EKD Insolvenz: Solarmontage auf einem Hausdach bei Sonnenuntergang mit unfertiger Photovoltaikanlage

Insolvenz der EKD GmbH: Rechte von Verbrauchern, Auftraggebern und Vertragspartnern

Die Energiekonzepte Deutschland GmbH (EKD) hat nach Medienberichten am 2. Oktober 2026 beim Amtsgericht Leipzig Insolvenz beantragt. Die EKD Insolvenz trifft jedoch nicht nur eine Gesellschaft, sondern eine Unternehmensgruppe mit Holdingstruktur. Nach dem Handelsregister hat das Gericht bei drei Gesellschaften der Gruppe einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Betroffen sind deshalb viele: Verbraucher mit laufenden Projekten, Unternehmen als Auftraggeber sowie Lieferanten, Handwerker und Vertriebspartner. Dabei fragen sich alle, ob ihre Anlage noch gebaut wird, was mit Anzahlungen geschieht und wie es mit Garantie und Gewährleistung weitergeht. Der Beitrag zeigt daher zuerst die Gruppenstruktur. Danach trennt er zwischen dem vorläufigen und dem eröffneten Verfahren und erklärt anhand der Insolvenzordnung und des BGB, welche Rechte in welcher Vertragsphase bestehen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Stand der EKD Insolvenz: Das Verfahren ist jedoch noch nicht eröffnet. Nach dem Handelsregister hat das Gericht bei der EKD GmbH, der Holding und der PV-Montage GmbH einen vorläufigen Verwalter bestellt und zudem einen Zustimmungsvorbehalt angeordnet. Die Eröffnung ist laut EKD für den 1. Dezember vorgesehen.
  • Gruppe: Betroffen ist eine Holdingstruktur mit mehreren selbstständigen Gesellschaften. Deshalb kommt es darauf an, mit welcher Gesellschaft Sie den Vertrag geschlossen haben. Denn eine Gesellschaft haftet nicht ohne Weiteres für die Schulden einer anderen (§ 13 Abs. 2 GmbHG).
  • Verträge: Solange das Verfahren vorläufig ist, bleiben die Verträge wirksam. Das Wahlrecht des Verwalters nach § 103 InsO entsteht nämlich erst mit der Eröffnung.
  • Verbraucher: Weil Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüche gegen EKD nach der Eröffnung meist nur Insolvenzforderungen sind (§ 38 InsO), gibt es dafür im Regelfall nur eine Quote.
  • Widerruf und Kredit: Wenn Sie zu Hause unterschrieben haben, kann ein Widerrufsrecht bestehen. Bei finanzierten Anlagen kann es zudem den Kredit erfassen (§ 358 BGB).
  • Gewährleistung: Mängelrechte gegen EKD bleiben bestehen, sind aber in der Insolvenz schwer durchzusetzen. Herstellergarantien richten sich dagegen weiter gegen den jeweiligen Hersteller.
  • Unternehmen als Auftraggeber: Hier entscheiden daher vor allem Vertrag, Sicherheiten und Aufrechnungsmöglichkeiten.
  • Lieferanten und Subunternehmer: Alte Forderungen sind nämlich Insolvenzforderungen. Ware unter Eigentumsvorbehalt kann dagegen unter Umständen ausgesondert werden (§ 47 InsO).
  • Praxis: Sichern Sie daher Unterlagen, melden Sie Forderungen fristgerecht an und klären Sie Zahlungen vorab mit dem Verwalter.

EKD Insolvenz: Die Gruppe und ihre Holdingstruktur

Hinter dem Namen EKD stehen mehrere selbstständige Gesellschaften. Jede ist eine eigene juristische Person mit eigenem Vermögen und eigenen Verträgen. Die Handelsregisterauszüge vom 14. Oktober 2026 zeigen vier Gesellschaften der Gruppe.

GesellschaftRegister und SitzGegenstand laut HandelsregisterStand am 14.10.2026
Energiekonzepte Deutschland GmbHHRB 34979, LeipzigPlanung, Verkauf und Montage von Photovoltaikanlagen und Energiespeichersystemen, außerdem MessstellenbetriebVorläufiger Verwalter und Zustimmungsvorbehalt, Beschluss vom 03.10.2026 (Az. 401 IN 2082/26)
Energiekonzepte Deutschland PV-Montage GmbHHRB 39754, LeipzigErrichtung von Photovoltaikanlagen und Elektroleistungen für die Installation von Speicher- und EnergiesystemenVorläufiger Verwalter und Zustimmungsvorbehalt, Beschluss vom 05.10.2026 (Az. 401 IN 2110/26)
Energiekonzepte Deutschland Holding GmbHHRB 38839, TauchaVerwaltung eigenen Vermögens, insbesondere Beteiligungen, und Dienstleistungen gegenüber TochtergesellschaftenVorläufiger Verwalter und Zustimmungsvorbehalt, Beschluss vom 05.10.2026 (Az. 401 IN 2101/26)
Energiekonzepte Deutschland Investorenholding GmbHHRB 41373, TauchaVerwaltung eigenen Vermögens, insbesondere Beteiligungen, und Dienstleistungen gegenüber TochtergesellschaftenKeine Insolvenzeintragung im Auszug

Was die Registerauszüge zur Struktur zeigen

Zwei Gesellschaften verwalten laut Handelsregister Beteiligungen und erbringen Dienstleistungen gegenüber Tochtergesellschaften. Das sind die Holding und die Investorenholding. Die EKD GmbH plant, verkauft und montiert nach ihrem Gegenstand Anlagen. Die PV-Montage GmbH errichtet dagegen Anlagen und erbringt Elektroleistungen. Deshalb kann Ihr Vertrag mit der EKD GmbH bestehen, während die PV-Montage GmbH die Installation ausführt. Zudem sind mehrere Personen in der Geschäftsführung mehrerer Gesellschaften der Gruppe bestellt. Wer an welcher Gesellschaft beteiligt ist, zeigt der Registerauszug dagegen nicht. Das ergibt sich aus den Gesellschafterlisten (§ 40 GmbHG). Dieser Beitrag wertet sie nicht aus.

Außerdem wurden im Spätsommer 2026 zwei Verschmelzungen eingetragen. Die Energiekonzepte Deutschland Wärmepumpen Montage GmbH (HRB 40882) ist auf die EKD GmbH verschmolzen worden, und zwar mit Eintragung am 27. August 2026. Die EKD Solar Beteiligungsgesellschaft mbH (HRB 41833) ist auf die Holding verschmolzen worden, und zwar mit Eintragung am 2. September 2026. Dabei gehen Vermögen und Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft auf die aufnehmende über (§ 20 UmwG). Wer Vertragspartner einer übertragenden Gesellschaft war, hat daher seitdem die aufnehmende Gesellschaft als Schuldnerin. Der Beitrag bewertet diese Vorgänge nicht.

Was die Holdingstruktur für Ihre Ansprüche bedeutet

  • Eigene Verfahren: Jede Gesellschaft hat ein eigenes Insolvenzverfahren und eine eigene Masse. Mehrere Gesellschaften einer Gruppe können zwar dasselbe Gericht und denselben Verwalter haben (§§ 3a, 56b InsO). Die Verfahren bleiben dennoch rechtlich getrennt.
  • Richtiger Schuldner: Ihr Anspruch richtet sich gegen die Gesellschaft, die im Vertrag steht. Melden Sie Ihre Forderung daher im Verfahren dieser Gesellschaft an.
  • Keine Haftung der Holding ohne Weiteres: Für Verbindlichkeiten einer GmbH haftet nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Eine Holding oder Schwestergesellschaft haftet daher nicht allein wegen der Konzernzugehörigkeit.
  • Ausnahmen: Anders kann es bei Garantie, Bürgschaft, Schuldbeitritt oder harter Patronatserklärung sein. Gesellschafter haften außerdem in seltenen Fällen nach § 826 BGB, etwa bei Existenzvernichtung. Ob solche Umstände hier vorliegen, ist nicht bekannt.
  • Gesamtschuld: Haften zwei Gesellschaften gemeinsam, zum Beispiel aus demselben Vertrag, können Sie in jedem Verfahren die volle Forderung anmelden (§ 43 InsO).
  • Vertrag prüfen: Klären Sie daher, wer als Verkäufer, Auftragnehmer, Montagepartner und Vermittler im Vertrag steht.

EKD Insolvenz: Was ist bekannt?

Der Verfahrensstand

Zunächst hat EKD nach Medienberichten am 2. Oktober 2026 beim Amtsgericht Leipzig Insolvenz beantragt. Das Handelsregister zeigt dazu für die Energiekonzepte Deutschland GmbH (HRB 34979) einen Beschluss vom 3. Oktober 2026 (Az. 401 IN 2082/26). Danach hat das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Außerdem hat es angeordnet, dass Verfügungen der Gesellschaft nur mit Zustimmung des Verwalters wirksam sind. Die Eintragung erfolgte dann am 5. Oktober 2026.

Laut Pressemitteilung der Gesellschaft ist Prof. Dr. Lucas F. Flöther von der Kanzlei Flöther & Wissing vorläufiger Verwalter für sechs Gesellschaften der Gruppe. Zudem soll eine siebte Gesellschaft folgen. Die Mitteilung nennt jedoch nur die EKD GmbH namentlich. Im Handelsregister ist der Beschluss für drei Gesellschaften sichtbar (siehe Tabelle oben). Der Geschäftsbetrieb soll dabei im vorläufigen Verfahren weiterlaufen. Außerdem sollen laufende Montage- und Servicetermine zeitnah wieder aufgenommen werden. Kunden zahlen dabei nach Angaben von EKD nach Projektfortschritt. Die Eröffnung ist schließlich für den 1. Dezember vorgesehen. Als Grund nennt die Gesellschaft zudem, dass die Finanzierung durch den Investor nicht mehr gesichert war.

Was öffentlich nicht bekannt ist

Nicht bekannt ist zudem, ob das Gericht weitere Sicherungsmaßnahmen angeordnet hat. Dazu zählt etwa ein Verbot von Zwangsvollstreckungen (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Ebenso offen ist, welche Verträge der Verwalter fortführt, ob die Investorenholding ebenfalls betroffen ist und ob ein Investor einsteigt. Dieser Beitrag bewertet bei der EKD Insolvenz zudem nicht das Verhalten von EKD oder seiner Organe, sondern erklärt die allgemeine Rechtslage. Der Beitrag gibt daher den Stand vom 14.10.2026 wieder.

EKD Insolvenz: Die Phasen des Verfahrens bei einer GmbH

Ein Insolvenzverfahren läuft bei einer GmbH in Stufen ab. Für Ihre Rechte kommt es daher darauf an, in welcher Stufe Sie sich befinden. Die Tabelle gibt einen Überblick.

PhaseZeitraumWas geschieht?Normen
1. Vorläufiges Verfahren (Eröffnungsverfahren)Vom Antrag bis zur Eröffnung, oft bis zu drei MonateDas Gericht prüft Eröffnungsgrund und Masse und ordnet Sicherungsmaßnahmen an. Der vorläufige Verwalter sichert das Vermögen und führt den Betrieb fort.§§ 21, 22 InsO
2. Eröffnetes VerfahrenAb dem EröffnungsbeschlussDer Verwalter übernimmt Verwaltung und Verfügung. Das Wahlrecht aus § 103 InsO entsteht. Gläubiger melden Forderungen an, danach folgen Berichts- und Prüfungstermin.§§ 27–29, 80, 103, 174 InsO
3. VerfahrensausgangNach dem BerichtsterminMöglich sind Sanierung durch Insolvenzplan, Verkauf an einen Investor (übertragende Sanierung) oder Abwicklung mit Verteilung an die Gläubiger.§§ 187 ff., 217 ff. InsO

Bei der EKD Insolvenz ist nach dem Registerstand also die erste Stufe erreicht. Dabei handelt es sich um eine vorläufige Insolvenzverwaltung, nicht um eine Eigenverwaltung. Juristen sprechen deshalb bei einem Zustimmungsvorbehalt von einem „schwachen“ vorläufigen Verwalter. Die Geschäftsführung bleibt nämlich im Amt, darf aber nur mit Zustimmung des Verwalters verfügen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Wenn das Vermögen nicht für die Verfahrenskosten reicht, weist das Gericht den Antrag mangels Masse ab (§ 26 InsO). Dann gibt es keine Verteilung an die Gläubiger.

EKD Insolvenz im vorläufigen Verfahren: Was gilt jetzt?

Das ändert sich im vorläufigen Verfahren

Zunächst bleiben im vorläufigen Verfahren alle Verträge wirksam. Das Wahlrecht des Verwalters nach § 103 InsO gilt nämlich erst ab der Eröffnung. Sie können daher weiter Erfüllung verlangen. Zugleich bleiben Sie selbst zur Zahlung verpflichtet, soweit der Vertrag das vorsieht.

Der Zustimmungsvorbehalt betrifft nämlich die Gesellschaft. Verfügungen ohne Zustimmung des Verwalters sind deshalb unwirksam. Eine Zahlung an die Gesellschaft befreit Sie nur, wenn Sie von der Beschränkung nichts wussten (§ 24 Abs. 1, § 82 InsO). Fragen Sie daher vor größeren Zahlungen schriftlich beim Verwalter nach, wohin Sie zahlen sollen.

Prozesse gegen EKD unterbrechen sich dagegen durch den bloßen Zustimmungsvorbehalt nicht. Eine Unterbrechung tritt nur ein, wenn die Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Verwalter übergeht (§ 240 ZPO). Neue Forderungen aus dem vorläufigen Verfahren sind zudem nicht automatisch Masseverbindlichkeiten. Das gilt nach § 55 Abs. 2 InsO nur, wenn die Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Verwalter übergegangen ist. Lassen Sie sich deshalb schriftlich bestätigen, ob und wie Ihre neuen Leistungen abgesichert sind.

EKD Insolvenz: Verbraucher bei Anbahnung und Vertragsschluss

Viele Verträge über Solaranlagen entstehen nämlich bei Hausbesuchen. Dann kann ein Widerrufsrecht bestehen, weil der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde (§§ 312b, 312g, 355 BGB). Die Frist beträgt zwar nur 14 Tage. Sie beginnt jedoch nicht, solange die Widerrufsbelehrung fehlt oder fehlerhaft ist. Spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen erlischt das Recht dann aber (§ 356 BGB). Das Landgericht Neuruppin hat bei einem Vertrag über Photovoltaikanlage und Speicher den Widerruf hinsichtlich des Speichers bejaht, weil keine Belehrung erfolgt war (Urteil vom 19. Dezember 2023 – 1 O 119/23).

Zudem kommen weitere Rechte in Betracht. Wenn Sie arglistig getäuscht wurden, können Sie den Vertrag anfechten (§ 123 BGB). Waren Angaben vor Vertragsschluss falsch, kommt außerdem Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung in Betracht (§§ 311 Abs. 2, 280 BGB). Gegen EKD sind das im Insolvenzfall aber meist nur Insolvenzforderungen.

Praktischer Tipp: Klären Sie zunächst, wo und wann Sie unterschrieben haben und ob Sie eine Widerrufsbelehrung erhalten haben. Erklären Sie einen Widerruf danach in Textform und sichern Sie den Nachweis über den Zugang.

Verbraucher: Durchführung und Gewährleistung

PhaseRechte im vorläufigen Verfahren
Vor der Abnahme (Planung, Lieferung, Montage)Sie können weiter Erfüllung verlangen. Bei Verzug setzen Sie eine Frist und treten dann zurück (§ 323 BGB) oder kündigen aus wichtigem Grund (§ 648a BGB). Fällige Zahlungen dürfen Sie zurückhalten, solange die Gegenleistung fehlt (§ 320 BGB).
Nach der Abnahme (Gewährleistungszeit)Mängelrechte gegen EKD bestehen fort: Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz (§§ 437, 634 BGB). Herstellergarantien bleiben davon unberührt.

Der Insolvenzantrag allein ist jedoch nicht automatisch ein Kündigungsgrund. Eine freie Kündigung nach § 648 BGB kann außerdem teuer werden, weil für den nicht erbrachten Teil fünf Prozent der Vergütung vermutet werden. Kündigen Sie daher nicht vorschnell, sondern setzen Sie zunächst schriftlich eine Frist.

Unternehmen als Auftraggeber

Unternehmen haben zwar kein Widerrufsrecht. Dafür kommt es auf ihren Vertrag an. Prüfen Sie deshalb Folgendes:

  • VOB/B: Wenn die Parteien die VOB/B vereinbart haben, kann der Auftraggeber nach einem Eigenantrag des Auftragnehmers kündigen (§ 8 Abs. 2 VOB/B; BGH, Urteil vom 7. April 2016 – VII ZR 56/15).
  • Lösungsklauseln: Klauseln, die an den Insolvenzantrag anknüpfen, sind zwar nicht generell unwirksam. Sie brauchen aber einen sachlichen Grund (§ 119 InsO; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2022 – IX ZR 213/21).
  • Sicherheiten: Klären Sie, ob Bürgschaften für Vorauszahlung, Vertragserfüllung oder Mängel vorliegen, und beachten Sie dabei die Fristen.
  • Zahlungsplan: Leisten Sie nicht voraus, solange der Gegenwert fehlt (§ 320 BGB).
  • Rügepflicht: Wenn beide Seiten Kaufleute sind, müssen Sie Mängel unverzüglich anzeigen (§ 377 HGB).

Unternehmen als Vertragspartner von EKD

Subunternehmer, Lieferanten und Vertriebspartner stehen dagegen vor einer anderen Frage, nämlich ob sie weiterarbeiten sollen.

  • Alte Forderungen: Rechnungen für Leistungen vor der Eröffnung werden später Insolvenzforderungen (§ 38 InsO). Das gilt auch dann, wenn der Verwalter den Betrieb fortführt.
  • Neue Leistungen: Sie sind im vorläufigen Verfahren aber nicht automatisch gesichert (§ 55 Abs. 2 InsO). Verlangen Sie daher eine schriftliche Zusage oder Vorkasse.
  • Leistungsverweigerung: Wer vorleisten muss, darf die Leistung verweigern, wenn der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet ist (§ 321 BGB). Der Insolvenzantrag kann dafür ausreichen.
  • Eigentumsvorbehalt: Gelieferte Ware bleibt Ihr Eigentum, solange sie nicht bezahlt ist (§ 449 BGB). Dokumentieren Sie daher Lieferung und Vereinbarung.
  • Vertriebspartner: Prüfen Sie zudem Provisionsvereinbarung, Stornoregeln und Kündigungsrechte.
  • Endkunden: Ohne eigenen Vertrag besteht dagegen in der Regel kein Direktanspruch gegen den Endkunden.

EKD Insolvenz nach der Eröffnung: Was ändert sich?

Das Wahlrecht des Verwalters (§ 103 InsO)

Sobald das Verfahren eröffnet ist, geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Verwalter über (§ 80 InsO). Für Verträge, die beide Seiten noch nicht vollständig erfüllt haben, hat er dann ein Wahlrecht. Die Tabelle zeigt dabei die Folgen.

Entscheidung des VerwaltersFolge für SieNorm
Er verlangt ErfüllungDie Anlage wird fertiggestellt. Ihre Ansprüche auf die offene Leistung sind Masseverbindlichkeiten. Sie müssen aber die vereinbarte Vergütung zahlen.§ 103 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO
Er lehnt Erfüllung abDer Vertrag wird nicht mehr durchgeführt. Schadensersatz wegen Nichterfüllung, etwa Mehrkosten einer anderen Firma, können Sie nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.§ 103 Abs. 2 Satz 1 InsO
Er schweigtSie können ihn zur Erklärung auffordern. Er muss dann unverzüglich antworten. Schweigt er weiter, kann er nicht auf Erfüllung bestehen.§ 103 Abs. 2 Satz 2 InsO

Bei teilbaren Leistungen gelten zudem für bereits erbrachte und für noch offene Teile unterschiedliche Regeln (§ 105 InsO). Klauseln, die allein wegen der Insolvenz ein Lösungsrecht geben, prüfen die Gerichte außerdem streng (§ 119 InsO).

Praktischer Tipp: Fordern Sie den Verwalter nach der Eröffnung schriftlich und mit Fristsetzung zur Erklärung auf. Das schafft Klarheit und beendet damit die Schwebezeit.

Verbraucher: Widerruf, Kredit und Anzahlung

Nach der Eröffnung bleiben Widerruf, Anfechtung und Schadensersatzansprüche zwar bestehen. Gezahlte Beträge fordern Sie danach aber nur noch als Insolvenzgläubiger zurück (§ 38 InsO). Dafür erhalten Sie meist nur eine Quote.

Anders kann es jedoch bei einem finanzierten Kauf sein. Wenn Kaufvertrag und Darlehen als verbundene Verträge zusammenhängen, erfasst ein wirksamer Widerruf auch den Kredit (§ 358 Abs. 1 BGB). Verbunden sind die Verträge, wenn das Darlehen den Kauf finanziert und beide eine wirtschaftliche Einheit bilden (§ 358 Abs. 3 BGB). Wenn das Darlehen schon an den Unternehmer geflossen war, tritt der Darlehensgeber bei der Rückabwicklung in dessen Rechte und Pflichten ein (§ 358 Abs. 4 BGB). Die Rückabwicklung kann sich dann gegen die Bank richten statt gegen die Insolvenzmasse.

Doch auch ohne Widerruf kann die Bank betroffen sein. Daher dürfen Sie bei verbundenen Verträgen die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Ihnen gegen EKD Einwendungen zustehen (§ 359 BGB). Bei Nacherfüllungsansprüchen gilt das erst, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Stellen Sie Raten aber nicht ohne rechtliche Prüfung ein.

Verbraucher: Durchführung und Gewährleistung

PhaseRechte nach der Eröffnung
Vor der AbnahmeLehnt der Verwalter die Erfüllung ab, wird die Anlage nicht fertiggestellt. Anzahlung und Mehrkosten melden Sie dann als Insolvenzforderung an (§ 174 InsO). Verlangt er Erfüllung, schuldet die Masse die Leistung (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO).
Nach der AbnahmeMängelansprüche bestehen fort. Eine Nacherfüllung durch EKD ist aber nur realistisch, wenn der Betrieb weiterläuft. Zahlungsansprüche aus Selbstvornahme, Minderung oder Schadensersatz sind Insolvenzforderungen. Bei Werkverträgen dürfen Sie offene Vergütung in angemessener Höhe zurückhalten, mindestens in Höhe des Doppelten der Mängelbeseitigungskosten (§ 641 Abs. 3 BGB). Eine Aufrechnung kann möglich sein (§§ 94 ff. InsO).

Dabei setzt das Gericht im Eröffnungsbeschluss eine Frist zur Anmeldung von mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monaten (§ 28 InsO). Melden Sie Ihre Forderung daher schriftlich beim Verwalter an (§ 174 InsO).

Die Verjährung läuft jedoch weiter. Dabei hat der BGH beim Kaufvertrag über eine Aufdachanlage die kurze Frist von zwei Jahren angewandt (Urteil vom 9. Oktober 2013 – VIII ZR 318/12). Beim Werkvertrag über die Errichtung einer Aufdachanlage auf einem Hallendach nahm er dagegen die fünfjährige Bauwerksfrist an (Urteil vom 2. Juni 2016 – VII ZR 348/13). Welche Frist gilt, hängt also vom Vertragstyp ab.

Unternehmen als Auftraggeber nach der Eröffnung

Unternehmen genießen zwar weder ein Widerrufsrecht noch den Schutz der Verbrauchervorschriften (§ 476 BGB). Daher zählen Vertrag, AGB und Sicherheiten.

  • Ersatzvornahme: Wenn der Verwalter die Erfüllung ablehnt, können Sie eine andere Firma beauftragen. Die Mehrkosten sind ein Schaden und gelten daher als Insolvenzforderung. Dokumentieren Sie daher den Stand der Anlage, etwa durch Fotos oder ein Gutachten.
  • Kündigung: Ein wichtiger Grund nach § 648a BGB liegt nur vor, wenn die Fortsetzung unzumutbar ist. Kündigen Sie deshalb erst nach sorgfältiger Prüfung.
  • Bürgschaften: Eine Bürgschaft hilft auch in der Insolvenz, weil der Bürge nach den Bedingungen der Bürgschaftsurkunde haftet. Beachten Sie dabei Form und Fristen der Inanspruchnahme.
  • Aufrechnung: Eine Aufrechnungslage, die schon vor der Eröffnung bestand, bleibt dabei grundsätzlich erhalten (§ 94 InsO).
  • Mängel: Zeigen Sie Mängel außerdem als Kaufmann unverzüglich an (§ 377 HGB).

Unternehmen als Vertragspartner: Forderungen und Ware

SituationRechtslageNormen
Rechnungen für Leistungen vor der EröffnungInsolvenzforderung. Sie melden sie innerhalb der Frist beim Verwalter an und erhalten meist nur eine Quote.§§ 38, 174 InsO
Leistungen nach der Eröffnung auf Verlangen des VerwaltersMasseverbindlichkeit. Sie wird vor den Insolvenzforderungen beglichen, sofern die Masse reicht.§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO
Ware unter EigentumsvorbehaltDie Ware kann ausgesondert werden. Der Verwalter muss sich auf Aufforderung erst nach dem Berichtstermin erklären.§§ 47, 107 Abs. 2 InsO, § 449 BGB
Offene GegenforderungenEine schon vor der Eröffnung bestehende Aufrechnungslage bleibt erhalten.§ 94 InsO
Vertriebs- und DienstleistungsverträgeOffene Vergütung für die Zeit vor der Eröffnung ist Insolvenzforderung. Ob der Vertrag fortbesteht, hängt vom Vertragstyp ab.§ 38 InsO

Anfechtung: Zahlungen vor dem Antrag

Zudem kann der Verwalter bei der EKD Insolvenz Zahlungen anfechten, die EKD vor dem Antrag geleistet hat. Das trifft daher vor allem Lieferanten und Handwerker. Zahlungen in den letzten drei Monaten vor dem Antrag sind anfechtbar, wenn der Empfänger die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 130 InsO). Wenn etwas geleistet wurde, worauf kein Anspruch bestand, ist die Anfechtung schon im letzten Monat ohne Kenntnis möglich (§ 131 InsO). Bargeschäfte mit unmittelbarem Leistungsaustausch sind dagegen grundsätzlich geschützt (§ 142 InsO). Die Vorsatzanfechtung reicht dagegen noch weiter zurück (§ 133 InsO). Der Anspruch verjährt schließlich in drei Jahren ab dem Ende des Jahres der Eröffnung (§ 146 InsO).

Zahlen Sie deshalb nichts zurück, ohne die Rechtslage zu prüfen. Eine Rückforderung des Verwalters müssen Sie nämlich nicht ungeprüft erfüllen.

EKD Insolvenz: Gibt es weitere Ansprüche gegen Dritte?

  • Geschäftsführung: Wenn die Geschäftsführung einen Insolvenzantrag zu spät stellt, kann sie haften (§ 15a InsO, § 823 Abs. 2 BGB). Neugläubiger erhalten dann den Vertrauensschaden ersetzt, also das, was sie ohne den Vertragsschluss nicht aufgewendet hätten (BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 – II ZR 130/10). Das setzt jedoch voraus, dass die Gesellschaft bei Vertragsschluss schon insolvenzreif war. Ob das bei EKD so war, ist aber offen. Gesicherte Erkenntnisse dazu liegen öffentlich nicht vor.
  • Vermittler: Wenn Vermittler bei der Anbahnung falsche Angaben gemacht haben, können sie unter Umständen auch persönlich haften (§ 311 Abs. 3 BGB).
  • Hersteller: Garantien der Modul-, Wechselrichter- und Speicherhersteller richten sich nämlich gegen diese Hersteller. Prüfen Sie daher die Garantiebedingungen.
  • Kreditgeber: Bei verbundenen Verträgen kann daher auch die Bank betroffen sein (§§ 358, 359 BGB).

EKD Insolvenz im Vergleich: Andere Installateure in der Insolvenz

Die EKD Insolvenz ist nicht die erste Insolvenz eines Installateurs in Deutschland. Die Fälle zeigen deshalb typische Verläufe.

UnternehmenVerfahrenVerlauf
Sungrade Photovoltaik GmbH (Günzburg), InstallateurVorläufige Verwaltung seit 2. Oktober 2025, Eröffnung am 1. Dezember 2025 (AG Neu-Ulm)Der Betrieb lief weiter, parallel suchte der Verwalter einen Investor. Zum 1. Februar 2026 übernahm eine neu gegründete Gesellschaft die überwiegenden Vermögenswerte (übertragende Sanierung). Ob Kundenverträge übergehen, regelt der Kaufvertrag mit dem Verwalter.
BSH GmbH & Co. KG (Bad Königshofen), InstallateurVorläufige Verwaltung seit September 2026 (AG Schweinfurt)Der Betrieb läuft weiter, Kunden sollen kontaktiert werden, der Verwalter sucht einen Investor.
Zolar GmbH (Berlin)Eigenverwaltung beim AG Berlin-Charlottenburg, Juni 2025Das Unternehmen zog sich aus dem Privatkundengeschäft zurück. Ein Wettbewerber bot ehemaligen Kunden eine kostenpflichtige Betreuung an.
Priwatt GmbH (Leipzig), Anbieter von BalkonkraftwerkenInsolvenzverfahren ab April 2026 (AG Leipzig)Lieferungen und Erstattungen konnten nicht mehr bedient werden. Die Verbraucherzentrale rät zu Nachfrist, Rücktritt, Widerruf und Anmeldung.

Gemeinsam ist den Fällen: Betriebe führen im vorläufigen Verfahren oft weiter, während ein Investor gesucht wird. Laufender Service ist danach aber nicht automatisch gesichert. Gerichtliche Entscheidungen zu Kundenrechten in genau diesen Insolvenzen haben wir dagegen nicht gefunden.

EKD Insolvenz: Gibt es schon Urteile?

Zur EKD Insolvenz selbst haben wir keine Entscheidung gefunden, weil das Verfahren erst wenige Tage alt ist. Die folgenden Urteile betreffen aber die zentralen Rechtsfragen.

Gericht und AktenzeichenThemaKernaussage
BGH, 27.10.2022 – IX ZR 213/21Insolvenzabhängige LösungsklauselnNicht generell unwirksam. Es braucht einen sachlichen Grund. Bei Werkverträgen kann die Insolvenz ein wichtiger Grund sein, wenn sie das Risiko der Leistung erhöht.
BGH, 07.04.2016 – VII ZR 56/15Kündigung nach VOB/BDie Kündigung wegen des Insolvenzantrags des Auftragnehmers ist wirksam.
BGH, 02.06.2016 – VII ZR 348/13Aufdachanlage im WerkvertragDie Anlage ist ein Bauwerk. Mängelansprüche verjähren in fünf Jahren.
BGH, 09.10.2013 – VIII ZR 318/12Aufdachanlage im KaufvertragDie kaufrechtliche Frist von zwei Jahren gilt.
BGH, 14.05.2012 – II ZR 130/10InsolvenzverschleppungNeugläubiger erhalten den Vertrauensschaden ersetzt, nicht den Erfüllungsanspruch.
LG Neuruppin, 19.12.2023 – 1 O 119/23Widerruf bei Photovoltaik und SpeicherDer Widerruf hinsichtlich des Speichers war mangels Belehrung wirksam.

Praktische Handreichung zur EKD Insolvenz: Das sollten Sie jetzt tun

Ordnen Sie zunächst Ihre Rolle bei der EKD Insolvenz ein. Danach sehen Sie, welche Schritte jetzt anstehen und welche Fristen später folgen.

Für Verbraucher

  • Unterlagen sichern: Sammeln Sie zunächst Vertrag, Widerrufsbelehrung, Zahlungsplan, Rechnungen, Zahlungsnachweise, Schriftverkehr, Fotos und Seriennummern der Komponenten.
  • Vertragspartner klären: Prüfen Sie dabei, welche Gesellschaft im Vertrag steht und ob ein Kredit mit dem Kauf verbunden ist.
  • Zahlungsplan prüfen: Wenn Sie nur nach Projektfortschritt gezahlt haben, ist Ihr Verlustrisiko kleiner. Haben Sie dagegen vorab gezahlt, bereiten Sie die Rückforderung zügig vor.
  • Widerruf prüfen: Klären Sie, wann und wo der Vertrag zustande kam, denn ohne korrekte Belehrung läuft die Frist unter Umständen noch.
  • Nicht vorschnell kündigen: Setzen Sie bei Verzug zunächst schriftlich eine Frist. Ein Rücktritt oder eine Kündigung ohne Grund kann nämlich Kosten auslösen.
  • Zahlungen abstimmen: Fragen Sie daher vor größeren Zahlungen beim Verwalter nach der richtigen Zahlungsweise. Stellen Sie jedoch Darlehensraten nicht ohne rechtliche Prüfung ein.
  • Frist beachten: Sobald das Verfahren eröffnet ist, melden Sie Forderungen innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist an.
  • Garantie sichern: Prüfen Sie, wer Garantiegeber ist, und bewahren Sie außerdem die Garantiebedingungen auf.

Für Unternehmen als Auftraggeber

  • Vertrag auswerten: Prüfen Sie zunächst AGB, Kündigungs- und Lösungsklauseln, Zahlungsplan und eine mögliche VOB/B-Vereinbarung.
  • Sicherheiten prüfen: Klären Sie, ob Bürgschaften vorliegen, und beachten Sie dabei Fristen und Form der Inanspruchnahme.
  • Anlagenstand dokumentieren: Sichern Sie den Stand durch Fotos, Protokolle und gegebenenfalls ein Gutachten, denn das erleichtert Ersatzvornahme und Schadensberechnung.
  • Verwalter zur Erklärung auffordern: Tun Sie das, sobald das Verfahren eröffnet ist, schriftlich und mit Frist (§ 103 Abs. 2 InsO).
  • Aufrechnung prüfen: Offene Zahlungen und Gegenansprüche lassen sich dabei unter Umständen verrechnen (§§ 94 ff. InsO).

Für Lieferanten, Handwerker und Vertriebspartner

  • Nicht ungesichert vorleisten: Fordern Sie daher vor weiteren Lieferungen oder Arbeiten eine schriftliche Zusage des Verwalters oder Vorkasse.
  • Altforderungen aufstellen: Listen Sie offene Rechnungen mit Belegen auf und melden Sie sie an, sobald das Verfahren eröffnet ist (§ 174 InsO).
  • Eigentumsvorbehalt belegen: Sichern Sie Lieferscheine und die Vereinbarung, weil sie den Eigentumsvorbehalt belegen. Erfassen Sie außerdem, welche Ware noch bei EKD oder auf Baustellen liegt.
  • Zahlungseingänge prüfen: Sehen Sie sich die Zahlungen der letzten Monate an, weil der Verwalter sie unter Umständen anfechten kann.
  • Vertriebsverträge prüfen: Klären Sie zudem Provisionsansprüche, Stornoregeln und Kündigungsrechte.

Fazit

Die EKD Insolvenz steht zwar noch am Anfang. Doch im vorläufigen Verfahren bleiben die Verträge bestehen, und der Betrieb läuft nach Angaben des Verwalters weiter. Mit der Eröffnung entscheidet der Verwalter dann, ob er Verträge erfüllt. Verbraucher und Unternehmen sollten deshalb jetzt ihre Unterlagen sichern, Zahlungen abstimmen und Fristen im Blick behalten. Ansprüche auf Geld sind allerdings in der Insolvenz meist nur Insolvenzforderungen. Dagegen helfen Widerruf, verbundene Verträge, Sicherheiten und Eigentumsvorbehalt in vielen Fällen weiter. Zur EKD Insolvenz fehlt zudem noch Rechtsprechung. Die Urteile zu Lösungsklauseln, Verjährung und Haftung geben aber eine Richtung vor.

Weiterführende Informationen

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen rechtlichen Information und ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung. Stand: Oktober 2026.

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