Person installiert Balkonkraftwerk mit Solarmodulen und Speicherbox auf einem Balkon – Symbolbild zum Verkaufsverbot bestimmter Balkonspeicher

Balkonspeicher-Verbot? Was die Beschlüsse des LG Bochum und LG Osnabrück für Nutzer und Hersteller bedeuten

Zwei Landgerichte haben innerhalb einer Woche den Verkauf bestimmter Balkonkraftwerk-Speicher gestoppt – und damit für erhebliche Verunsicherung bei Verbrauchern und im Handel gesorgt. Schlagzeilen wie „Speicher jetzt illegal?“ verfehlen dabei den Kern: Verboten wurde nicht der Speicher an sich, sondern der Vertrieb von Geräten, die mehr Leistung an eine normale Steckdose abgeben, als die Sicherheitsnormen erlauben – ohne den erforderlichen Schutz. Dieser Beitrag erklärt die technischen Hintergründe, ordnet die beiden Beschlüsse rechtlich ein und zeigt getrennt, was jetzt für Nutzer und was für Hersteller und Händler gilt.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Das LG Bochum (Az. I-12 O 29/26, Beschluss vom 20.05.2026) und das LG Osnabrück (Az. 18 O 117/26, Beschluss vom 27.05.2026) haben per einstweiliger Verfügung den Vertrieb bestimmter Balkonspeicher untersagt.
  • Betroffen sind Steckdosenspeicher, die mehr als 960 Wattpeak Modulleistung ohne Leitungsüberlastschutz an eine gewöhnliche Schuko-Steckdose koppeln.
  • Rechtsgrundlage ist die VDE-Produktnorm DIN VDE V 0126-95 in Verbindung mit dem Produktsicherheitsgesetz – vom LG Bochum als wettbewerbsrechtliche Marktverhaltensregel (§ 3a UWG) eingestuft.
  • Bei Verstößen drohen Ordnungsgelder von bis zu 250.000 Euro je Fall.
  • Die Entscheidungen sind vorläufig und noch nicht rechtskräftig und bislang nicht in der Rechtsprechungsdatenbank veröffentlicht.
  • Für Käufer entsteht kein automatisches Umtauschrecht – wohl aber greift bei falsch beworbenen Geräten die gesetzliche Gewährleistung.

Balkonspeicher verstehen: die technische Einordnung

Um die Beschlüsse zu verstehen, muss man zwei Leistungsgrenzen auseinanderhalten, die in der Debatte oft vermischt werden.

800 Voltampere und 960 Wattpeak – zwei verschiedene Grenzen

Die 800 Voltampere (VA) begrenzen die Ausgangsleistung des Wechselrichters zu jedem Zeitpunkt – also das, was das Gerät momentan maximal ins Hausnetz einspeist. Die 960 Wattpeak (Wp) begrenzen dagegen die installierte Modulleistung, in der Regel zwei Solarmodule. Beide Grenzen dienen demselben Ziel: dem Schutz der Hausinstallation. Über eine normale Schuko-Steckdose sind nach der aktuellen Norm maximal 960 Wp Modulleistung bei höchstens 800 VA Wechselrichterleistung zulässig. Wer mehr Modulleistung anschließen möchte – bis zu 2.000 Wp –, benötigt eine Energiesteckvorrichtung (etwa eine Wieland-Steckdose) oder ein geprüftes Leitungsschutzsystem.

Warum oberhalb von 960 Wp ein Schutz nötig ist

Herkömmliche Sicherungen (Leitungsschutzschalter) erfassen nur den Strom, der aus Richtung des Sicherungskastens fließt. Speist ein Steckersolar-Gerät zusätzlich in denselben Stromkreis ein, wird dieser Beitrag von der Sicherung nicht vollständig „gesehen“. Laufen an einem Stromkreis gleichzeitig eine hohe Einspeisung und ein großer Verbraucher, können zeitweise höhere Lasten anliegen als zulässig. Die Folge ist eine erhöhte thermische Belastung der Leitungen, die die Alterung der Kabelisolierung beschleunigt und im Extremfall das Brandrisiko erhöht. Nach Auffassung der Normungsgremien ist die 960-Wattpeak-Grenze deshalb kein bürokratisches Detail, sondern eine Frage des Brandschutzes der Hausinstallation.

Praktischer Tipp: Prüfen Sie bei einem vorhandenen oder geplanten Gerät zuerst das Typenschild. Nach der Auslegung von Bundeswirtschaftsministerium und Umweltbundesamt ist die dort angegebene Leistung maßgeblich – nicht eine bloß per App eingestellte Drosselung. Ein Wechselrichter, der softwareseitig auf 800 W gedrosselt ist, technisch aber mehr könnte, bewegt sich in einer rechtlichen Grauzone.

Die beiden Beschlüsse im Überblick

Das LG Bochum und das LG Osnabrück haben unabhängig voneinander – jeweils im Eilverfahren – den Vertrieb von Balkonspeichern untersagt, die ohne die geforderte Schutzvorrichtung mehr einspeisen, als die Sicherheitsnorm erlaubt. Die Verfahren richteten sich nicht gegen Verbraucher, sondern gegen Distributoren, die entsprechende Produkte vertrieben hatten; im Bochumer Verfahren ging es konkret um einen 2-kWh-Speicher für Balkonkraftwerke. Untersagt wurde zugleich die Bewerbung solcher Geräte als „zertifiziert & gesetzeskonform nach VDE/IEC“, wenn die normativen Anforderungen an Einspeise- und Modulleistung oder an den Leitungsüberlastschutz nicht erfüllt sind.

Die rechtliche Begründung

Besondere Bedeutung hat die Begründung des LG Bochum: Das Gericht behandelt die einschlägigen technischen Normen in Verbindung mit dem Produktsicherheitsgesetz als Marktverhaltensregeln im Sinne des Wettbewerbsrechts. Wer Geräte unter Verstoß gegen diese Anforderungen vertreibt oder irreführend als normkonform bewirbt, handelt damit unlauter (§ 3a, § 5 UWG). Geklagt hatte ein Wettbewerber – nicht eine Behörde. Das ist typisch für das deutsche Lauterkeitsrecht, in dem Mitbewerber Verstöße selbst durchsetzen können. Bei Zuwiderhandlung gegen die Verfügung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro je Verstoß.

Praktischer Tipp: Die Einstufung als Marktverhaltensregel ist der eigentliche Hebel. Sie macht aus einer technischen Norm ein durchsetzbares Vertriebsverbot – mit unmittelbarer Wirkung für den gesamten Handel, nicht nur für den konkret beklagten Anbieter.

Der gesetzliche und normative Hintergrund

Maßgeblich ist die im Dezember 2025 neu gefasste Produktnorm DIN VDE V 0126-95, die den Anschluss von Steckersolargeräten über die Schuko-Steckdose unter definierten Schutzmaßnahmen erlaubt und dabei die Modulleistung auf 960 Wp begrenzt. Ergänzend regelt die DIN VDE V 0100-551-1 die Errichtung von Niederspannungsanlagen mit Stromerzeugungseinrichtungen.

Wichtig – und in der Berichterstattung oft übersehen – ist eine Differenzierung: Die Produktnorm DIN VDE V 0126-95 ist eine reine Gerätesicherheitsnorm für das Steckersolargerät und erfasst Speicher ausdrücklich nicht (so die FAQ der DKE, Frage 8). Für Steckersolargeräte mit Batteriespeicher existiert bislang kein eigener geprüfter Produktstandard; das zuständige Normungsgremium arbeitet erst an einem entsprechenden Normenteil. Ein Balkonspeicher fällt damit derzeit durch dieses Prüfraster – was die rechtliche Bewertung anspruchsvoll macht und mit erklärt, warum die Entscheidungen vorläufig und nicht rechtskräftig sind.

Praktischer Tipp: Normen sind keine Gesetze, sondern „anerkannte Regeln der Technik“. Im Streit- und Haftungsfall orientieren sich Gerichte aber regelmäßig an ihnen – ihre Einhaltung schafft daher Rechts- und Sicherheitssicherheit, ihre Missachtung umgekehrt erhebliche Risiken.

Was das für Nutzer und Käufer bedeutet

Für Verbraucher ist die wichtigste Nachricht zuerst die Entwarnung: Die Beschlüsse richten sich gegen den Vertrieb, nicht gegen die private Nutzung. Sie schaffen kein eigenes Umtausch- oder Rückgaberecht. Wer bereits ein betroffenes Gerät besitzt, muss es nicht sofort abschalten – sollte aber prüfen, ob es normkonform betrieben wird.

Wurde ein Gerät jedoch ausdrücklich als „gesetzeskonform“ oder „VDE-zertifiziert“ beworben, obwohl es die normativen Grenzen ohne Schutz überschreitet, liegt regelmäßig ein Sachmangel vor. Dann greift die gesetzliche Gewährleistung nach § 434 BGB: Käufer können Nacherfüllung (Austausch), bei deren Scheitern Rücktritt (Geld zurück) oder Minderung verlangen – innerhalb von zwei Jahren ab Ablieferung (§ 438 BGB). Bei arglistiger Täuschung über die Normkonformität kommen längere Fristen und eine Anfechtung in Betracht.

Praktischer Tipp: Dokumentieren Sie die Produktbewerbung (Screenshots der Angebotsseite, „gesetzeskonform“-Aussagen, Datenblatt) und das Typenschild. Diese Unterlagen sind die Grundlage für Gewährleistungsansprüche. Oberhalb von 960 Wp lässt sich der normkonforme Zustand außerdem durch Nachrüsten einer Wieland-Steckdose oder eines geprüften Leitungsschutzsystems – oder durch Reduzierung der Modulleistung – herstellen.

Was das für Hersteller und Händler bedeutet

Für die Anbieterseite sind die Beschlüsse ein deutliches Warnsignal. Wer Balkonspeicher vertreibt, die oberhalb der Normgrenzen ohne Leitungsüberlastschutz an eine Schuko-Steckdose koppeln, riskiert nun konkret eine einstweilige Verfügung – beantragt nicht von einer Behörde, sondern von Wettbewerbern. Ebenso angreifbar ist eine Werbung mit Konformitäts- oder Zertifizierungsaussagen, die sich nicht halten lassen. Die drohenden Ordnungsgelder von bis zu 250.000 Euro je Verstoß und die Abmahn- und Prozesskosten machen das wirtschaftliche Risiko erheblich.

Praktischer Tipp: Händler und Hersteller sollten ihr Sortiment und ihre Produktkommunikation jetzt überprüfen: Stimmen die ausgelobten Leistungsgrenzen mit dem Typenschild überein? Werden Schutzmaßnahmen oberhalb von 960 Wp klar benannt? Werden Konformitätsaussagen nur dort verwendet, wo sie tatsächlich belegbar sind? Eine wettbewerbs- und produktsicherheitsrechtliche Prüfung vor dem Markteintritt ist deutlich günstiger als eine Verfügung danach.

Einordnung und Ausblick

So bedeutsam die Beschlüsse sind – sie sind im Eilverfahren ergangen, vorläufig und nicht rechtskräftig; eine höchstrichterliche Klärung steht aus. Zugleich ist das Feld in Bewegung: Ein im Frühjahr 2026 bekannt gewordener Entwurf zum EEG 2027 sieht vor, Steckersolargeräte mit Speicher den klassischen Steckersolargeräten gleichzustellen, und die Normung für Speicher wird gerade erst erarbeitet. Die Rechtslage kann sich also kurzfristig ändern.

Praktischer Tipp: Sowohl Käufer als auch Anbieter sollten die weitere Entwicklung verfolgen. Wer jetzt investiert oder vertreibt, sollte auf eindeutig normkonforme Konfigurationen setzen – das ist die einzige Variante, die in jedem der möglichen künftigen Szenarien rechtssicher bleibt.

Fazit

Die Beschlüsse des LG Bochum und des LG Osnabrück machen aus einer technischen Sicherheitsnorm ein durchsetzbares Vertriebsrecht: Balkonspeicher, die oberhalb von 960 Wattpeak ohne Leitungsüberlastschutz an die Steckdose gehen, dürfen nicht mehr als normkonform verkauft oder beworben werden. Für Nutzer besteht kein Grund zur Panik, aber Anlass zur Prüfung – insbesondere der Bewerbung und des Typenschilds. Für Hersteller und Händler beginnt eine Phase erhöhter Sorgfalt. Weil die Entscheidungen vorläufig sind und die Normung weiterläuft, bleibt die rechtssichere Lösung die einzig verlässliche: eine eindeutig normkonforme Konfiguration.

Weiterführende Informationen

Individuelle Beratung

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen rechtlichen Information und ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung. Stand: Juni 2026.

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