhältnis: Begriff und Rechtsfolgen
Im Abrechnungsverhältnis verengt sich der Vertrag. Beide Seiten tauschen dann nicht mehr Leistung gegen Leistung aus. Stattdessen rechnen sie ihre Ansprüche gegeneinander ab. Dabei verlangt der Auftragnehmer die Vergütung. Der Auftraggeber setzt Minderung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz dagegen. Am Ende steht somit ein Saldo.
Die Rechtsfolgen sind weitreichend. Zunächst entfällt der Anspruch auf Erfüllung und Nacherfüllung. Der Auftraggeber hat danach nur noch Geldansprüche (BGH, VII ZR 301/13, Rn. 48). Außerdem kann er Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB dann ohne Abnahme geltend machen. Zudem wird der Werklohn ohne Abnahme fällig. Das folgt aus der Ausnahme vom Abnahmeerfordernis (BGH, Urt. v. 28.05.2020 – VII ZR 108/19). Das Abrechnungsverhältnis wirkt also für beide Seiten.
Auch nach einer Kündigung wird das Vertragsverhältnis abgerechnet. Man spricht dann häufig ebenfalls von einem Abrechnungsverhältnis. Rechtlich trägt hier jedoch die Kündigung die Abrechnung. Ihre Folgen regeln § 648a Abs. 4 bis 6 BGB.
Abrechnungsverhältnis und Richterrecht: Wie die Figur entstand
Der Begriff steht nicht im Gesetz. Das BGB regelt zwar Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz. Ein „Abrechnungsverhältnis“ kennt es aber nicht. Auch die VOB/B nennt den Begriff nicht. Die Figur ist deshalb Richterrecht.
Der BGH hat sie unter dem alten Schuldrecht entwickelt. Damals standen die Mängelansprüche auch ohne Abnahme neben dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht. Das beschreibt der BGH selbst und verweist dabei auf BGHZ 132, 96 (VII ZR 301/13, Rn. 24). Nach altem Recht setzte der Besteller dem Unternehmer zudem eine Frist mit Ablehnungsandrohung (§ 634 BGB a.F.). Verweigerte der Unternehmer die Nachbesserung, wandelte sich das Vertragsverhältnis erst um, sobald der Besteller seine Wahl getroffen und mitgeteilt hatte (BGH, Urt. v. 16.09.1999 – VII ZR 456/98).
Die Schuldrechtsreform 2002 klärte die Frage jedoch nicht ausdrücklich. Dennoch führte der BGH die Abrechnung bei Minderung und kleinem Schadensersatz fort (BGHZ 167, 345; VII ZR 315/01; VII ZR 479/00). Danach folgte 2017 die Grundsatzentscheidung. Das Bauvertragsrecht von 2018 hat die Figur ebenfalls nicht geregelt.
Sinn und Zweck des Abrechnungsverhältnisses
Das Abrechnungsverhältnis löst ein Dilemma. Einerseits muss der Auftraggeber kein Werk abnehmen, das er nicht mehr will. Andererseits bleibt er nicht in einem Schwebezustand gefangen. Er kann nämlich Geldansprüche geltend machen, obwohl die Abnahme fehlt. Dadurch entsteht eine klare Abwicklung. Außerdem passt das zu einem Vertrag, dessen Vertrauensgrundlage zerstört ist.
Der Zweck erklärt zugleich die hohen Hürden. Denn der Auftragnehmer darf bis zur Abnahme den Weg zur Mangelfreiheit wählen. Dieses Recht soll der Auftraggeber nicht durch bloße Erklärungen entziehen können. Deshalb verlangt der BGH eine endgültige und ernsthafte Ablehnung (BGH, VII ZR 301/13, Rn. 32 ff., 47).
Parallelen zum Abrechnungsverhältnis in anderen Rechtsgebieten
Ähnliche Konstruktionen kennt das Recht an mehreren Stellen. Sie sind jedoch nur vergleichbar, aber nicht identisch.
| Rechtsgebiet | Vergleichbare Konstruktion | Unterschied |
|---|---|---|
| Schuldrecht und Kaufrecht | Schadensersatz statt der Leistung schließt den Leistungsanspruch aus (§ 281 Abs. 4 BGB); die Differenz wird abgerechnet | Beim Werkvertrag kommt die Abnahme als Zäsur hinzu |
| Rücktritt | Rückgewährschuldverhältnis (§ 346 BGB) | Der Vertrag wird rückabgewickelt; im Abrechnungsverhältnis bleibt er bestehen |
| Kündigung des Werkvertrags | Abrechnung des erbrachten Teils (§ 648a Abs. 5, 6 BGB) | Die Kündigung beendet den Vertrag |
| Insolvenz | Erfüllungswahl des Verwalters (§ 103 InsO) | Die Eröffnung allein begründet kein Abrechnungsverhältnis (BGH, Urt. v. 09.11.2017 – VII ZR 116/15) |
Leitentscheidungen zum Abrechnungsverhältnis
Ältere Linien zum Abrechnungsverhältnis bis 2017
Vor 2017 prägten mehrere Entscheidungen das Bild. Zunächst ließ der BGH die Abrechnung bei Minderung und kleinem Schadensersatz zu, wenn der Unternehmer das Werk zur Abnahme angeboten hatte. Dazu zählen BGHZ 167, 345 sowie die Urteile VII ZR 315/01 und VII ZR 479/00 aus dem Jahr 2002. Ob Mängelrechte generell eine Abnahme voraussetzen, war dagegen seit der Schuldrechtsreform umstritten. An seinen Urteilen vom 11.10.2012 (VII ZR 179/11 und VII ZR 180/11) hält der Senat seit 2017 jedoch nicht mehr fest (VII ZR 301/13, Rn. 31).
Die Wende beim Abrechnungsverhältnis vom 19. Januar 2017
Am 19.01.2017 entschied der BGH in drei Verfahren. Alle drei betreffen dabei die Abnahme als Zäsur und das Abrechnungsverhältnis.
- VII ZR 301/13: Mängelrechte gibt es grundsätzlich erst nach der Abnahme. Außerdem begründet ein Vorschussverlangen allein kein Abrechnungsverhältnis.
- VII ZR 193/15: Ein Abrechnungsverhältnis entsteht, wenn der Besteller klar erklärt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer zusammenarbeiten zu wollen. Damit gab der Senat zugleich seine frühere Linie auf.
- VII ZR 235/15: Die Minderung schließt kleinen Schadensersatz nicht aus. Zudem kann eine Frist entbehrlich sein, wenn der Unternehmer die weitere Tätigkeit ernsthaft und endgültig verweigert.
Der BGH begründete die Wende zunächst mit dem Begriff der Nacherfüllung und mit § 635 Abs. 3 BGB. Außerdem verwies er auf die Folgen der Abnahme für Verjährung, Fälligkeit, Gefahrübergang und Beweislast. Zugleich betonte er jedoch den Interessenausgleich. Der Auftraggeber muss nämlich kein nicht abnahmefähiges Werk abnehmen. Er kann es vielmehr unter Vorbehalt abnehmen oder die Rechte des allgemeinen Leistungsstörungsrechts nutzen.
Abrechnungsverhältnis seit 2017: Entscheidungen im Überblick
| Datum | Aktenzeichen | Kernaussage |
|---|---|---|
| 09.11.2017 | VII ZR 116/15 | Die Insolvenzeröffnung allein begründet kein Abrechnungsverhältnis; ein Vorschussverlangen genügt nicht |
| 22.02.2018 | VII ZR 46/17 | Keine fiktiven Mängelbeseitigungskosten mehr; der Vorschuss bleibt möglich |
| 21.06.2018 | VII ZR 173/16 | Auch beim kleinen Schadensersatz nach VOB/B keine fiktiven Kosten |
| 28.05.2020 | VII ZR 108/19 | Werklohn ohne Abnahme nur ausnahmsweise fällig, etwa bei endgültiger Ablehnung der Erfüllung |
| 19.01.2023 | VII ZR 34/20 | Die VOB/B-Kündigung bei Mängeln hält die Inhaltskontrolle nicht stand, wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist |
| 22.08.2024 | VII ZR 68/22 | Minderung schließt den Vorschuss für die Selbstvornahme nicht aus |
| 27.11.2025 | VII ZR 112/24 | Kein Abzug „neu für alt“ bei Selbstvornahme; Sowieso-Kosten bleiben |
Was die neuere Rechtsprechung für das Abrechnungsverhältnis bedeutet
Aus diesen Entscheidungen lassen sich fünf Linien ableiten. Erstens bleibt das Abrechnungsverhältnis eine Ausnahme mit hoher Schwelle. Zweitens stärkt der BGH die Wahlrechte des Auftraggebers nach der Abnahme. Drittens rechnet der Auftraggeber mit tatsächlichen Kosten oder mit dem Minderwert, nicht aber mit fiktiven Kosten. Viertens schützt die VOB/B nicht mehr, wenn die Parteien sie verändert haben. Fünftens bleibt die Beweisführung entscheidend, und zwar auch im Streit unter Sachverständigen.
Eine Einschränkung gilt jedoch. Die Grundsatzurteile von 2017 betrafen nämlich Verträge aus der Zeit vor dem Bauvertragsrecht. Dieses hat die Abnahme-Zäsur der §§ 634 ff. BGB aber nicht verändert. Deshalb spricht viel dafür, dass die Grundsätze fortgelten. Soweit ersichtlich, liegt dennoch keine neuere Grundsatzentscheidung zum Abrechnungsverhältnis unter dem Bauvertragsrecht vor.
Abrechnungsverhältnis in Phasen: Auftraggeber und Auftragnehmer im Vergleich
Die folgende Übersicht stellt beide Seiten gegenüber. Danach vertiefen die Abschnitte jede Phase.
| Phase | Auftraggeber | Auftragnehmer |
|---|---|---|
| 1. Erste Rüge | Mängel konkret benennen, Beweise sichern | Prüfen, antworten, Bereitschaft zu bestimmten Maßnahmen erklären |
| 2. Fristsetzung | Angemessene Frist, nur Geschuldetes, Zugang gewähren | Frist prüfen, Termine anbieten, Mitwirkung einfordern |
| 3. Vorschuss und Ersatzvornahme | Abnahme oder Abrechnungsverhältnis darlegen, Kosten belegen | Voraussetzungen, Umfang und Höhe bestreiten, nur unter Vorbehalt zahlen |
| 4. Kündigung | Grund, Form und Vollmacht beachten | Wirksamkeit prüfen, Leistungsstand feststellen, abrechnen |
| 5. Sachverständige | Fragen und Fristen steuern | Einwendungen erheben, Privatgutachten nutzen |
| 6. Klage | Wahl klar und widerspruchsfrei erklären | Fehlendes Abrechnungsverhältnis rügen, Gegenansprüche geltend machen |
Abrechnungsverhältnis aus Sicht des Auftraggebers: Voraussetzungen und Wege
Der Auftraggeber hat zwei strategische Wege. Einerseits kann er bei der Nacherfüllung bleiben. Dann behält er seinen Erfüllungsanspruch. Nach der Abnahme kann er außerdem selbst vornehmen und einen Vorschuss verlangen. Andererseits kann er ins Abrechnungsverhältnis gehen. Dann entfällt die Nacherfüllung, und es bleiben Geldansprüche. Jeder Weg hat somit Voraussetzungen und einen Preis.
Phase 1: Mängel rügen und Beweise sichern
Am Anfang steht die Rüge. Sie sollte die Mängel konkret beschreiben. Dabei genügt es, die Symptome zu benennen, etwa Risse, Feuchtigkeit oder Undichtigkeiten. Fotos, Messprotokolle und Datumsangaben helfen später. Außerdem sollte der Auftraggeber den Auftragnehmer zur Besichtigung einladen.
Zur Beweissicherung eignet sich zudem das selbständige Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO). Es setzt ein rechtliches Interesse voraus. Außerdem hemmt der Antrag die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB). Das Gutachten wird später wie eine Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht behandelt. Deshalb gelten dieselben Anforderungen an seine Würdigung wie sonst (BGH, Beschl. v. 17.05.2017 – VII ZR 36/15, Rn. 12).
Phase 2: Nacherfüllung verlangen und Frist setzen
Danach verlangt der Auftraggeber Nacherfüllung und setzt eine Frist. Diese muss angemessen sein. Sie richtet sich nämlich nach Art und Umfang der Arbeiten. Außerdem sollte der Auftraggeber die Mängel so genau bezeichnen, dass der Auftragnehmer sie erkennen kann. Seit 2002 braucht er dagegen keine Ablehnungsandrohung mehr. Unter altem Recht war sie noch erforderlich (BGH, Urt. v. 16.09.1999 – VII ZR 456/98). Ein Hinweis auf die Folgen bleibt dennoch ratsam.
Zudem darf der Auftraggeber nur den geschuldeten Erfolg verlangen. Außerdem darf er die Art der Nachbesserung nicht vorschreiben, solange mehrere taugliche Wege bestehen (BGH, VII ZR 27/00). Fordert er mehr als geschuldet, riskiert er Streit darüber, ob er die Frist überhaupt wirksam gesetzt hat. Außerdem muss er Zugang gewähren und Termine ermöglichen. Verweigert er das, gerät er in Annahmeverzug.
Phase 3: Die Wege ins Abrechnungsverhältnis
Es gibt mehrere Wege ins Abrechnungsverhältnis. Jeder hat jedoch eigene Voraussetzungen.
| Weg | Voraussetzung | Beleg |
|---|---|---|
| Minderung oder kleiner Schadensersatz | Der Unternehmer bot das Werk als fertig zur Abnahme an; die Frist ist erfolglos oder entbehrlich | VII ZR 301/13, Rn. 44; VII ZR 235/15 |
| Endgültige Ablehnung der Nacherfüllung | Ausdrückliche oder schlüssige Erklärung, unter keinen Umständen mehr zusammenzuarbeiten; auch für den Fall, dass die Selbstvornahme scheitert | VII ZR 301/13, Rn. 46–48; VII ZR 193/15 |
| Kündigung aus wichtigem Grund | Fortsetzung des Vertrags ist unzumutbar; Abrechnung des erbrachten Teils | § 648a BGB |
| Unmöglichkeit der Erfüllung | Der Unternehmer kann nicht mehr erfüllen | VII ZR 108/19 |
Was für das Abrechnungsverhältnis nicht genügt
Viele Auftraggeber überschätzen ihre Position. Denn die Rechtsprechung zieht die Grenze eng.
- Vorschussverlangen: Das bloße Verlangen eines Vorschusses für die Selbstvornahme genügt nämlich nicht (BGH, VII ZR 301/13, Leitsatz 2).
- Insolvenz: Außerdem begründet die Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein kein Abrechnungsverhältnis (BGH, VII ZR 116/15).
- Streit über den Umfang: Auch Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang der Nachbesserung genügen nicht, solange der Auftraggeber weiter Termine zulässt und mitwirkt.
- Bloße Drohung: Zudem reicht eine Ankündigung ohne eindeutige Erklärung nicht. Vielmehr muss die Ablehnung ernsthaft und endgültig sein.
Hinzu kommt ein Prozessrisiko. Die streitige Behauptung, der Unternehmer wolle nicht mehr nachbessern, blieb nämlich im Revisionsverfahren unberücksichtigt (§ 559 ZPO; VII ZR 116/15). Deshalb muss der Auftraggeber den Wegfall der Nacherfüllung in den Tatsacheninstanzen vortragen und beweisen.
Phase 4: Die Wahl für das Abrechnungsverhältnis klar erklären
Der Auftraggeber muss seine Wahl klar treffen. Verlangt er nur Vorschuss und Selbstvornahme, bleibt der Erfüllungsanspruch dagegen bestehen. Dann darf der Auftragnehmer weiter nachbessern. Verlangt er kleinen Schadensersatz oder mindert er, entfällt die Nacherfüllung. Der Rückweg ist dann versperrt (§ 281 Abs. 4 BGB). Ein späterer Wechsel zum Vorschuss bleibt allerdings möglich (BGH, Urt. v. 22.02.2018 – VII ZR 46/17; BGH, Urt. v. 22.08.2024 – VII ZR 68/22).
Widersprüchlicher Vortrag schadet dabei. Wer im Prozess mal Vorschuss, mal Schadensersatz und mal ein Abrechnungsverhältnis behauptet, schwächt nämlich seine Position. Denn der Gegner kann dann jede Erklärung gegen ihn wenden.
Praktischer Tipp: Formulieren Sie Ihre Erklärung deshalb eindeutig und schriftlich. Machen Sie sich dabei die Folgen bewusst. Eine endgültige Ablehnung der Nacherfüllung lässt sich nämlich nicht ohne Weiteres zurücknehmen.
Phase 5: Im Abrechnungsverhältnis die Ersatzvornahme abrechnen
Wer ein Abrechnungsverhältnis hat, rechnet in Geld ab. Lässt der Auftraggeber den Mangel beseitigen, kann er dann die tatsächlichen Kosten ansetzen. Außerdem kann er einen Vorschuss verlangen. Fiktive Kosten sind dagegen ausgeschlossen. Wer nicht saniert, setzt stattdessen den Minderwert an (BGH, VII ZR 46/17). Sowieso-Kosten muss er zudem selbst tragen. Der Auftragnehmer rechnet seine Vergütung dagegen. Am Ende werden somit beide Beträge saldiert.
Der Auftraggeber sollte deshalb alles dokumentieren. Dazu gehören Angebote, Beauftragungen, Rechnungen, Zahlungsnachweise und Fotos. Außerdem sollte er trennen, was Mangelbeseitigung ist und was Verbesserung. Nur die Mangelbeseitigung ist nämlich ersatzfähig. Eine Gesamtsanierung ist es dagegen nicht ohne Weiteres.
Phase 6: Die Kündigung als Weg ins Abrechnungsverhältnis
Der Auftraggeber kann den Bauvertrag aus wichtigem Grund kündigen (§ 648a BGB). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ihm die Fortsetzung bis zur Fertigstellung nicht zuzumuten ist. Außerdem kann er auch nur einen abgrenzbaren Teil kündigen. Die Kündigung bedarf dabei der Schriftform (§ 650h BGB). Danach muss er an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstands mitwirken. Der Auftragnehmer erhält dann die Vergütung für den erbrachten Teil. Schadensersatzansprüche bleiben jedoch bestehen.
Bei VOB/B-Verträgen sieht zudem § 4 Abs. 7 Satz 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 VOB/B eine Kündigung bei Mängeln vor der Abnahme vor. Diese Klauseln halten jedoch der Inhaltskontrolle nicht stand, wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart wurde (BGH, Urt. v. 19.01.2023 – VII ZR 34/20). Dann gilt der wichtige Grund nach § 648a BGB. Fehlt dieser, kommt eine Umdeutung in eine freie Kündigung nach § 648 BGB in Betracht. Dann bleibt die Vergütung weitgehend geschuldet.
Risiken im Abrechnungsverhältnis für den Auftraggeber
- Verlust der Nacherfüllung: Wer die Nacherfüllung endgültig ablehnt, kann sie nämlich nicht ohne Weiteres zurückholen.
- Beweislast: Außerdem muss der Auftraggeber Mangel, Frist, Ablehnung und Kosten darlegen und beweisen.
- Zu früher Vorschuss: Wenn weder Abnahme noch Abrechnungsverhältnis vorliegen, ist die Vorschussklage unbegründet.
- Überzogener Umfang: Ansprüche für Leistungen, die der Vertrag nicht umfasst, scheitern dagegen. Zudem mindern Sowieso-Kosten den Anspruch.
- Rückzahlung: Außerdem muss der Auftraggeber den Vorschuss zweckgerecht verwenden und abrechnen.
- Gegenansprüche: Schließlich wird im Abrechnungsverhältnis auch der Werklohn des Auftragnehmers fällig.
Abrechnungsverhältnis aus Sicht des Auftragnehmers: So verteidigen Sie sich
Auftragnehmer sind der Drohung nicht schutzlos ausgeliefert. Sie haben nämlich drei Verteidigungslinien. Erstens fehlen oft die Voraussetzungen, etwa die Abnahme, eine wirksame Frist oder eine endgültige Ablehnung. Zweitens ist der geforderte Umfang oft nicht geschuldet. Drittens lässt sich die Höhe angreifen. Entscheidend ist deshalb, in welcher Phase der Auftragnehmer wie reagiert.
Erste Prüfung: Abnahme oder Abrechnungsverhältnis?
Prüfen Sie zuerst, ob eine Abnahme vorliegt. Sie kann ausdrücklich, schlüssig oder durch Fiktion erfolgt sein. Dann stehen dem Auftraggeber Mängelrechte ohne Abrechnungsverhältnis zu. Fehlt die Abnahme dagegen, gilt die hohe Hürde des Abrechnungsverhältnisses. Das ändert Ihre Verteidigung grundlegend. Außerdem sollten Sie klären, ob das Werk abnahmereif ist. Ist es das, können Sie zur Abnahme auffordern (§ 640 Abs. 2 BGB).
Phase 1: Auf die erste Mängelrüge reagieren
Reagieren Sie zügig und schriftlich, denn Schweigen schadet. Prüfen Sie zunächst, ob der Mangel vom Vertrag gedeckt ist. Erklären Sie dann konkret, welche Maßnahmen Sie anbieten. Nennen Sie dabei Art, Umfang, Material und Termine. Bieten Sie außerdem einen Ortstermin an.
Bestreiten Sie den Mangel, wenn Sie ihn nicht erkennen. Erklären Sie jedoch zugleich, dass Sie zur Streitvermeidung mitwirken, notfalls unter Vorbehalt. So trennen Sie Bestreiten von Verweigern. Eine endgültige Verweigerung ist nämlich riskant. Sie eröffnet dem Auftraggeber die Ersatzvornahme (§ 637 Abs. 2 BGB).
Praktischer Tipp: Führen Sie über jeden Termin ein Protokoll. Halten Sie dabei fest, wer anwesend war, was angeboten wurde und wie sich der Auftraggeber verhalten hat. Diese Mitwirkung belegt später, dass die Zusammenarbeit nicht endgültig gescheitert war.
Phase 2: Auf die Fristsetzung reagieren
Prüfen Sie die Frist genau. Sind die Mängel konkret benannt? Ist die Frist angemessen? Ist der Zugang gesichert? Rügen Sie Fehler schriftlich, aber halten Sie trotzdem Termine ein. Verlassen Sie sich außerdem nicht darauf, dass eine zu kurze Frist wirkungslos bleibt.
Antworten Sie vor Fristablauf mit einem konkreten Plan. Die Art der Nachbesserung steht Ihnen nämlich grundsätzlich zu (BGH, VII ZR 27/00). Der Plan muss jedoch tauglich sein. Ein untaugliches Angebot darf der Auftraggeber nämlich zurückweisen (BGH, VII ZR 28/10). Lassen Sie den Plan deshalb fachlich absichern.
Fordern Sie außerdem Zutritt und Termine an. Verweigert der Auftraggeber sie, gerät er in Annahmeverzug (BGH, VII ZR 27/00). Dann scheitert die Nacherfüllung nicht an Ihnen. Das schwächt somit jede spätere Behauptung, die Frist sei erfolglos verstrichen.
Phase 3: Auf Vorschussrechnung und Ersatzvornahme reagieren
Kündigt der Auftraggeber eine Ersatzvornahme an oder schickt er eine Vorschussrechnung, sollten Sie daher jede Voraussetzung prüfen. Dafür eignen sich diese Einwände.
- Keine Abnahme: Ohne Abnahme gibt es nämlich keinen Vorschuss, außer im Abrechnungsverhältnis (BGH, VII ZR 301/13, Leitsatz 2).
- Frist: Möglicherweise fehlt eine wirksame Frist, oder sie ist nicht erfolglos abgelaufen.
- Umfang: Wenn die Maßnahme über das Geschuldete hinausgeht, scheitert der Anspruch insoweit. Außerdem sind Sowieso-Kosten abzuziehen (BGH, VII ZR 112/24, Rn. 31 f.).
- Verhältnismäßigkeit: Ist die Beseitigung unverhältnismäßig teuer, können Sie sie verweigern (§ 635 Abs. 3 BGB).
- Höhe: Zudem sind nur erforderliche Aufwendungen ersatzfähig. Pauschale Angebote lassen sich daher bestreiten. Fiktive Kosten sind dagegen ausgeschlossen.
- Zahlung: Zahlen Sie außerdem nur unter Vorbehalt. Wird der Vorschuss nicht verwendet, können Sie ihn nämlich zurückfordern (BGH, VII ZR 108/08).
Beachten Sie zudem das Zurückbehaltungsrecht. Nach Fälligkeit darf der Auftraggeber in der Regel das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten einbehalten (§ 641 Abs. 3 BGB). Außerdem kommt eine Verurteilung Zug um Zug in Betracht (§ 320 BGB).
Phase 4: Auf Kündigung und Drohung mit dem Abrechnungsverhältnis reagieren
Widersprechen Sie der Drohung schriftlich. Weisen Sie dabei darauf hin, dass es an einer Abnahme fehlt. Erklären Sie außerdem, dass der Auftraggeber die Nacherfüllung nicht endgültig abgelehnt hat. Betonen Sie zudem Ihre Bereitschaft, die benannten Maßnahmen durchzuführen. Bieten Sie dafür Termine an.
Prüfen Sie bei einer Kündigung zusätzlich diese Punkte:
- Form: Die Kündigung bedarf nämlich der Schriftform (§ 650h BGB).
- Vollmacht: Kündigt ein Vertreter ohne Vollmachtsurkunde, kommt außerdem eine unverzügliche Zurückweisung in Betracht (§ 174 BGB).
- Grund: Liegt überhaupt ein wichtiger Grund vor? Gab es zudem eine Fristsetzung oder Abmahnung (§ 648a Abs. 3 BGB)?
- VOB/B: Ist die VOB/B als Ganzes vereinbart? Wenn nicht, hält die Klausel nicht stand (BGH, VII ZR 34/20).
- Freie Kündigung: Fehlt der Grund, bleibt die Vergütung dagegen abzüglich ersparter Aufwendungen geschuldet. Außerdem wird für den nicht erbrachten Teil eine Quote von fünf Prozent vermutet (§ 648 BGB).
- Leistungsstand: Nehmen Sie daher an der gemeinsamen Feststellung teil. Sonst trifft Sie nämlich die Beweislast (§ 648a Abs. 4 BGB).
Stellen Sie danach eine prüffähige Schlussrechnung. Bieten Sie außerdem weiter konkret an, die gerügten Mängel am erbrachten Teil zu beseitigen. Dadurch dokumentieren Sie Ihre Bereitschaft.
Phase 5: Sachverständige und Beweisverfahren
Im Streit unter Sachverständigen gilt eine einfache Regel. Der Sachverständige klärt nämlich Tatsachen. Ob etwas vertraglich geschuldet ist, entscheidet dagegen das Gericht. Das gilt auch für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (§ 36 GewO). Ihre Bestellung belegt zwar Sachkunde. Sie bindet das Gericht jedoch nicht.
Ein Privatgutachten ersetzt das gerichtliche Gutachten nicht. Es ist vielmehr qualifizierter Parteivortrag. Ergibt sich daraus ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten, muss sich das Gericht damit auseinandersetzen. Kann der Sachverständige die Einwände nicht ausräumen, ist in der Regel ein weiteres Gutachten einzuholen. Das gilt auch für Gutachten aus dem selbständigen Beweisverfahren (BGH, Beschl. v. 17.05.2017 – VII ZR 36/15, Rn. 11 f., 15).
Beachten Sie außerdem die Fristen. Einwendungen, Ergänzungsfragen und Anträge auf Ladung des Sachverständigen müssen Sie nämlich innerhalb der gesetzten Frist mitteilen (§ 411 Abs. 4 ZPO). Zudem können Sie ein weiteres Gutachten anregen (§ 412 ZPO). Formulieren Sie die Fragen deshalb so, dass sie den geschuldeten Leistungsumfang von der geforderten Sanierung trennen.
Phase 6: Das Klageverfahren bei drohendem Abrechnungsverhältnis
Im Prozess sollten Auftragnehmer deshalb folgende Punkte verfolgen.
- Kein Abrechnungsverhältnis: Rügen Sie, dass die Vorschussklage ohne Abnahme derzeit unbegründet ist. Wer sich nämlich auf die Ausnahme beruft, muss ihre Voraussetzungen darlegen.
- Widersprüche: Zeigen Sie außerdem auf, wo der Auftraggeber widersprüchlich zu Vorschuss, Schadensersatz und Abrechnungsverhältnis vorträgt.
- Angebot: Wiederholen und konkretisieren Sie zudem das Nachbesserungsangebot auch im Prozess.
- Werklohn: Rechnen Sie außerdem hilfsweise ab. Prüfen Sie dabei Aufrechnung und Widerklage. Beachten Sie, dass der Werklohn im Abrechnungsverhältnis ohne Abnahme fällig wird (BGH, VII ZR 108/19).
- Zurückbehaltung: Prüfen Sie ebenfalls, ob der Auftraggeber nur das Doppelte der Beseitigungskosten einbehalten darf.
- Verjährung: Beachten Sie schließlich die Hemmung durch das Beweisverfahren und die Klage.
Praktischer Tipp: Das Verhalten außerhalb des Prozesses entscheidet oft den Prozess. Schreiben, Fristen, Termine und Angebote bilden nämlich später die Beweisgrundlage. Bauen Sie diese Grundlage deshalb von Anfang an auf.
Wenn das Abrechnungsverhältnis doch eintritt
Tritt das Abrechnungsverhältnis doch ein, ist der Streit nicht verloren. Dann geht es nämlich um die Höhe. Fiktive Kosten sind dabei ausgeschlossen. Der Auftraggeber muss stattdessen tatsächliche Kosten oder den Minderwert belegen. Außerdem sind Sowieso-Kosten und nicht geschuldete Mehrleistungen abzuziehen. Zudem ist Ihr Werklohn nun fällig. Prüfen Sie ebenfalls, ob der Auftraggeber die Mitwirkung zuvor verweigert hat. Das kann sich nämlich auf die Ansprüche auswirken. Offen ist zudem, ob § 254 Abs. 2 BGB eine Kürzung rechtfertigt. Das gilt, wenn der Auftraggeber den späten Zeitpunkt der Mängelbeseitigung bewusst herbeiführt. Der BGH hat diese Frage offengelassen (BGH, VII ZR 112/24, Rn. 36).
Typische Konstellationen: Entsteht ein Abrechnungsverhältnis?
| Konstellation | Abrechnungsverhältnis? | Begründung |
|---|---|---|
| Der Auftraggeber verlangt Vorschuss und lässt weitere Nachbesserung zu | Nein | Der Erfüllungsanspruch bleibt (VII ZR 301/13, Rn. 45) |
| Der Auftraggeber lehnt jede weitere Arbeit endgültig ab | Ja | Endgültige und ernsthafte Ablehnung (VII ZR 301/13, Rn. 47) |
| Der Unternehmer bietet das Werk zur Abnahme an; der Auftraggeber mindert | Ja | Die Minderung schließt den Erfüllungsanspruch aus (VII ZR 301/13, Rn. 44) |
| Der Unternehmer wird insolvent | Nicht allein dadurch | VII ZR 116/15 |
| Der Auftraggeber kündigt aus wichtigem Grund | Abrechnung nach Kündigung | § 648a Abs. 5, 6 BGB |
| Streit nur über den Umfang; der Unternehmer bietet bestimmte Maßnahmen an und wirkt mit | In der Regel nein | Keine endgültige Ablehnung der Nacherfüllung |
| Der Auftraggeber hat bereits abgenommen | Nicht erforderlich | Mängelrechte nach § 634 BGB bestehen direkt |
Checklisten für die Praxis
Checkliste beim Abrechnungsverhältnis für Auftraggeber
- Zunächst sollten Sie die Vertragsunterlagen auswerten, weil sie den geschuldeten Leistungsumfang bestimmen.
- Rügen Sie die Mängel danach konkret, und zwar mit Symptomen, Fotos und Datum.
- Sichern Sie außerdem Beweise, gegebenenfalls durch ein selbständiges Beweisverfahren.
- Klären Sie zudem den Abnahmestatus: abnehmen, mit Gründen verweigern oder unter Vorbehalt abnehmen.
- Verlangen Sie Nacherfüllung mit angemessener Frist, und gewähren Sie dabei Zugang.
- Prüfen Sie Angebote des Auftragnehmers ernsthaft, bevor Sie sie zurückweisen. Begründen Sie die Zurückweisung untauglicher Angebote.
- Erklären Sie Ihre Wahl der Rechte klar und widerspruchsfrei.
- Belegen Sie die Kosten, scheiden Sie Sowieso-Kosten aus, und rechnen Sie den Vorschuss ab.
- Beachten Sie bei einer Kündigung außerdem Grund, Frist, Schriftform und Vollmacht.
Checkliste beim Abrechnungsverhältnis für Auftragnehmer
- Prüfen Sie zuerst den Abnahmestatus, und fordern Sie gegebenenfalls zur Abnahme auf.
- Beantworten Sie jede Rüge schriftlich und zügig.
- Erklären Sie Ihre Bereitschaft zu bestimmten Maßnahmen, und schlagen Sie dabei Termine vor.
- Fordern Sie außerdem die Mitwirkung des Auftraggebers ein, und protokollieren Sie sie.
- Belegen Sie den Leistungsumfang mit den Vertragsunterlagen, und benennen Sie Sowieso-Kosten.
- Prüfen Sie Fristen, und rügen Sie ihre Mängel schriftlich.
- Prüfen Sie Vorschussforderungen nach Voraussetzungen und Höhe. Zahlen Sie nur unter Vorbehalt.
- Prüfen Sie Kündigungen auf Form, Grund und Vollmacht, und wirken Sie am Leistungsstand mit.
- Prüfen Sie Gutachten sorgfältig, wahren Sie die Fristen, und stellen Sie Ergänzungsfragen.
- Rechnen Sie außerdem hilfsweise den Werklohn ab.
Fazit
Das Abrechnungsverhältnis ist kein Automatismus und keine bloße Drohkulisse. Es ist vielmehr eine Ausnahme mit hohen Hürden. Der Auftraggeber muss die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft ablehnen. Alternativ muss er nach einem Angebot zur Abnahme mindern oder kleinen Schadensersatz verlangen. Ein bloßes Vorschussverlangen genügt dagegen nicht. Wer ins Abrechnungsverhältnis geht, zahlt dafür zudem einen Preis. Er verliert nämlich die Nacherfüllung und trägt die Beweislast.
Für Auftragnehmer kommt es deshalb auf das Verhalten in jeder Phase an. Wer früh, schriftlich und konkret reagiert, nimmt dem Auftraggeber die wichtigsten Argumente. Wer zudem mitwirkt und alles dokumentiert, verteidigt sich am besten. Für Auftraggeber gilt dagegen das Gegenteil: Klare Rügen, wirksame Fristen und eine eindeutige Wahl sind die Grundlage jeder Durchsetzung. Die jüngste Rechtsprechung stärkt dabei zwar die Wahlrechte des Auftraggebers. Sie hält die Hürden des Abrechnungsverhältnisses aber weiter hoch.
Weiterführende Informationen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Gesetze im Internet
- Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Teil B (VOB/B Ausgabe 2016)
- § 634 BGB – Rechte des Bestellers bei Mängeln
- § 637 BGB – Selbstvornahme
- § 640 BGB – Abnahme
- § 648a BGB – Kündigung aus wichtigem Grund
- § 650g BGB – Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung
- § 650h BGB – Schriftform der Kündigung
- § 485 ZPO – Selbständiges Beweisverfahren (Zulässigkeit)
- BGH, Urteil vom 19.01.2017 – VII ZR 301/13
- BGH, Urteil vom 19.01.2017 – VII ZR 193/15
- BGH, Urteil vom 19.01.2017 – VII ZR 235/15
- BGH, Urteil vom 09.11.2017 – VII ZR 116/15
- BGH, Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17
- BGH, Urteil vom 21.06.2018 – VII ZR 173/16
- BGH, Urteil vom 28.05.2020 – VII ZR 108/19
- BGH, Urteil vom 19.01.2023 – VII ZR 34/20
- BGH, Urteil vom 22.08.2024 – VII ZR 68/22
- BGH, Urteil vom 27.11.2025 – VII ZR 112/24
- BGH, Urteil vom 14.01.2010 – VII ZR 108/08
- BGH, Urteil vom 14.01.2010 – VII ZR 213/07
- BGH, Urteil vom 13.12.2001 – VII ZR 27/00
- BGH, Urteil vom 05.05.2011 – VII ZR 28/10
- BGH, Beschluss vom 17.05.2017 – VII ZR 36/15
- BGH, Urteil vom 11.05.2006 – VII ZR 146/04 (BGHZ 167, 345)
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen rechtlichen Information und ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung. Stand: Oktober 2026.