Die Verwertungskündigung: Eine wirtschaftliche Chance für den Vermieter – Rechte, Pflichten und Handlungsmöglichkeiten

Picture of Ilir Maliqi

Ilir Maliqi

Rechtsanwalt

Die Verwertungskündigung: Eine wirtschaftliche Chance für den Vermieter – Rechte, Pflichten und Handlungsmöglichkeiten

 

I. Einleitung

Die Verwertungskündigung bietet Vermietern die Möglichkeit ein Mietverhältnis zu beenden, wenn die Fortsetzung der Vermietung eine sinnvolle wirtschaftliche Nutzung der Immobilie erheblich erschwert. Sie eröffnet einen Spielraum für Vorhaben, wie Abriss, Neubau, einen Verkauf der Immobilie zu besseren Konditionen oder grundlegende Modernisierungs- und/oder Sanierungsmaßnahmen. Die gesetzlichen Anforderungen sind jedoch hoch, und der Schutz der Mieter bleibt ein zentrales Element des Mietrechts. In diesem Artikel erfahren Vermieter, welche Voraussetzungen für eine Verwertungskündigung gelten, wie sie rechtssicher vorgehen und welche Handlungsmöglichkeiten bestehen, um ihre Interessen erfolgreich durchzusetzen.

II. Kernpunkte

  • Die Verwertungskündigung hat vier Voraussetzungen: 1. Anderweitige Verwertung, 2. Angemessenheit der Verwertung, 3. Bestand des Mietverhältnisses muss der Verwertung entgegenstehen, 4. Erhebliche Nachteile für den Vermieter
  • Die Rechtmäßigkeit der Begründung einer Verwertungskündigung ist nicht schematisch, sondern einzelfallbezogen zu bewerten
  • Neben den kündigungsspezifischen Voraussetzungen sind auch die allgemeinen Kündigungsvoraussetzungen zu wahren

III. Hauptteil: Voraussetzungen, Rechte und Pflichten

Die Verwertungskündigung stellt eine besondere Form der ordentlichen Kündigung im Mietrecht dar. Sie ermöglicht es Vermietern, ein Mietverhältnis zu beenden, wenn die Fortsetzung des Mietvertrags erhebliche wirtschaftliche Nachteile mit sich bringt. Ihre Anwendung ist jedoch an strenge rechtliche Voraussetzungen gebunden, um den Schutz der Mieter zu gewährleisten. Im Folgenden werden die wesentlichen Aspekte der Verwertungskündigung, ihre rechtliche Grundlage sowie die Rechte und Pflichten von Vermietern und Mietern beleuchtet.

1. Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen der Verwertungskündigung

Die Verwertungskündigung ist in § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB geregelt. Danach kann ein Vermieter das Mietverhältnis beenden, wenn er an einer wirtschaftlich sinnvollen Verwertung der Immobilie gehindert wird und ihm dadurch erhebliche Nachteile entstehen. Für die Wirksamkeit einer Verwertungskündigung müssen folgende vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • Der Vermieter muss die Absicht haben, die Mietsache anderweitig zu verwerten
  • Die Verwertung muss nach den Gesamtumständen angemessen sein
  • Der Bestand des Mietverhältnisses muss der Verwertung entgegenstehen
  • Im Falle der Hinderung der Verwertung müssen erhebliche Nachteile für den Vermieter eintreten

Nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB können grundsätzlich alle Verwertungsabsichten berücksichtigt werden. Eine Ausnahme bilden die Gründe, die in § 573 Abs. 2 Nr. 3 HS. 2-4 BGB geregelt sind. Zu den anerkannten Verwertungsabsichten zählen zum Beispiel: der Verkauf des Hauses oder der Wohnung, der Abriss des Hauses, um das Grundstück anderweitig zu verwerten oder grundlegende Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen.

Eine wirtschaftliche Verwertung ist dann angemessen, wenn sie von vernünftigen, nachvollziehbaren Erwägungen getragen wird. Dabei hängt es vom konkreten Verwertungsgrund ab, was im Einzelfall als vernünftig und nachvollziehbar angesehen werden kann.

Der Bestand des Mietverhältnisses muss die geplante Verwertung hindern. Das bedeutet, dass der Fortbestand des Mietverhältnisses das geplante Vorhaben unmittelbar vereitelt. Eine bloße Erschwerung der Verwertung genügt hierbei nicht aus.

Zuletzt muss dem Vermieter im Falle des Fortbestehens des Mietverhältnisses ein erheblicher Nachteil drohen. Hierbei kommen in erster Linie wirtschaftliche Nachteile in Betracht. Hier herrscht keine einheitliche Rechtsprechung. Vielmehr wird auch hier im Streitfall eine Abwägung durch den Richter durchgeführt. Ein erheblicher Nachteil liegt beispielsweise vor, wenn die Vermietung unwirtschaftlich ist oder wenn das Haus oder die Wohnung im Falle einer Veräußerung nur mit einem erheblichen Abschlag vom sonst erzielbaren Preis verkauft werden könnte. Es besteht aber kein Anspruch des Eigentümers auf Erzielung der höchstmöglichen Rendite.

2. Allgemeine Voraussetzungen
Da es sich bei der Verwertungskündigung um eine ordentliche Kündigung handelt, sind die Fristen nach § 573c BGB zu wahren. Demnach verlängert sich die Kündigungsfrist je länger das Mietverhältnis andauert.

Der Mieter hat die Möglichkeit der Kündigung gem. § 574 BGB zu widersprechen.

Die Verwertungskündigung muss hinreichend begründet werden, damit sie nicht aus formellen Gründen unwirksam ist. Der Mieter muss aus der Begründung nachvollziehe können, aus welchem Grund gekündigt wird. Die Begründungstiefe variiert je nach Verwertungsgrund. In Einzelfällen ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung in der Begründung beizufügen.

3. Beispiele aus der Praxis
Die Verwertungskündigung bietet dem Vermieter in der Praxis die Möglichkeit ein Mietverhältnis zu beenden, wenn die Vermietung unrentabel ist oder eine anderweitige Benutzung der Immobilie vorgesehen ist.
Dies kommt insbesondere für solche Vermieter in Betracht, die ihre Immobilie oder Eigentumswohnung im vermieteten Zustand nur mit einem erheblichen Abschlag verkaufen können.

Für Vermieter, die ihre Immobilie komplett modernisieren und sanieren wollen, ist die Verwertungskündigung ein geeignetes Mittel. Dies gilt auch, wenn die Immobilie im Anschluss wieder vermietet werden soll. 

Die Verwertungskündigung sollte insbesondere dann erwogen werden, wenn ein anderer Kündigungsgrund, insbesondere die Eigenbedarfskündigung, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht infrage kommt.

So war dies auch in einem Fall, den wir rechtlich betreuen durften: 

In diesem Fall plante der Eigentümer eines Mehrparteienhauses, das Gebäude grundlegend zu modernisieren und zu sanieren. Eine Eigenbedarfskündigung kam nicht in Betracht. Wir haben eindringlich von einer vorgeschobenen Eigenbedarfskündigung abgeraten, da eine solche nicht nur rechtswidrig ist, sondern auch Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann. Mit Hilfe der Verwertungskündigung konnten wir dann das gewünschte Zeil erreichen.

IV. Fazit

Abschließend lässt sich sagen, dass eine Verwertungskündigung eine rechtlich komplexe und sorgfältig abgewogene Entscheidung für Vermieter darstellt. Sie kann insbesondere dann in Betracht gezogen werden, wenn eine Modernisierung oder eine andere Form der Nutzung des Objekts nicht mit den bestehenden Mietverhältnissen vereinbar ist. Es ist jedoch von entscheidender Bedeutung, dass alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Verwertungskündigung ist nicht schematisch, sondern muss einzelfallbezogen betrachtet werden. Vermieter sollten daher stets eine rechtliche Beratung einholen, um sicherzustellen, dass eine Durchsetzung rechtlich korrekt ist.

Wenn Sie als Vermieter eine Verwertungskündigung in Erwägung ziehen oder rechtliche Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Rechte benötigen, zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Nutzen Sie unser Kontaktformular (www.kigq.de/kontakt), um schnell und unkompliziert einen Beratungstermin zu vereinbaren. Wir helfen Ihnen, Ihre rechtlichen Fragen professionell zu klären!

Foto(s): pixabay.com, unsplash.com, pexels.com

Teile diesen Artikel:
Facebook
Twitter
LinkedIn

Schreibe einen Kommentar

Benötigen Sie rechtliche Unterstützung?

Unsere Kanzlei im Grünen Quartier bietet Ihnen kompetente Beratung und Unterstützung in allen Rechtsfragen. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung – sei es im Mietrecht, Energierecht, oder anderen Fachgebieten.

Newsletter